Artikel 4 Begriffsbestimmungen — Fehlerhafte Produkte – Haftung
Gliederung
KAPITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 4 Begriffsbestimmungen
Rückverweise
Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. „Produkt“ bezeichnet jede bewegliche Sache, auch wenn diese in eine andere bewegliche oder unbewegliche Sache integriert oder damit verbunden ist; unter „Produkt“ sind auch Elektrizität, digitale Konstruktionsunterlagen, Rohstoffe und Software zu verstehen;
2. „digitale Konstruktionsunterlage“ bezeichnet eine digitale Version einer beweglichen Sache oder eine digitale Vorlage dafür, die die funktionalen Informationen enthält, die zur Herstellung eines körperlichen Gegenstands erforderlich sind, indem sie die automatische Steuerung von Maschinen oder Werkzeugen ermöglicht;
3. „verbundener Dienst“ bezeichnet einen digitalen Dienst, der so in ein Produkt integriert oder so mit ihm verbunden ist, dass das Produkt ohne ihn eine oder mehrere seiner Funktionen nicht ausführen könnte;
4. „Komponente“ bezeichnet jeden körperlichen oder nicht-körperlichen Gegenstand, Rohstoff oder verbundenen Dienst, der in ein Produkt integriert oder mit dem Produkt verbunden ist;
5. „Kontrolle des Herstellers“ bezeichnet den Umstand, dass
6. „Daten“ bezeichnet Daten im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2022/868 des Europäischen Parlaments und des Rates;
7. „Bereitstellen auf dem Markt“ bezeichnet jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;
8. „Inverkehrbringen“ bezeichnet das erstmalige Bereitstellen eines Produkts auf dem Unionsmarkt;
9. „Inbetriebnahme“ bezeichnet die erstmalige entgeltliche oder unentgeltliche Verwendung eines Produkts in der Union im Rahmen einer Geschäftstätigkeit in Fällen, in denen dieses Produkt vor seiner ersten Verwendung nicht in Verkehr gebracht wurde;
10. „Hersteller“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die
11. „Bevollmächtigter“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person mit Sitz in der Union, die von einem Hersteller schriftlich beauftragt wurde, im Namen dieses Herstellers bestimmte Aufgaben wahrzunehmen;
12. „Importeur“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittland auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;
13. „Fulfilment-Dienstleister“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person, die im Rahmen einer Geschäftstätigkeit mindestens zwei der folgenden Dienstleistungen anbietet: Lagerhaltung, Verpackung, Adressierung und Versand eines Produkts, an dem sie kein Eigentumsrecht hat, ausgenommen Postdienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie 97/67/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, Paketzustelldienste im Sinne des Artikels 2 Nummer 2 der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates und alle sonstigen Postdienste oder Frachtverkehrsdienstleistungen;
14. „Lieferant“ bezeichnet jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers und des Importeurs dieses Produkts;
15. „Wirtschaftsakteur“ bezeichnet einen Hersteller eines Produkts oder einer Komponente, einen Anbieter eines verbundenen Dienstes, einen Bevollmächtigten, einen Importeur, einen Fulfilment-Dienstleister oder einen Lieferanten;
16. „Online-Plattform“ bezeichnet eine Online-Plattform im Sinne des Artikel 3 Buchstabe i der Verordnung (EU) 2022/2065;
17. „Geschäftsgeheimnis“ bezeichnet ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des Artikels 2 Nummer 1 der Richtlinie (EU) 2016/943;
18. „wesentliche Änderung“ bezeichnet eine Änderung eines Produkts nach dessen Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme, auf die Folgendes zutrifft:
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