Artikel 5 Recht auf Schadensersatz — Fehlerhafte Produkte – Haftung
Gliederung
KAPITEL II BESONDERE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE HAFTUNG FÜR FEHLERHAFTE PRODUKTE
Artikel 5 Recht auf Schadensersatz
(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass jede natürliche Person, die einen durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten Schaden erleidet (im Folgenden „geschädigte Person“), Anspruch auf Schadensersatz gemäß dieser Richtlinie hat.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass auch folgende Personen Anspruch auf Schadensersatz nach Absatz 1 geltend machen können:
a) Personen, auf die der Anspruch der geschädigten Person aufgrund von Unionsrecht oder nationalem Recht oder eines Vertrags übergegangen ist, oder
b) Personen, die nach Unionsrecht oder nationalem Recht im Namen einer oder mehrerer geschädigter Personen handeln.
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