2006/105/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2006 mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von hoch pathogener Aviärer Influenza bei Wildvögeln in Ungarn (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 526)
Vorwort/Präambel
(1) Mit dieser Entscheidung werden vorübergehende Maßnahmen zum Schutz gegen die hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in Ungarn festgelegt, die durch das Influenza-A-Virus des Subtyps H5 hervorgerufen wird und bei der der Verdacht besteht, dass sie vom Neuraminidase-Typ N1 ist, um die Übertragung der Aviären Influenza von Wildvögeln auf Geflügel oder in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies sowie den Befall ihrer Erzeugnisse zu verhüten.
(2) Sofern nichts anderes vorgesehen ist, gelten die Begriffsbestimmungen der Richtlinie 2005/94/EG. Zusätzlich gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a) „Bruteier“ sind Eier im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie 90/539/EWG;
b) „frei lebendes Federwild“ ist Wild im Sinne von Anhang I Nummer 1.5 zweiter Gedankenstrich und Nummer 1.7 der Verordnung (EG) Nr. 853/2004;
c) „in Gefangenschaft gehaltene Vögel anderer Spezies“ sind Vögel im Sinne von Artikel 2 Nummer 6 der Richtlinie 2005/94/EG, einschließlich von
(1) Ungarn errichtet um das Gebiet, in dem das Auftreten der durch das Influenza-A-Virus des Subtyps H5 verursachten hoch pathogenen Aviären Influenza bestätigt und entweder Verdacht auf Neuraminidase-Typ N1 besteht oder dieser bestätigt wurde,
a) eine Schutzzone im Umkreis von mindestens 3 km und
b) eine Überwachungszone im Umkreis von mindestens 10 km, die Schutzzone inbegriffen.
(2) Bei der Errichtung der Schutz- und Überwachungszonen im Sinne von Absatz 1 werden den geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen Verhältnissen im Zusammenhang mit der Aviären Influenza und den Kontrolleinrichtungen Rechnung getragen.
(3) Erstrecken sich die Schutz- oder Überwachungsgebiete auf die Hoheitsgebiete anderer Mitgliedstaaten, so arbeitet Ungarn bei der Einrichtung dieser Zonen mit den Behörden dieser Mitgliedstaaten zusammen.
(4) Ungarn teilt der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten die Einzelheiten aller gemäß diesem Artikel eingerichteter Schutz- und Überwachungszonen mit.
(1) Ungarn trägt dafür Sorge, dass in der Schutzzone zumindest folgende Maßnahmen getroffen werden:
a) die Identifizierung aller Betriebe in der Zone;
b) regelmäßige und dokumentierte Besuche aller gewerblichen Betriebe; eine klinische Untersuchung des Geflügels, erforderlichenfalls einschließlich von Probenahmen zur Laboruntersuchung;
c) die Durchführung angemessener Biosicherheitsmaßnahmen im landwirtschaftlichen Betrieb, einschließlich der Desinfizierung an den Ein- und Ausgängen des Betriebs, der allgemeinen Unterbringung des Geflügels oder der Unterbringung in besonderen Räumlichkeiten, so dass der direkte und indirekte Kontakt zu anderem Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln vermieden werden kann;
d) die Durchführung der in der Entscheidung 2005/734/EG festgelegten Biosicherheitsmaßnahmen;
e) die Kontrolle der Verbringung von Geflügelerzeugnissen gemäß Artikel 9;
f) aktive Seuchenüberwachungsmaßnahmen bei der Wildvogelbevölkerung, insbesondere bei Wasservögeln, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit Jägern und Vogelbeobachtern, denen genaue Anweisungen für Maßnahmen gegeben werden, um sich selbst vor Ansteckung mit dem Virus zu schützen und die Ausbreitung des Virus auf empfängliche Vögel zu verhüten;
g) Kampagnen zur Sensibilisierung von Eigentümern, Jägern und Vogelbeobachtern für die Seuche.
