Definitionen
Art. 2Sachlicher Geltungsbereich
Art. 3Persönlicher Geltungsbereich
Art. 4Gleichbehandlung
Art. 5Zahlungen an Leistungsempfänger im Ausland
Art. 6Allgemeine Bestimmungen
Art. 7Sonderbestimmungen
Art. 8Dienstnehmer an Bord eines Seeschiffes oder auf einem Luftfahrzeug im internationalen Verkehr
Art. 9Mitglieder diplomatischer Missionen, Mitglieder konsularischer Vertretungen und Beamte
Art. 10Ausnahmen zu den Artikeln 6 bis 9
Art. 11Ehepartner und Kinder
Art. 12Pflichtversicherung
Art. 13Zusammenrechnung
Art. 14Berechnung der Leistungen
Art. 15Zusammenrechnung
Art. 16Sonderbestimmungen über Leistungen bei Invalidität und für Hinterbliebene
Art. 17Berechnung der Leistungen
Art. 18Verwaltungszusammenarbeit
Art. 19Kommunikation
Art. 20Abgaben oder Gebühren und Legalisierung
Art. 21Anträge, Rechtsmittel und Erklärungen
Art. 22Zahlung von Leistungen
Art. 23Datenschutz
Art. 24Streitbeilegung
Art. 25Überschriften
Art. 26Übergangsbestimmungen
Art. 27Inkrafttreten
Art. 28Vertragsdauer und Kündigung
Vorwort
1. In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke,
(a) „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“ je nach dem Zusammenhang die Republik Österreich oder Japan;
(b) „Österreich“ die Republik Österreich;
(c) „Rechtsvorschriften“,
in Bezug auf Österreich,
die Gesetze, Verordnungen und Satzungen über die im Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit;
in Bezug auf Japan,
die Gesetze und Verordnungen von Japan über die im Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten japanischen Systeme,
(d) „Staatsangehöriger“,
in Bezug auf Österreich,
einen österreichischen Staatsbürger,
in Bezug auf Japan,
einen japanischen Staatsbürger im Sinne des japanischen Staatsbürgerschaftsrechts;
(e) „zuständige Behörde“
in Bezug auf Österreich,
Dieses Abkommen bezieht sich,
1. in Bezug auf Österreich auf die nachfolgenden Sozialversicherungszweige:
(a) auf die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Versicherung für das Notariat;
(b) auf die Krankenversicherung;
(c) auf die Unfallversicherung; und
(d) auf die Arbeitslosenversicherung;
jedoch finden in diesem Abkommen nur Abschnitt II und Regelungen, die der Anwendung von Abschnitt II dienen, auf die in den Buchstaben (b), (c), und (d) dieses Absatzes bezeichneten österreichischen Systeme Anwendung.
2. in Bezug auf Japan
(a) auf die nachfolgenden japanischen Pensionssysteme:
(i) die Nationale Pension (mit Ausnahme des Nationalen Pensionsfonds); und
(ii) die Pensionsversicherung der Angestellten (mit Ausnahme des Nationalen Pensionsfonds der Angestellten);
jedoch umfasst in diesem Abkommen die Nationale Pension nicht die Alterswohlfahrtspension oder jede andere Pension, die übergangsweise oder zusätzlich zum Zweck der Wohlfahrt gewährt wird und gänzlich oder hauptsächlich aus nationalen staatlichen Mitteln bezahlt wird;
Dieses Abkommen bezieht sich auf:
(a) Personen, für die die Rechtsvorschriften eines oder beider Vertragsstaaten gelten oder galten; und
(b) andere Personen, soweit diese ihre Rechte von den in Buchstabe (a) dieses Artikels bezeichneten Personen ableiten.
1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen Personen, für die die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten oder galten, sowie andere Personen, die von diesen Personen Rechte ableiten, und sich gewöhnlich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, den Staatsangehörigen dieses anderen Vertragsstaates bei der Anwendung der Rechtsvorschriften dieses anderen Vertragsstaates gleich.
2. In Bezug auf Japan bleiben die Bestimmungen über zusätzliche Zeiten für japanische Staatsangehörige aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des Gebietes von Japan nach den japanischen Rechtsvorschriften vom Voranstehenden unberührt.
