EU-RechtRichtlinienKraftfahrzeug-HaftpflichtversicherungKAPITEL 4 ENTSCHÄDIGUNG FÜR DURCH EIN NICHT ERMITTELTES ODER NICHT IM SINNEVON ARTIKEL 3 VERSICHERTES FAHRZEUG VERURSACHTE SCHÄDENArtikel 10

Artikel 10Zuständige Stelle für die Entschädigungen

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