Artikel 12 Haftung mehrerer Wirtschaftsakteure — Fehlerhafte Produkte – Haftung
Gliederung
KAPITEL III ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ÜBER DIE HAFTUNG
Artikel 12 Haftung mehrerer Wirtschaftsakteure
(1) Unbeschadet des nationalen Rechts über Tatbeiträge und Rückgriffsrechte stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass in Fällen, in denen zwei oder mehr Wirtschaftsakteure für denselben Schaden gemäß dieser Richtlinie haftbar sind, diese gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden können.
(2) Ein Hersteller, der Software als Komponente in ein Produkt integriert, hat kein Rückgriffsrecht gegen den Hersteller einer fehlerhaften Softwarekomponente, die einen Schaden verursacht, wenn
a) der Hersteller der fehlerhaften Softwarekomponente zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens dieser Softwarekomponente ein Kleinstunternehmen oder ein kleines Unternehmen war, d. h. ein Unternehmen, das nach Beurteilung zusammen mit gegebenenfalls allen Partnerunternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 des Anhangs der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission und verbundenen Unternehmen im Sinne von Artikel 3 Absatz 3 des genannten Anhangs ein Kleinstunternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 3 des genannten Anhangs oder ein kleines Unternehmen im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 des genannten Anhangs ist, und
b) der Hersteller, der diese fehlerhafte Softwarekomponente in das Produkt integriert hat, mit dem Hersteller der fehlerhaften Softwarekomponente vertraglich vereinbart hat, auf dieses Recht zu verzichten.
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