Artikel 6 Abweichungen bei lebenden Vögeln und Eintagsküken — 2006/105/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2006 mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von hoch pathogener Aviärer Influenza bei Wildvögeln in Ungarn (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 526)
Rückverweise
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a kann Ungarn die Beförderung von Junghennen und Mastputen zu Betrieben unter amtlicher Kontrolle genehmigen, die in der Schutz- oder der Überwachungszone liegen.
(2) Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe a bzw. Artikel 4 Absatz 2 Buchstabe a kann Ungarn folgende Beförderungen genehmigen:
a) von zur unmittelbaren Schlachtung bestimmtem Geflügel, einschließlich ausgemerzter Legehennen, zu einem in der Schutz- oder der Überwachungszone gelegenen Schlachthof, oder, falls dies nicht möglich ist, zu einem von der zuständigen Behörde bezeichneten Schlachthof außerhalb der Zonen;
b) von Eintagsküken aus der Schutzzone zu im Hoheitsgebiet Ungarns gelegenen Betrieben unter amtlicher Kontrolle, in denen sich kein anderes Geflügel und keine anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel befinden, ausgenommen Heimvögel gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i, die getrennt von Geflügel gehalten werden;
c) von Eintagsküken aus der Überwachungszone zu im Hoheitsgebiet Ungarns gelegenen Betrieben unter amtlicher Kontrolle;
d) von Junghennen und Mastputen zu im Hoheitsgebiet Ungarns gelegenen Betrieben unter amtlicher Kontrolle;
e) von Heimvögeln gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer i zu im Hoheitsgebiet Ungarns gelegenen Betrieben, in denen kein Geflügel gehalten wird, wenn die Sendung aus höchstens fünf Vögeln in Käfigen besteht, unbeschadet der einzelstaatlichen Vorschriften gemäß Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie 92/65/EWG;
f) von Vögeln gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c, die aus gemäß Artikel 13 der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren stammen und für solche bestimmt sind.
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