1. Hat eine Person nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten Versicherungszeiten zurückgelegt, so sind diese, soweit erforderlich, für den Erwerb eines Leistungsanspruches so zu berücksichtigen, als wären diese Versicherungszeiten in Österreich zurückgelegt worden, soweit sie nicht auf dieselbe Zeit entfallen.
2. Erreichen die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für die Berechnung der Leistung zu berücksichtigenden Versicherungszeiten insgesamt nicht zwölf Monate und besteht auf Grund dieser Versicherungszeiten allein kein Leistungsanspruch nach diesen Rechtsvorschriften, so wird nach den österreichischen Rechtsvorschriften keine Leistung gewährt.
3. Der zuständige österreichische Träger hat nach den österreichischen Rechtsvorschriften festzustellen, ob die betreffende Person unter Zusammenrechnung der Versicherungszeiten und unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen Anspruch auf eine Leistung hat:
(a) Hängt nach den österreichischen Rechtsvorschriften die Gewährung bestimmter Leistungen von der Zurücklegung der Versicherungszeiten in einem Beruf, für den ein Sondersystem besteht, oder in einem bestimmten Beruf oder in einer bestimmten Beschäftigung ab, so sind für die Gewährung dieser Leistungen die nach den japanischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten nur zu berücksichtigen, wenn sie in einem entsprechenden System oder andernfalls im gleichen Beruf oder in der gleichen Beschäftigung zurückgelegt worden sind.
(b) Verlängern nach den österreichischen Rechtsvorschriften Zeiten der Pensionsgewährung den Beobachtungszeitraum, in dem die Versicherungszeiten bis zu dem in Betracht kommenden Datum zurückgelegt sein müssen, so verlängert sich dieser Zeitraum durch entsprechende Zeiten der Pensionsgewährung nach den japanischen Rechtsvorschriften.
(c) Japanische Versicherungszeiten, in denen der Betroffene beschäftigt oder selbständig erwerbstätig war, gelten als Beitragszeiten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbstätigkeit.
(d) Von einer Person in einem dritten Staat, mit dem Österreich ein Abkommen über soziale Sicherheit derselben Art geschlossen hat, zurückgelegte Versicherungszeiten sind für den Erwerb eines Leistungsanspruches nach den österreichischen Rechtsvorschriften ebenfalls zu berücksichtigen.
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