Artikel 3 Maßnahmen in der Schutzzone — 2006/105/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2006 mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von hoch pathogener Aviärer Influenza bei Wildvögeln in Ungarn (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 526)
(1) Ungarn trägt dafür Sorge, dass in der Schutzzone zumindest folgende Maßnahmen getroffen werden:
a) die Identifizierung aller Betriebe in der Zone;
b) regelmäßige und dokumentierte Besuche aller gewerblichen Betriebe; eine klinische Untersuchung des Geflügels, erforderlichenfalls einschließlich von Probenahmen zur Laboruntersuchung;
c) die Durchführung angemessener Biosicherheitsmaßnahmen im landwirtschaftlichen Betrieb, einschließlich der Desinfizierung an den Ein- und Ausgängen des Betriebs, der allgemeinen Unterbringung des Geflügels oder der Unterbringung in besonderen Räumlichkeiten, so dass der direkte und indirekte Kontakt zu anderem Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln vermieden werden kann;
d) die Durchführung der in der Entscheidung 2005/734/EG festgelegten Biosicherheitsmaßnahmen;
e) die Kontrolle der Verbringung von Geflügelerzeugnissen gemäß Artikel 9;
f) aktive Seuchenüberwachungsmaßnahmen bei der Wildvogelbevölkerung, insbesondere bei Wasservögeln, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit Jägern und Vogelbeobachtern, denen genaue Anweisungen für Maßnahmen gegeben werden, um sich selbst vor Ansteckung mit dem Virus zu schützen und die Ausbreitung des Virus auf empfängliche Vögel zu verhüten;
g) Kampagnen zur Sensibilisierung von Eigentümern, Jägern und Vogelbeobachtern für die Seuche.
(2) Ungarn trägt dafür Sorge, dass in der Schutzzone Folgendes verboten ist:
Rückverweise
b) das Versammeln von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln auf Messen, Märkten, Tierschauen oder anderen Zusammenführungen;
c) die Beförderung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln durch die Zone, ausgenommen die Durchfuhr auf Hauptstraßen oder mit der Eisenbahn oder die Direktbeförderung zu einem Schlachthaus zur unverzüglichen Schlachtung;
d) der Versand von Bruteiern aus der Zone;
e) der Versand von Frischfleisch, Hackfleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnissen von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln und frei lebendem Federwild aus der Zone;
f) die Beförderung von unverarbeiteter benutzter Einstreu bzw. von Gülle aus Betrieben innerhalb der Zone zu Orten außerhalb der Zone bzw. ihre dortige Verbreitung, ausgenommen die Beförderung zur Verarbeitung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002;
g) das Jagen von Wildvögeln.
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