Artikel 18 Direktanspruch — Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Gliederung
KAPITEL 6 BESCHEINIGUNG, SELBSTBETEILIGUNG UND DIREKTANSPRUCH
Artikel 18 Direktanspruch
Rückverweise
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Geschädigte eines Unfalls, der durch ein durch die Versicherung nach Artikel 3 gedecktes Fahrzeug verursacht wurde, einen Direktanspruch gegen das Versicherungsunternehmen haben, das die Haftpflicht des Unfallverursachers deckt.
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