Dieses Abkommen bezieht sich,
1. in Bezug auf Österreich auf die nachfolgenden Sozialversicherungszweige:
(a) auf die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Versicherung für das Notariat;
(b) auf die Krankenversicherung;
(c) auf die Unfallversicherung; und
(d) auf die Arbeitslosenversicherung;
jedoch finden in diesem Abkommen nur Abschnitt II und Regelungen, die der Anwendung von Abschnitt II dienen, auf die in den Buchstaben (b), (c), und (d) dieses Absatzes bezeichneten österreichischen Systeme Anwendung.
2. in Bezug auf Japan
(a) auf die nachfolgenden japanischen Pensionssysteme:
(i) die Nationale Pension (mit Ausnahme des Nationalen Pensionsfonds); und
(ii) die Pensionsversicherung der Angestellten (mit Ausnahme des Nationalen Pensionsfonds der Angestellten);
jedoch umfasst in diesem Abkommen die Nationale Pension nicht die Alterswohlfahrtspension oder jede andere Pension, die übergangsweise oder zusätzlich zum Zweck der Wohlfahrt gewährt wird und gänzlich oder hauptsächlich aus nationalen staatlichen Mitteln bezahlt wird;
(b) auf die japanischen Krankenversicherungssysteme basierend auf den nachfolgenden Gesetzen, in der jeweils gültigen Fassung:
(ii) das Krankenversicherungsgesetz (Gesetz Nr. 70, 1922);
(ii) das Seeleuteversicherungsgesetz (Gesetz Nr. 73, 1939);
(iii) das Nationale Krankenversicherungsgesetz (Gesetz Nr. 192, 1958);
(iv) das Gesetz über die Vereinigung für gegenseitige Hilfeleistung an nationale Beamte (Gesetz Nr. 128, 1958);
(v) das Gesetz über die Vereinigung für gegenseitige Hilfeleistung an regionale Beamte und Personal mit ähnlichem Status (Gesetz Nr. 152, 1962);
(vi) das Gesetz über gegenseitige Hilfeleistung an Personal von Privatschulen (Gesetz Nr. 245, 1953); und
(vii) das Gesetz über die Sicherheit medizinischer Behandlungen für Senioren (Gesetz Nr. 80, 1982);
jedoch gelten in diesem Abkommen die Artikel 4 (mit Ausnahme von Absatz 1), Artikel 5, Artikel 13 bis 17, Artikel 20 bis 22, Artikel 26 (mit Ausnahme von Absatz 8) und Artikel 28 Absatz 2 nicht für die in Buchstabe (b) dieses Absatzes bezeichneten japanischen Systeme; und
(c) auf die japanische Beschäftigungsversicherung in Bezug auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit;
jedoch gelten in diesem Abkommen die Artikel 4 (mit Ausnahme von Absatz 1), Artikel 5, 6, Artikel 7 Absatz 4, Artikel 9 Absatz 2, Artikel 11, Artikel 13 bis 17, Artikel 20 bis 22, Artikel 26 (mit Ausnahme von Absatz 8) und Artikel 28 Absatz 2 nicht für die in Buchstabe (c) dieses Absatzes bezeichneten japanischen Systeme.
3. Dieses Abkommen gilt auch für alle Änderungen der Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, sofern diese den vor der Änderung geregelten oder praktizierten Anwendungsbereich der Systeme, nicht wesentlich abändern.
4. In Bezug auf Österreich beinhalten die Rechtsvorschriften im Sinne des Absatz 1 dieses Artikels keine zwischen Österreich und einem dritten Staat geschlossenen Verträge oder anderen internationalen Abkommen, solange sie keine Versicherungslastregelungen enthalten.
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