Artikel 4 Maßnahmen in der Überwachungszone — 2006/105/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2006 mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von hoch pathogener Aviärer Influenza bei Wildvögeln in Ungarn (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 526)
(1) Ungarn trägt dafür Sorge, dass in der Überwachungszone zumindest folgende Maßnahmen getroffen werden:
a) die Identifizierung aller Betriebe in der Zone;
b) die Durchführung angemessener Biosicherheitsmaßnahmen im landwirtschaftlichen Betrieb, einschließlich der Desinfizierung an den Ein- und Ausgängen des Betriebs;
c) die Durchführung der in der Entscheidung 2005/734/EG festgelegten Biosicherheitsmaßnahmen;
d) die Kontrolle der Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und Bruteiern innerhalb der Zone.
(2) Ungarn trägt dafür Sorge, dass in der Überwachungszone Folgendes verboten ist:
a) die Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln aus der Zone innerhalb der ersten 15 Tage nach Einrichtung der Zone;
b) das Versammeln von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Messen, Märkten, Tierschauen oder anderen Zusammenführungen;
c) das Jagen von Wildvögeln.
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