Artikel 7 Abweichungen bei Bruteiern — 2006/105/EG: Entscheidung der Kommission vom 15. Februar 2006 mit vorübergehenden Schutzmaßnahmen wegen Verdachtsfällen von hoch pathogener Aviärer Influenza bei Wildvögeln in Ungarn (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen K(2006) 526)
(1) Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe d kann Ungarn Folgendes genehmigen:
a) die Beförderung von Bruteiern aus der Schutzzone zu einer ausgewiesenen Brüterei im Hoheitsgebiet Ungarns;
b) die Verbringung von Bruteiern aus der Schutzzone zu Brütereien außerhalb des Hoheitsgebiets Ungarns, vorausgesetzt,
(2) Die Gesundheitsbescheinigungen nach Muster 1 in Anhang IV der Richtlinie 90/539/EWG, die Sendungen von Bruteiern gemäß Absatz 1 Buchstabe b auf dem Weg in andere Mitgliedstaaten begleiten, müssen folgenden Vermerk enthalten:
„Die Eier in dieser Sendung erfüllen die Hygieneanforderungen der Entscheidung 2006/105/EG der Kommission“.
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