EU-RechtRichtlinienKraftfahrzeug-HaftpflichtversicherungKAPITEL 2 VORSCHRIFTEN BETREFFEND FAHRZEUGE,DIE IHREN GEWÖHNLICHEN STANDORTIM GEBIET EINES DRITTLANDES HABENArtikel 7

Artikel 7Einzelstaatliche Maßnahmen betreffend Fahrzeuge,die ihren gewöhnlichen Standortim Gebiet eines Drittlandes haben

In Kraft seit 27. Oktober 2009
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