Artikel 14 Rückgriffsrecht — Fehlerhafte Produkte – Haftung
Gliederung
KAPITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE HAFTUNG
Artikel 14 Rückgriffsrecht
Rückverweise
Wenn mehr als ein Wirtschaftsakteur für denselben Schaden haftbar ist, ist ein Wirtschaftsakteur, der der geschädigten Person Schadensersatz geleistet hat, berechtigt, im Einklang mit dem nationalen Recht Rückgriffsansprüche gegen andere gemäß Artikel 8 haftbare Wirtschaftsakteure geltend zu machen.
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