3. Absatz 1 dieses Artikels berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften über:
(a) die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung der sozialen Sicherheit;
(b) Versicherungslastregelungen in Übereinkünften mit dritten Staaten; und
(c) die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten, mit Ausnahme von japanischen Staatsangehörigen, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen.
1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gilt jede Bestimmung der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates, die den Anspruch auf oder die Zahlung einer Leistung nur deshalb einschränkt, weil die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb des Gebietes dieses Vertragsstaates hat oder von diesem abwesend ist, nicht für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in dem Gebiet des anderen Vertragsstaates haben.
Jedoch bleiben die japanischen Rechtsvorschriften davon unberührt, die vorsehen, dass eine Person, die das 60. Lebensjahr vollendet hat oder älter als 60 Jahre, aber jünger als 65 Jahre ist, am Tag der ersten medizinischen Untersuchung oder am Todestag ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet von Japan haben muss, um einen Anspruch auf eine Grundinvaliditätspension oder eine Grundhinterbliebenenpension zu erlangen.
2. Leistungen nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates müssen an die im Artikel 3 bezeichneten Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Gebiet eines dritten Staates haben, unter denselben Bedingungen wie an Staatsangehörige dieses Vertragsstaates bezahlt werden.
3. Die Absätze 1 und 2 dieses Artikels gelten nicht für die Ausgleichszulage und die Einmalzahlungen als Kaufkraftausgleich nach den österreichischen Rechtsvorschriften.
1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, gelten für eine Person, die im Gebiet eines Vertragsstaates unselbständig oder selbständig erwerbstätig ist, hinsichtlich dieser Erwerbstätigkeit ausschließlich die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates.
2. Für eine Person, für die nach diesem Abschnitt dieses Abkommens die österreichischen Rechtsvorschriften gelten, wird eine Versicherung nach den japanischen Rechtsvorschriften nicht für den Zugang zur Pflichtversicherung nach den österreichischen Rechtsvorschriften berücksichtigt.
1. Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten und der im Gebiet dieses Vertragsstaates von einem Dienstgeber mit einer Niederlassung in diesem Vertragsstaat beschäftigt ist, von diesem Dienstgeber von diesem Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Ausübung einer Arbeit entsendet und:
(i) schließt er keinen Dienstvertrag im Gebiet dieses anderen Vertragsstaates ab; oder
(ii) schließt er einen Dienstvertrag mit einem Dienstgeber ab, der eine Niederlassung in dem Gebiet dieses anderen Vertragsstaates hat, unterliegt er aber der Weisung des Dienstgebers mit einer Niederlassung in dem Gebiet des ersten Vertragsstaates, so gelten für den Dienstnehmer hinsichtlich dieser Arbeit, sofern die Dauer einer solchen Entsendung voraussichtlich fünf Jahre nicht überschreitet,
(a) nur die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, in Bezug auf das im Artikel 2 Absatz 1 (a) bezeichnete österreichische System und das im Artikel 2 Absatz 2 (a) bezeichnete japanische System, wie wenn dieser Dienstnehmer weiterhin im Gebiet des ersten Vertragsstaates beschäftigt wäre,
(b) nur die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, in Bezug auf das im Artikel 2 Absatz 1 (d) bezeichnete österreichische System und das im Artikel 2 Absatz 2 (c) bezeichnete japanische System, wie wenn dieser Dienstnehmer weiterhin im Gebiet des ersten Vertragsstaates beschäftigt wäre,
(c) die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, in Bezug auf die im Artikel 2 Absatz 1 (b) und (c) bezeichneten österreichischen Systeme und in Bezug auf die im Artikel 2 Absatz 2 (b) bezeichneten japanischen Systeme.
1. Wenn die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten andernfalls für eine Person gelten würden, die als Dienstnehmer an Bord eines Seeschiffes beschäftigt ist, das die Flagge eines Vertragsstaates führt, gelten nur die Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates. Ungeachtet dessen unterliegt diese Person nur den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates, wenn diese Person von einem Dienstgeber mit einer Niederlassung im Gebiet des anderen Vertragsstaates beschäftigt ist, sofern diese Person sich nicht im ersten Vertragsstaat gewöhnlich aufhält.
