Artikel 5 Laufzeit der Maßnahmen — 2006/105/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2006 mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von hoch pathogener Aviärer Influenza bei Wildvögeln in Ungarn (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 526)
Wird bestätigt, dass es sich um einen anderen Neuraminidase-Typ als N1 handelt, so werden die in den Artikeln 3 und 4 genannten Maßnahmen aufgehoben.
Wird das Vorhandensein eines Influenza-A-Virus des Subtyps H5N1 in Wildvögeln bestätigt, so gelten die in den Artikeln 3 und 4 genannten Maßnahmen so lange wie dies in Anbetracht der geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen Verhältnissen im Zusammenhang mit der Aviären Influenza nötig ist und im Falle der Schutzzone mindestens 21 Tage lang bzw. im Falle der Überwachungszone mindestens 30 Tage lang ab dem Tag, an dem bei klinisch erkrankten Wildvögeln ein H5-Virus der Aviären Influenza isoliert wurde.
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