(2) Ungarn trägt dafür Sorge, dass in der Schutzzone Folgendes verboten ist:
a) das Entfernen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus dem Betrieb, in dem sie gehalten werden;
b) das Versammeln von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Messen, Märkten, Tierschauen oder anderen Zusammenführungen;
c) die Beförderung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durch die Zone, ausgenommen die Durchfuhr auf Hauptstraßen oder mit der Eisenbahn oder die Direktbeförderung zu einem Schlachthaus zur unverzüglichen Schlachtung;
d) der Versand von Bruteiern aus der Zone;
e) der Versand von Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und frei lebendem Federwild aus der Zone;
f) die Beförderung von unverarbeiteter benutzter Einstreu bzw. von Gülle aus Betrieben innerhalb der Zone zu Orten außerhalb der Zone bzw. ihre dortige Verbreitung, ausgenommen die Beförderung zur Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;
g) das Jagen von Wildvögeln.
(1) Ungarn trägt dafür Sorge, dass in der Überwachungszone zumindest folgende Maßnahmen getroffen werden:
a) die Identifizierung aller Betriebe in der Zone;
b) die Durchführung angemessener Biosicherheitsmaßnahmen im landwirtschaftlichen Betrieb, einschließlich der Desinfizierung an den Ein- und Ausgängen des Betriebs;
c) die Durchführung der in der Entscheidung 2005/734/EG festgelegten Biosicherheitsmaßnahmen;
d) die Kontrolle der Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Bruteiern innerhalb der Zone.
(2) Ungarn trägt dafür Sorge, dass in der Überwachungszone Folgendes verboten ist:
a) die Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus der Zone innerhalb der ersten 15 Tage nach Einrichtung der Zone;
b) das Versammeln von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Messen, Märkten, Tierschauen oder anderen Zusammenführungen;
c) das Jagen von Wildvögeln.
Wird bestätigt, dass es sich um einen anderen Neuraminidase-Typ als N1 handelt, so werden die in den Artikeln 3 und 4 genannten Maßnahmen aufgehoben.
Wird das Vorhandensein eines Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 in Wildvögeln bestätigt, so gelten die in den Artikeln 3 und 4 genannten Maßnahmen so lange wie dies in Anbetracht der geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen Verhältnissen im Zusammenhang mit der Aviären Influenza nötig ist und im Falle der Schutzzone mindestens 21 Tage lang bzw. im Falle der Überwachungszone mindestens 30 Tage lang ab dem Tag, an dem bei klinisch erkrankten Wildvögeln ein H5-Virus der Aviären Influenza isoliert wurde.
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a kann Ungarn die Beförderung von Junghennen und Mastputen zu Betrieben unter amtlicher Kontrolle genehmigen, die in der Schutz- oder der Überwachungszone liegen.
(2) Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a bzw. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a kann Ungarn folgende Beförderungen genehmigen:
a) von zur unmittelbaren Schlachtung bestimmtem Geflügel, einschließlich ausgemerzter Legehennen, zu einem in der Schutz- oder der Überwachungszone gelegenen Schlachthof, oder, falls dies nicht möglich ist, zu einem von der zuständigen Behörde bezeichneten Schlachthof außerhalb der Zonen;
b) von Eintagsküken aus der Schutzzone zu im Hoheitsgebiet Ungarns gelegenen Betrieben unter amtlicher Kontrolle, in denen sich kein anderes Geflügel und keine anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel befinden, ausgenommen Heimvögel gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i, die getrennt von Geflügel gehalten werden;
c) von Eintagsküken aus der Überwachungszone zu im Hoheitsgebiet Ungarns gelegenen Betrieben unter amtlicher Kontrolle;
d) von Junghennen und Mastputen zu im Hoheitsgebiet Ungarns gelegenen Betrieben unter amtlicher Kontrolle;
e) von Heimvögeln gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i zu im Hoheitsgebiet Ungarns gelegenen Betrieben, in denen kein Geflügel gehalten wird, wenn die Sendung aus höchstens fünf Vögeln in Käfigen besteht, unbeschadet der einzelstaatlichen Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 92/65/EWG;
f) von Vögeln gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c, die aus gemäß Artikel 13 der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen und für solche bestimmt sind.
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d kann Ungarn Folgendes genehmigen:
a) die Beförderung von Bruteiern aus der Schutzzone zu einer ausgewiesenen Brüterei im Hoheitsgebiet Ungarns;
b) die Verbringung von Bruteiern aus der Schutzzone zu Brütereien außerhalb des Hoheitsgebiets Ungarns, vorausgesetzt,
(2) Die Gesundheitsbescheinigungen nach Muster 1 in Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG, die Sendungen von Bruteiern gemäß Absatz 1 Buchstabe b auf dem Weg in andere Mitgliedstaaten begleiten, müssen folgenden Vermerk enthalten:
„Die Eier in dieser Sendung erfüllen die Hygieneanforderungen der Entscheidung 2006/105/EG der Kommission“.