2. Für eine Person, die als Dienstnehmer auf einem Luftfahrzeug im internationalen Verkehr beschäftigt ist, gelten hinsichtlich dieser Beschäftigung nur die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dessen Gebiet der Dienstgeber seinen Sitz hat.
1. Dieses Abkommen berührt nicht die Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über diplomatische Beziehungen 1 vom 18. April 1961 oder des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen 2 vom 24. April 1963.
2. Vorbehaltlich des Absatzes 1 dieses Artikels, wenn ein Beamter eines Vertragsstaates oder eine Person, die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates als solcher behandelt wird, in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Ausübung einer Arbeit entsendet wird, unterliegt diese Person nur den Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, wie wenn diese Person im Gebiet des ersten Vertragsstaates arbeiten würde. Wenn für diese Person dadurch nur die japanischen Rechtsvorschriften gelten, gilt Artikel 7 Absatz 1 (c) entsprechend.
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 66/1966.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 318/1969.
Auf gemeinsamen Antrag eines Dienstnehmers und Dienstgebers oder eines selbständig Erwerbstätigen können die zuständigen japanischen Behörden oder die zuständigen japanischen Träger und die österreichische zuständige Behörde einvernehmlich Ausnahmen von der Anwendung der Artikel 6 bis 9 unter Berücksichtigung der Art und der Umstände der Beschäftigung oder selbständigen Erwerbstätigkeit im Interesse bestimmter Personen oder Kategorien von Personen machen, sofern für diese Personen oder Kategorien von Personen die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten.
1. Wenn eine Person im Gebiet von Japan beschäftigt ist und den österreichischen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 7 (mit Ausnahme von Absatz 4) oder Artikel 10 unterliegt, da sie von einem Dienstgeber mit einer Niederlassung in Österreich nach Japan entsendet wurde, so sind der sie begleitende Ehepartner oder die sie begleitenden Kinder von den japanischen Rechtsvorschriften betreffend das im Artikel 2 Absatz 2 (a) (i) bezeichnete japanische Pensionssystem befreit, sofern die in den japanischen Rechtsvorschriften bezeichneten Voraussetzungen für die Anwendung der Abkommen über soziale Sicherheit erfüllt sind. Jedoch gilt dies auf Antrag des Ehepartners oder der Kinder nicht.
2. Wenn eine Person im Gebiet von Japan beschäftigt ist und nur den österreichischen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 7 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 2 oder Artikel 10, angewendet auf andere als die in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Personen, unterliegt, so sind der sie begleitende Ehepartner oder die sie begleitenden Kinder befreit von:
(a) den japanischen Rechtsvorschriften betreffend das im Artikel 2 Absatz 2 (a) (i) bezeichnete Pensionssystem, sofern die in den japanischen Rechtsvorschriften bezeichneten Voraussetzungen für die Anwendung der Abkommen über soziale Sicherheit erfüllt sind; und/oder
(b) den japanischen Rechtsvorschriften betreffend das im Artikel 2 Absatz 2 (b) (iii) und (vii) bezeichnete Krankenversicherungssystem, sofern für diesen Ehepartner oder diese Kinder die im Artikel 2 Absatz 1 (b) bezeichneten österreichischen Rechtsvorschriften gelten und die in den japanischen Rechtsvorschriften bezeichneten Voraussetzungen für die Anwendung der Abkommen über soziale Sicherheit erfüllt sind.
Jedoch gelten die Buchstaben (a) und/oder (b) dieses Absatzes auf Antrag dieses Ehepartners oder der Kinder nicht.
Die Artikel 6 bis 8, Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 11 gelten nur für die Pflichtversicherung nach den Rechtsvorschriften jedes Vertragsstaates.
1. Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt, so sind diese, soweit erforderlich, für den Erwerb eines Leistungsanspruches so zu berücksichtigen, als wären diese Versicherungszeiten in Österreich zurückgelegt worden, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
2. Erreichen die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften, so wird nach den österreichischen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt.
3. Der zuständige österreichische Träger hat nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung hat:
(a) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den japanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder andernfalls im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
1. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften ohne die Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich mit den nach diesen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten zu berechnen.
2. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 13 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung nach Maßgabe des nationalen Gesetzes für die Berechnung der Höhe der Leistungen unter bilateralen Abkommen festzustellen.
1. Hat eine Person nicht genügend Versicherungszeiten, um die Voraussetzungen für einen japanischen Leistungsanspruch zu erfüllen, so hat der zuständige japanische Träger Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen, sofern sie sich nicht mit diesen Versicherungszeiten nach den japanischen Rechtsvorschriften decken, um einen Leistungsanspruch nach diesem Artikel festzustellen.
Jedoch gilt dieser Artikel nicht für die Kapitalzahlungen in Todesfällen oder bei einer Abfindung nach den im Artikel 2 Absatz 2 (a) bezeichneten japanischen Pensionssystemen.
2. Bei der Anwendung von Absatz 1 dieses Artikels,
(a) werden Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften als Versicherungszeiten nach der Pensionsversicherung der Angestellten und als entsprechende Versicherungszeiten nach der Nationalen Pension berücksichtigt.
(b) werden Versicherungszeiten, die nach den österreichischen Rechtsvorschriften als ständige Arbeit im Untertagebau zurückgelegt wurden, als Zeiten gleichwertiger Arbeit nach der Pensionsversicherung der Angestellten berücksichtigt.
Setzen die japanischen Rechtsvorschriften für einen Anspruch auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen (mit Ausnahme der Kapitalzahlungen in Todesfällen nach den im Artikel 2 Absatz 2 (a) bezeichneten japanischen Pensionssystemen) voraus, dass der Tag der ersten medizinischen Untersuchung oder der Todestag innerhalb bestimmter Versicherungszeiten liegt, wird diese Voraussetzung als erfüllt betrachtet, um einen Anspruch auf diese Leistungen festzustellen, wenn dieser Tag innerhalb von Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften liegt.
Wenn ein Anspruch auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen (mit Ausnahme der Kapitalzahlungen in Todesfällen nach den im Artikel 2 Absatz 2 (a) bezeichneten japanischen Pensionssystemen) jedoch nach der Nationalen Pension ohne Anwendung dieses Artikels festgestellt wird, gilt dieser Artikel nicht, um einen Anspruch auf Invaliditäts- oder Hinterbliebenenleistungen festzustellen (mit Ausnahme der Kapitalzahlungen in Todesfällen nach den im Artikel 2 Absatz 2 (a) bezeichneten japanischen Pensionssystemen), die auf demselben versicherten Ereignis nach der Pensionsversicherung der Angestellten basieren.
1. Wenn ein Anspruch auf eine japanische Leistung aufgrund von Artikel 15 Absatz 1 oder Artikel 16 festgestellt wird, hat der zuständige japanische Träger die Höhe dieser Leistung nach den japanischen Rechtsvorschriften, vorbehaltlich der Absätze 2 bis 4 dieses Artikels, zu berechnen.
2. In Bezug auf die Grundinvaliditätspension und andere Leistungen, deren Höhe ein fixer, unabhängig von der Anzahl an Versicherungszeiten gewährter Betrag ist, wird die zu gewährende Leistung, sofern die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Leistungen aufgrund von Artikel 15 Absatz 1 oder Artikel 16 erfüllt sind, im Verhältnis von der Summe der Versicherungszeiten und der beitragsfreien Zeiten nach dem Pensionssystem, nach dem solche Leistungen bezahlt werden, zu der Summe dieser Versicherungszeiten und beitragsfreien Zeiten und Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften berechnet.
3. In Bezug auf Invaliditäts- und Hinterbliebenenleistungen nach der Pensionsversicherung der Angestellten, sofern die Höhe dieser Leistungen auf Basis der besonderen, nach den japanischen Rechtsvorschriften bestimmten Zeit berechnet wird, wird der zu gewährende Betrag der Leistung im Verhältnis von den Versicherungszeiten nach der Pensionsversicherung der Angestellten zu der Summe dieser Versicherungszeiten und der Versicherungszeiten nach den österreichischen Rechtsvorschriften berechnet, wenn die Versicherungszeiten nach der Pensionsversicherung der Angestellten weniger als diese bestimmte Zeit sind, und die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Leistungen aufgrund von Artikel 15 Absatz 1 und Artikel 16 erfüllt sind.
Übersteigt die Summe dieser Versicherungszeiten jedoch diese bestimmte Zeit, so wird die Summe der Versicherungszeiten als gleich hoch wie diese bestimmte Zeit angesehen.
4. In Bezug auf die Zusatzpension für Ehepartner, die in der Alterspension der Angestellten enthalten ist, und alle anderen Leistungen, die als fixer Betrag in Fällen gewährt werden, in denen die Versicherungszeit nach der Pensionsversicherung der Angestellten gleich hoch oder höher als die besondere, nach den japanischen Rechtsvorschriften bestimmte Zeit ist, wenn die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Leistungen aufgrund von Artikel 15 Absatz 1 erfüllt sind, wird der zu gewährende Betrag im Verhältnis von den Versicherungszeiten nach der Pensionsversicherung der Angestellten zu dieser bestimmten Zeit berechnet.
1. Die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten:
(a) einigen sich über die für die Anwendung dieses Abkommens notwendigen administrativen Maßnahmen;
(b) bezeichnen Verbindungsstellen für die Anwendung dieses Abkommens; und
(c) übermitteln einander, so bald wie möglich, alle Informationen über die die Anwendung dieses Abkommens berührenden Änderungen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften.
2. Die zuständigen Behörden und die zuständigen Träger beider Vertragsstaaten haben einander im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten bei der Anwendung dieses Abkommens zu unterstützen. Diese Amtshilfe ist kostenlos.
1. Bei der Anwendung dieses Abkommens können die zuständigen Behörden und zuständigen Träger beider Vertragsstaaten auf Japanisch für Japan und auf Deutsch für Österreich direkt miteinander und unabhängig vom Aufenthaltsort mit jeder betroffenen Person, einschließlich deren Vertreter, kommunizieren.
2. Bei der Anwendung dieses Abkommens können Anträge oder andere Dokumente von den zuständigen japanischen Behörden oder zuständigen Trägern nicht aus dem Grund abgelehnt werden, dass sie in einer offiziellen Amtssprache Österreichs geschrieben sind, genauso wenig können diese von den zuständigen österreichischen Behörden und zuständigen Trägern aus dem Grund abgelehnt werden, dass sie auf Japanisch geschrieben sind.
1. Sofern die Rechtsvorschriften und andere in Betracht kommende Gesetze und Verordnungen eines Vertragsstaates Bestimmungen über die Befreiung oder Ermäßigung von Verwaltungsabgaben oder Konsulatsgebühren für Dokumente enthalten, die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates eingebracht werden, so gelten diese Bestimmungen auch für Dokumente, die in Anwendung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften des anderen Staates eingebracht werden.
2. Dokumente, die für die Anwendung dieses Abkommens und der Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates vorgelegt werden, bedürfen keiner Beglaubigung oder anderer ähnlicher Förmlichkeit durch eine diplomatische oder konsularische Behörde.
1. Wird ein schriftlicher Antrag auf Leistungen, ein Rechtsmittel oder jede andere Erklärung nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates bei einer für den Erhalt ähnlicher Anträge, Rechtsmittel oder Erklärungen nach den Rechtsvorschriften dieses anderen Vertragsstaates zuständigen Behörde oder einem dort dafür zuständigen Träger eingebracht, so gilt dieser Antrag auf Leistungen, dieses Rechtsmittel oder diese Erklärung als am selben Tag bei der zuständigen Behörde oder dem zuständigen Träger des ersten Vertragsstaates eingebracht und wird nach den Verfahren und Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates behandelt.
2. Die zuständige Behörde oder der zuständige Träger eines Vertragsstaates übermittelt den Antrag auf Leistungen, das Rechtsmittel oder jede andere Erklärung, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels eingebracht werden, ohne Verzögerung an die zuständige Behörde oder den zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates.
Die Zahlung von Leistungen nach diesem Abkommen kann in der Währung jedes der beiden Vertragsstaaten erfolgen. Falls ein Vertragsstaat den Währungsumtausch oder Transfer beschränkt, haben die Regierungen beider Vertragsstaaten unverzüglich über notwendige Maßnahmen zu beraten, um die Zahlungen der Leistungen durch diesen Vertragsstaat nach diesem Abkommen sicherzustellen.
1. Die zuständigen Behörden oder zuständigen Träger jedes Vertragsstaates übermitteln im Rahmen der Gesetze und Verordnungen die nach ihren Rechtsvorschriften gesammelten personenbezogenen Daten an die zuständigen Behörden oder zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates, soweit diese für die Anwendung des Abkommens notwendig sind.
2. Die zuständigen Behörden oder zuständigen Träger jedes Vertragsstaates können, auf Antrag der zuständigen Behörden oder zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates, im Rahmen der Gesetze und Verordnungen nach ihren Rechtsvorschriften gesammelte personenbezogene Daten an die zuständigen Behörden oder zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates übermitteln, soweit diese für die Anwendung der Rechtsvorschriften dieses anderen Vertragsstaates notwendig sind.
3. In Bezug auf die Übermittlung nach Absatz 1 und 2 dieses Artikels, werden personenbezogene Daten im Rahmen der Gesetze und Verordnungen der Vertragsstaaten sowie durch die folgenden Vorschriften geschützt:
(a) Die übermittelten personenbezogenen Daten werden durch die empfangenden zuständigen Behörden oder zuständigen Träger nur für den Zweck der Anwendung dieses Abkommens genutzt, es sei denn, die Verwendung für andere Zwecke ist verpflichtend nach den Gesetzen und Verordnungen des empfangenden Staates für bestimmte Zwecke wie die durch Strafrecht und Besteuerung geschützten Interessen;
(b) In Einzelfällen unterrichten die empfangenden zuständigen Behörden oder zuständigen Träger auf Antrag der übermittelnden zuständigen Behörden oder der zuständigen Träger diese zuständigen Behörden oder zuständigen Träger über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse;
(c)
Die in Betracht kommenden Behörden der beiden Vertragsstaaten lösen durch gemeinsame Beratung jede Uneinigkeit, die durch die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens entsteht.
Die Überschriften der Abschnitte, Teile und Artikel dieses Abkommens dienen ausschließlich einer leichteren Orientierung, haben jedoch keine Auswirkungen auf die Auslegung dieses Abkommens.
1. Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
2. Bei der Anwendung dieses Abkommens sind für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen auch Versicherungszeiten, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind, sowie andere rechtlich relevante Ereignisse, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens eingetreten sind, zu berücksichtigen.
3. Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch eine Kapitalabfindung oder eine Beitragsrückerstattung vor seinem Inkrafttreten abgegolten wurden.
4. Soweit die Absätze 5 bis 7 dieses Artikels nichts anderes bestimmen, haben Entscheidungen einschließlich der Ablehnung eines Leistungsanspruches, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens getroffen wurden, keine Auswirkungen auf Ansprüche, die aufgrund dieses Abkommens festgestellt werden.
5. In Bezug auf Österreich ist der Betrag einer Leistung, die erst aufgrund dieses Abkommens gebührt, auf Antrag des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festzustellen. Wird der Antrag binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt, so ist die Leistung vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den österreichischen Rechtsvorschriften bestimmt ist.
6. In Bezug auf Österreich ist eine Leistung, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt wurde, nicht neu festzustellen.
Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Ablauf des Monates in Kraft, in dem die beiden Vertragsstaaten einen diplomatischen Notenaustausch vollzogen haben, in dem sie einander mitgeteilt haben, dass die jeweiligen für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen vorliegen.
1. Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es auf diplomatischem Weg schriftlich kündigen. In diesem Fall bleibt das Abkommen bis zum letzten Tag des zwölften Monats, der dem Monat der Kündigungsmitteilung folgt, in Kraft.
2. Wird dieses Abkommen gemäß Absatz 1 dieses Artikels gekündigt, bleiben Rechte hinsichtlich des Anspruches auf und die Zahlung von Leistungen, die nach diesem Abkommen erworben wurden, in Bezug auf eine Person erhalten, die einen Antrag auf diese Leistungen stellt und die Voraussetzungen für den Anspruch auf diese Leistungen vor dem Tag der Kündigung erfüllt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu von ihren jeweiligen Regierungen bevollmächtigten Unterzeichneten dieses Abkommen unterzeichnet.
GESCHEHEN in zwei Urschriften in Tokio, am 19. Jänner 2024, in deutscher, japanischer und englischer Sprache, wobei jeder Text in gleicher Weise authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung ist der englische Wortlaut maßgebend.
in Bezug auf Japan,
jede für die im Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten japanischen Systeme zuständige staatliche Organisation;
(f) „zuständiger Träger“,
in Bezug auf Österreich,
den nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften für die Angelegenheit zuständigen Träger,
in Bezug auf Japan,
jeden Versicherungsträger oder jeden Verband davon, der für die Anwendung der im Artikel 2 Absatz 2 bezeichneten Systeme zuständig ist;
(g) „Versicherungszeiten“,
in Bezug auf Österreich,
Beitragszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den in Betracht kommenden Rechtsvorschriften als solche gelten,
in Bezug auf Japan,
eine Beitragszeit nach den japanischen Rechtsvorschriften betreffend die in Artikel 2 Absatz 2 (a) bezeichneten japanischen Pensionssysteme und alle anderen Zeiten, die nach diesen Rechtsvorschriften berücksichtigt werden, um einen Leistungsanspruch festzustellen,
jedoch wird eine Zeit, die nach anderen, mit diesem Abkommen vergleichbaren, Abkommen im Bereich der sozialen Sicherheit, berücksichtigt werden soll, um Leistungsansprüche nach diesen Rechtsvorschriften festzustellen, nicht erfasst;
(h) „Leistung“,
eine Pension oder jede andere Geldleistung nach den Pensionssystemen des jeweiligen Vertragsstaates.
2. In diesem Abkommen haben andere, darin nicht definierte Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.
(b) auf die japanischen Krankenversicherungssysteme basierend auf den nachfolgenden Gesetzen, in der jeweils gültigen Fassung:
(ii) das Krankenversicherungsgesetz (Gesetz Nr. 70, 1922);
(ii) das Seeleuteversicherungsgesetz (Gesetz Nr. 73, 1939);
(iii) das Nationale Krankenversicherungsgesetz (Gesetz Nr. 192, 1958);
(iv) das Gesetz über die Vereinigung für gegenseitige Hilfeleistung an nationale Beamte (Gesetz Nr. 128, 1958);
(v) das Gesetz über die Vereinigung für gegenseitige Hilfeleistung an regionale Beamte und Personal mit ähnlichem Status (Gesetz Nr. 152, 1962);
(vi) das Gesetz über gegenseitige Hilfeleistung an Personal von Privatschulen (Gesetz Nr. 245, 1953); und
(vii) das Gesetz über die Sicherheit medizinischer Behandlungen für Senioren (Gesetz Nr. 80, 1982);
jedoch gelten in diesem Abkommen die Artikel 4 (mit Ausnahme von Absatz 1), Artikel 5, Artikel 13 bis 17, Artikel 20 bis 22, Artikel 26 (mit Ausnahme von Absatz 8) und Artikel 28 Absatz 2 nicht für die in Buchstabe (b) dieses Absatzes bezeichneten japanischen Systeme; und
(c) auf die japanische Beschäftigungsversicherung in Bezug auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
jedoch gelten in diesem Abkommen die Artikel 4 (mit Ausnahme von Absatz 1), Artikel 5, 6, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11, Artikel 13 bis 17, Artikel 20 bis 22, Artikel 26 (mit Ausnahme von Absatz 8) und Artikel 28 Absatz 2 nicht für die in Buchstabe (c) dieses Absatzes bezeichneten japanischen Systeme.
3. Dieses Abkommen gilt auch für alle Änderungen der Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, sofern diese den vor der Änderung geregelten oder praktizierten Anwendungsbereich der Systeme, nicht wesentlich abändern.
4. In Bezug auf Österreich beinhalten die Rechtsvorschriften im Sinne des Absatz 1 dieses Artikels keine zwischen Österreich und einem dritten Staat geschlossenen Verträge oder anderen internationalen Abkommen, solange sie keine Versicherungslastregelungen enthalten.
