1. Dieses Abkommen begründet keinen Anspruch auf Leistungen für die Zeit vor seinem Inkrafttreten.
2. Bei der Anwendung dieses Abkommens sind für die Feststellung des Anspruches auf Leistungen nach diesem Abkommen auch Versicherungszeiten, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens zurückgelegt worden sind, sowie andere rechtlich relevante Ereignisse, die vor Inkrafttreten dieses Abkommens eingetreten sind, zu berücksichtigen.
3. Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die durch eine Kapitalabfindung oder eine Beitragsrückerstattung vor seinem Inkrafttreten abgegolten wurden.
4. Soweit die Absätze 5 bis 7 dieses Artikels nichts anderes bestimmen, haben Entscheidungen einschließlich der Ablehnung eines Leistungsanspruches, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens getroffen wurden, keine Auswirkungen auf Ansprüche, die aufgrund dieses Abkommens festgestellt werden.
5. In Bezug auf Österreich ist der Betrag einer Leistung, die erst aufgrund dieses Abkommens gebührt, auf Antrag des Berechtigten vom Inkrafttreten dieses Abkommens an festzustellen. Wird der Antrag binnen zwei Jahren nach dem Inkrafttreten dieses Abkommens gestellt, so ist die Leistung vom Inkrafttreten dieses Abkommens an zu gewähren, sonst von dem Tag an, der nach den österreichischen Rechtsvorschriften bestimmt ist.
6. In Bezug auf Österreich ist eine Leistung, die vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens festgestellt wurde, nicht neu festzustellen.
7. In Bezug auf Japan hat die Anwendung dieses Abkommens für einen Berechtigten nicht eine Reduktion der Leistung zur Folge, auf die bereits vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens Anspruch bestand.
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