1. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften ohne die Anwendung von Artikel 13 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung ausschließlich mit den nach diesen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten zu berechnen.
2. Besteht nach den österreichischen Rechtsvorschriften nur unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten nach Artikel 13 Absatz 1 ein Leistungsanspruch, so hat der zuständige österreichische Träger die Leistung nach Maßgabe des nationalen Gesetzes für die Berechnung der Höhe der Leistungen unter bilateralen Abkommen festzustellen.
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