1. Wird ein Dienstnehmer, für den die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten und der im Gebiet dieses Vertragsstaates von einem Dienstgeber mit einer Niederlassung in diesem Vertragsstaat beschäftigt ist, von diesem Dienstgeber von diesem Gebiet in das Gebiet des anderen Vertragsstaates zur Ausübung einer Arbeit entsendet und:
(i) schließt er keinen Dienstvertrag im Gebiet dieses anderen Vertragsstaates ab; oder
(ii) schließt er einen Dienstvertrag mit einem Dienstgeber ab, der eine Niederlassung in dem Gebiet dieses anderen Vertragsstaates hat, unterliegt er aber der Weisung des Dienstgebers mit einer Niederlassung in dem Gebiet des ersten Vertragsstaates, so gelten für den Dienstnehmer hinsichtlich dieser Arbeit, sofern die Dauer einer solchen Entsendung voraussichtlich fünf Jahre nicht überschreitet,
(a) nur die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, in Bezug auf das im Artikel 2 Absatz 1 (a) bezeichnete österreichische System und das im Artikel 2 Absatz 2 (a) bezeichnete japanische System, wie wenn dieser Dienstnehmer weiterhin im Gebiet des ersten Vertragsstaates beschäftigt wäre,
(b) nur die Rechtsvorschriften des ersten Vertragsstaates, in Bezug auf das im Artikel 2 Absatz 1 (d) bezeichnete österreichische System und das im Artikel 2 Absatz 2 (c) bezeichnete japanische System, wie wenn dieser Dienstnehmer weiterhin im Gebiet des ersten Vertragsstaates beschäftigt wäre,
(c) die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten, in Bezug auf die im Artikel 2 Absatz 1 (b) und (c) bezeichneten österreichischen Systeme und in Bezug auf die im Artikel 2 Absatz 2 (b) bezeichneten japanischen Systeme.
2. Wenn die Dauer einer Entsendung nach Absatz 1 dieses Artikels fünf Jahre überschreitet, können die zuständigen Behörden beider Vertragsstaaten oder die von diesen zuständigen Behörden bezeichneten Stellen auf gemeinsamen Antrag eines Dienstnehmers und Dienstgebers einvernehmlich vorsehen, dass für den Dienstnehmer weiterhin die im Absatz 1 dieses Artikels bezeichneten Rechtsvorschriften gelten.
3. Absatz 1 dieses Artikels gilt auch, wenn eine Person von ihrem Dienstgeber aus dem Gebiet eines Vertragsstaates in das Gebiet eines Drittstaates entsendet wurde und anschließend von diesem Dienstgeber aus dem Gebiet dieses Drittstaates in das Gebiet des anderen Vertragsstaates entsendet wird.
4. Für eine Person, für die andernfalls hinsichtlich einer selbständigen Erwerbstätigkeit die Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten gelten würde und die sich gewöhnlich im Gebiet eines Vertragsstaates aufhält, gelten nur die Rechtsvorschriften des Vertragsstaates, in dem sie sich gewöhnlich aufhält. Wenn für diese Person dadurch nur die japanischen Rechtsvorschriften gelten, gilt Absatz 1 (c) dieses Artikels entsprechend.
5. Dieser Artikel gilt nicht für eine Person, die im Gebiet von Japan von einem Dienstgeber mit einer Niederlassung in diesem Gebiet beschäftigt ist oder als selbständig Erwerbstätiger im Gebiet von Japan gewöhnlich beschäftigt ist, sofern diese Person nicht den japanischen Rechtsvorschriften betreffend die im Artikel 2 Absatz 2 (a) bezeichneten japanischen Pensionssysteme unterliegt.
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