1. Sofern dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, stehen Personen, für die die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates gelten oder galten, sowie andere Personen, die von diesen Personen Rechte ableiten, und sich gewöhnlich im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhalten, den Staatsangehörigen dieses anderen Vertragsstaates bei der Anwendung der Rechtsvorschriften dieses anderen Vertragsstaates gleich.
2. In Bezug auf Japan bleiben die Bestimmungen über zusätzliche Zeiten für japanische Staatsangehörige aufgrund des gewöhnlichen Aufenthalts außerhalb des Gebietes von Japan nach den japanischen Rechtsvorschriften vom Voranstehenden unberührt.
3. Absatz 1 dieses Artikels berührt nicht die österreichischen Rechtsvorschriften über:
(a) die Mitwirkung der Versicherten und der Dienstgeber in den Organen der Träger und der Verbände sowie in der Rechtsprechung der sozialen Sicherheit;
(b) Versicherungslastregelungen in Übereinkünften mit dritten Staaten; und
(c) die Berücksichtigung von Kriegsdienstzeiten und diesen gleichgestellten Zeiten, mit Ausnahme von japanischen Staatsangehörigen, die unmittelbar vor dem 13. März 1938 die österreichische Staatsbürgerschaft besaßen.
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