Artikel 16 Bescheinigung über die Haftungsansprüche Dritter — Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung
Gliederung
KAPITEL 6 BESCHEINIGUNG, SELBSTBETEILIGUNG UND DIREKTANSPRUCH
Artikel 16 Bescheinigung über die Haftungsansprüche Dritter
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Versicherungsnehmer berechtigt ist, jederzeit eine Bescheinigung über die Haftungsansprüche Dritter betreffend Fahrzeuge, die durch den Versicherungsvertrag zumindest während der fünf letzten Jahre der vertraglichen Beziehung gedeckt waren, bzw. eine Schadensfreiheitsbescheinigung zu beantragen.
Das Versicherungsunternehmen oder eine Stelle, die ein Mitgliedstaat gegebenenfalls zur Erbringung der Pflichtversicherung oder zur Abgabe derartiger Bescheinigungen benannt hat, übermittelt dem Versicherungsnehmer diese Bescheinigung innerhalb von fünfzehn Tagen nach Antragstellung.
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