3. Absatz 1 dieses Artikels gilt auch, wenn eine Person von ihrem Dienstgeber aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet eines Drittstaates entsendet wurde und anschließend von diesem Dienstgeber aus dem Gebiet dieses Drittstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet wird.
4. Für eine Person, für die andernfalls hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten gelten würde und die sich gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhält, gelten nur die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält. Wenn für diese Person dadurch nur die japanischen Rechtsvorschriften gelten, gilt Absatz 1 (c) dieses Artikels entsprechend.
5. Dieser Artikel gilt nicht für eine Person, die im Gebiet von Japan von einem Dienstgeber mit einer Niederlassung in diesem Gebiet beschäftigt ist oder als selbständig Erwerbstätiger im Gebiet von Japan gewöhnlich beschäftigt ist, sofern diese Person nicht den japanischen Rechtsvorschriften betreffend die im Artikel 2 Absatz 2 (a) bezeichneten japanischen Pensionssysteme unterliegt.
(b) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Beobachtungszeitraum, in dem die Versicherungszeiten bis zu dem in Betracht kommenden Datum zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den japanischen Rechtsvorschriften.
(c) Japanische Versicherungszeiten, in denen der Betroffene beschäftigt oder selbständig erwerbstätig war, gelten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit.
(d) Von einer Person in einem dritten Staat, mit dem Österreich ein Abkommen über soziale Sicherheit derselben Art geschlossen hat, zurückgelegte Versicherungszeiten sind für den Erwerb eines Leistungsanspruches nach den österreichischen Rechtsvorschriften ebenfalls zu berücksichtigen.
(d) Die übermittelnden zuständigen Behörden oder zuständigen Träger und die empfangenden zuständigen Behörden oder zuständigen Träger informieren auf Antrag der betroffenen Person diese Person über die sie betreffend übermittelten personenbezogenen Daten, den Zweck der Übermittlung, die rechtliche Grundlage und die Dauer der Verwendung dieser personenbezogenen Daten, sowie den Empfänger dieser personenbezogenen Daten;
(e) Auf Antrag der betroffenen Person:
(i) setzen die empfangenden zuständigen Behörden oder zuständigen Träger im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des empfangenden Staates die Verwendung von rechtswidrig verarbeiteten Daten aus oder löschen solche Daten und informieren unverzüglich die übermittelnden zuständigen Behörden oder zuständigen Träger über diese Aussetzung oder diese Löschung; und
(ii) korrigieren die übermittelnden zuständigen Behörden oder zuständigen Träger die von den übermittelnden zuständigen Behörden oder den zuständigen Trägern fehlerhaft verarbeiteten Daten und informieren unverzüglich die empfangenden zuständigen Behörden oder zuständigen Träger über diese Korrektur;
(f) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass die betroffene Person das Recht hat, eine wirksame Beschwerde bei einem unabhängigen und unparteiischen Gericht in dem Vertragsstaat, in dem ihre Datenschutzrechte verletzt werden, einzubringen und dass die betroffene Person die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsmittels und gegebenenfalls der Erlangung einer Entschädigung hat;
(g) Übermittelte personenbezogene Daten werden von den empfangenden zuständigen Behörden und zuständigen Trägern nach den in Betracht kommenden Gesetzen und Verordnungen gelöscht, sofern diese für den Zweck, für den sie übertragen worden sind, nicht länger benötigt werden;
(h) Die übermittelnden zuständigen Behörden oder zuständigen Träger und die empfangenden zuständigen Behörden oder zuständigen Träger zeichnen den Grund, Inhalt und Zeitpunkt der Übermittlung und des Erhalts personenbezogener Daten auf;
(i) Die übermittelnden zuständigen Behörden oder zuständigen Träger und die empfangenden zuständigen Behörden oder Träger schützen personenbezogene Daten wirksam, insbesondere gegen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe.
7. In Bezug auf Japan hat die Anwendung dieses Abkommens für einen Berechtigten nicht eine Reduktion der Leistung zur Folge, auf die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens Anspruch bestand.
8. Bei der Anwendung des Artikels 7 Absatz 1 beginnt die dort genannte Entsendezeit einer Person, die vor dem Inkrafttreten des Abkommens in den anderen Vertragsstaat entsendet wurde, mit dem Inkrafttreten des Abkommens.