Artikel 17 Selbstbeteiligung — Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Gliederung
KAPITEL 6 BESCHEINIGUNG, SELBSTBETEILIGUNG UND DIREKTANSPRUCH
Artikel 17 Selbstbeteiligung
Versicherungsunternehmen können sich gegenüber Unfallgeschädigten nicht auf Selbstbeteiligungen berufen, soweit die in Artikel 3 genannte Versicherung betroffen ist.
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