Artikel 1 Begriffsbestimmungen — Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Gliederung
KAPITEL 1 ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
Artikel 1 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
1. „Fahrzeug“ jedes maschinell angetriebene Kraftfahrzeug, welches zum Verkehr zu Lande bestimmt und nicht an Gleise gebunden ist, sowie die Anhänger, auch wenn sie nicht angekoppelt sind;
2. „Geschädigter“ jede Person, die ein Recht auf Ersatz eines von einem Fahrzeug verursachten Schadens hat;
3. „Nationales Versicherungsbüro“ einen Berufsverband, der gemäß der am 25. Januar 1949 vom Unterausschuss für Straßenverkehr des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa ausgesprochenen Empfehlung Nr. 5 gegründet wurde und der Versicherungsunternehmen umfasst, die in einem Staat zur Ausübung der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zugelassen sind;
4. „Gebiet, in dem das Fahrzeug seinen gewöhnlichen Standort hat“
5. „Grüne Karte“ eine internationale Versicherungsbescheinigung, die im Namen eines nationalen Versicherungsbüros aufgrund der Empfehlung Nr. 5 des Unterausschusses für Straßenverkehr des Binnenverkehrsausschusses der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa vom 25. Januar 1949 ausgestellt wurde;
6. „Versicherungsunternehmen“ jedes Unternehmen, das gemäß Artikel 6 oder gemäß Artikel 23 Absatz 2 der Richtlinie 73/239/EWG die behördliche Zulassung erhalten hat;
7. „Niederlassung“ den Sitz, eine Agentur oder eine Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c der Zweiten Richtlinie 88/357/EWG des Rates vom 22. Juni 1988 zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für die Direktversicherung (mit Ausnahme der Lebensversicherung) und zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs.
Art. 4 ABGB · ABGB · Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Art. 4 Artikel 4
…Anm.: aus BGBl. I Nr. 175/2021, zu den §§ 932, 933, 933b und 1503 , JGS Nr. 946/1811) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr…
Art. 4 KSchG · KSchG · Konsumentenschutzgesetz
Art. 4 Artikel 4
…I Nr. 175/2021 , zu den §§ 7c, 7d, 8, 9, 9a, 13a, 28a und 41a , BGBl. Nr. 140/1979 ) Mit Artikel 2 und 3 dieses Bundesgesetzes werden die Richtlinie (EU) 2019/770 über bestimmte vertragsrechtliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte und digitaler Dienstleistungen, ABl. Nr…
§ 1 VBKG · VBKG · Verbraucherbehördenkooperationsgesetz
§ 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmung
…§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte der Durchführung der Verordnung (EU) 2017/2394 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen…
Rückverweise