EU-RechtRichtlinienKraftfahrzeug-HaftpflichtversicherungKAPITEL 7 VERFAHREN ZUR REGULIERUNG VON UNFALLSCHÄDEN, DIE DURCH EIN VON DER VERSICHERUNG NACH ARTIKEL 3 GEDECKTES FAHRZEUG VERURSACHT WERDENArtikel 19

Artikel 19Verfahren zur Regulierung von Unfallschäden

In Kraft seit 27. Oktober 2009
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