Artikel 21 Aufhebung und Übergangsbestimmung — Fehlerhafte Produkte – Haftung
Gliederung
KAPITEL IV SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 21 Aufhebung und Übergangsbestimmung
Rückverweise
Die Richtlinie 85/374/EWG wird mit Wirkung vom 9. Dezember 2026 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Produkte, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.
Bezugnahmen auf die aufgehobene Richtlinie gelten als Bezugnahmen auf die vorliegende Richtlinie und sind nach Maßgabe der Entsprechungstabelle im Anhang zu lesen.
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