1. Wenn eine Person im Gebiet von Japan beschäftigt ist und den österreichischen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 7 (mit Ausnahme von Absatz 4) oder Artikel 10 unterliegt, da sie von einem Dienstgeber mit einer Niederlassung in Österreich nach Japan entsendet wurde, so sind der sie begleitende Ehepartner oder die sie begleitenden Kinder von den japanischen Rechtsvorschriften betreffend das im Artikel 2 Absatz 2 (a) (i) bezeichnete japanische Pensionssystem befreit, sofern die in den japanischen Rechtsvorschriften bezeichneten Voraussetzungen für die Anwendung der Abkommen über soziale Sicherheit erfüllt sind. Jedoch gilt dies auf Antrag des Ehepartners oder der Kinder nicht.
2. Wenn eine Person im Gebiet von Japan beschäftigt ist und nur den österreichischen Rechtsvorschriften gemäß Artikel 7 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 2 oder Artikel 10, angewendet auf andere als die in Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Personen, unterliegt, so sind der sie begleitende Ehepartner oder die sie begleitenden Kinder befreit von:
(a) den japanischen Rechtsvorschriften betreffend das im Artikel 2 Absatz 2 (a) (i) bezeichnete Pensionssystem, sofern die in den japanischen Rechtsvorschriften bezeichneten Voraussetzungen für die Anwendung der Abkommen über soziale Sicherheit erfüllt sind; und/oder
(b) den japanischen Rechtsvorschriften betreffend das im Artikel 2 Absatz 2 (b) (iii) und (vii) bezeichnete Krankenversicherungssystem, sofern für diesen Ehepartner oder diese Kinder die im Artikel 2 Absatz 1 (b) bezeichneten österreichischen Rechtsvorschriften gelten und die in den japanischen Rechtsvorschriften bezeichneten Voraussetzungen für die Anwendung der Abkommen über soziale Sicherheit erfüllt sind.
Jedoch gelten die Buchstaben (a) und/oder (b) dieses Absatzes auf Antrag dieses Ehepartners oder der Kinder nicht.
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