Artikel 9 Bedingungen für tierische Nebenprodukte — 2006/105/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2006 mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von hoch pathogener Aviärer Influenza bei Wildvögeln in Ungarn (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 526)
(1) Gemäß Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e kann Ungarn die Versendung genehmigen von
a) tierischen Nebenprodukten, die die Anforderungen von Anhang VII Kapitel II Abschnitt A, Kapitel III Abschnitt B, Kapitel IV Abschnitt A, Kapitel VI Abschnitte A und B, Kapitel VII Abschnitt A, Kapitel VIII Abschnitt A, Kapitel IX Abschnitt A und Kapitel X Abschnitt A sowie von Anhang VIII Kapitel II Abschnitt B und Kapitel III Abschnitt II Teil A der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen;
b) unbehandelten Federn oder Federteilen gemäß Anhang VIII Kapitel VIII Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 von Geflügel von außerhalb der Schutzzone;
c) behandelten Federn und Federteilen von Geflügel, die einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen die Abtötung der Erreger gewährleistenden Verfahren behandelt wurden;
d) Erzeugnissen von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln, die nach geltendem Gemeinschaftsrecht keinen spezifischen Veterinärbedingungen unterliegen und die nicht aus tierseuchenrechtlichen Gründen verboten oder anderweitig beschränkt sind, einschließlich der Erzeugnisse gemäß Anhang VIII Kapitel VII Abschnitt A Nummer 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002.
(2) Ungarn trägt dafür Sorge, dass die Erzeugnisse gemäß Absatz 1 Buchstaben b und c von einem Handelspapier gemäß Anhang II Kapitel X der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 begleitet sind, aus dem unter Nummer 6.1 hervorgeht, dass die Erzeugnisse einer Dampfspannung ausgesetzt oder nach einem anderen Verfahren behandelt wurden, das die Abtötung von Krankheitserregern gewährleistet.
Dieses Handelspapier ist jedoch nicht erforderlich für behandelte Zierfedern, behandelte Federn, die von Reisenden zum eigenen Gebrauch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, oder behandelte Federn, die Privatpersonen zu nicht gewerblichen Zwecken zugesandt werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden