Artikel 28 Innerstaatliche Rechtsvorschriften — Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Gliederung
KAPITEL 8 SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 28 Innerstaatliche Rechtsvorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können im Einklang mit dem Vertrag Bestimmungen beibehalten oder einführen, die für den Geschädigten günstiger sind als die Bestimmungen, die zur Umsetzung dieser Richtlinie erforderlich sind.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.
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