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe e kann Ungarn den Versand folgender Erzeugnisse aus der Schutzzone genehmigen:
a) von Frischfleisch von Geflügel, einschließlich Fleisch von Laufvögeln, mit Ursprung in oder außerhalb der Zone, das gemäß Anhang II sowie Anhang III Abschnitte II und III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt und gemäß Anhang I Abschnitten I, II und III sowie Abschnitt IV Kapitel V und VII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kontrolliert worden ist;
b) von Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die unter Buchstabe a genanntes Fleisch enthalten und gemäß Anhang III Abschnitte V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden sind;
c) von Frischfleisch von frei lebendem Federwild mit Ursprung in der Zone, wenn das Fleisch mit der Genusstauglichkeitskennzeichnung gemäß Anhang II der Richtlinie 2002/99/EG versehen und zur Beförderung zu einem Betrieb zu der für die Aviäre Influenza vorgeschriebenen Behandlung gemäß Anhang III derselben Richtlinie bestimmt ist;
d) von Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von frei lebendem Federwild gewonnen wurden, das einer für die Aviäre Influenza vorgeschriebenen Behandlung gemäß Anhang III der Richtlinie 2002/99/EG unterzogen worden ist;
e) von Frischfleisch von frei lebendem Federwild mit Ursprung außerhalb der Zone, das in Betrieben innerhalb der Schutzzone gemäß Anhang III Abschnitt IV der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt und gemäß Anhang I Abschnitt IV Kapitel VIII der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 kontrolliert worden ist;
f) von Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen, die unter Buchstabe e genanntes Fleisch enthalten und in Betrieben innerhalb der Schutzzone gemäß Anhang III Abschnitte V und VI der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 erzeugt worden sind.
(2) Ungarn trägt dafür Sorge, dass die in Absatz 1 Buchstaben e und f genannten Erzeugnisse von einem Handelspapier begleitet sind, das folgenden Vermerk enthält:
„Die Tiere in dieser Sendung erfüllen die Tiergesundheitsanforderungen der Entscheidung 2006/105/EG der Kommission“.
(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e kann Ungarn die Versendung genehmigen von
a) tierischen Nebenprodukten, die die Anforderungen von Anhang VII Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitte A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Kapitel X Abschnitt A sowie von Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B und Kapitel III Abschnitt II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen;
b) unbehandelten Federn oder Federteilen gemäß Anhang VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 von Geflügel von außerhalb der Schutzzone;
c) behandelten Federn und Federteilen von Geflügel, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen die Abtötung der Erreger gewährleistenden Verfahren behandelt wurden;
d) Erzeugnissen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht keinen spezifischen Veterinärbedingungen unterliegen und die nicht aus tierseuchenrechtlichen Gründen verboten oder anderweitig beschränkt sind, einschließlich der Erzeugnisse gemäß Anhang VIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
(2) Ungarn trägt dafür Sorge, dass die Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c von einem Handelspapier gemäß Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 begleitet sind, aus dem unter Nummer 6.1 hervorgeht, dass die Erzeugnisse einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt wurden, das die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet.
Dieses Handelspapier ist jedoch nicht erforderlich für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.
(1) Werden Verbringungen von unter diese Entscheidung fallenden Tieren oder deren Erzeugnissen gemäß den Artikeln 6 bis 9 genehmigt, so werden alle angemessenen Biosicherheitsmaßnahmen getroffen, um die Verschleppung der Aviären Influenza zu verhüten.
(2) Wird die Versendung, Verbringung oder Beförderung der in Absatz 1 genannten Erzeugnisse gemäß den Artikeln 7 bis 9 genehmigt, so müssen diese von anderen Erzeugnissen, die die Tiergesundheitsanforderungen für den Handel, das Inverkehrbringen und die Ausfuhr in Drittländer erfüllen, getrennt gewonnen, gehandhabt, behandelt, gelagert und befördert werden.
Ungarn trifft umgehend die erforderlichen Maßnahmen, um dieser Entscheidung nachzukommen, und veröffentlicht diese Maßnahmen. Es teilt dies der Kommission umgehend mit.
Diese Entscheidung ist an die Republik Ungarn gerichtet.