1. Die zuständigen Behörden oder zuständigen Träger jedes Vertragsstaates übermitteln im Rahmen der Gesetze und Verordnungen die nach ihren Rechtsvorschriften gesammelten personenbezogenen Daten an die zuständigen Behörden oder zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates, soweit diese für die Anwendung des Abkommens notwendig sind.
2. Die zuständigen Behörden oder zuständigen Träger jedes Vertragsstaates können, auf Antrag der zuständigen Behörden oder zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates, im Rahmen der Gesetze und Verordnungen nach ihren Rechtsvorschriften gesammelte personenbezogene Daten an die zuständigen Behörden oder zuständigen Träger des anderen Vertragsstaates übermitteln, soweit diese für die Anwendung der Rechtsvorschriften dieses anderen Vertragsstaates notwendig sind.
3. In Bezug auf die Übermittlung nach Absatz 1 und 2 dieses Artikels, werden personenbezogene Daten im Rahmen der Gesetze und Verordnungen der Vertragsstaaten sowie durch die folgenden Vorschriften geschützt:
(a) Die übermittelten personenbezogenen Daten werden durch die empfangenden zuständigen Behörden oder zuständigen Träger nur für den Zweck der Anwendung dieses Abkommens genutzt, es sei denn, die Verwendung für andere Zwecke ist verpflichtend nach den Gesetzen und Verordnungen des empfangenden Staates für bestimmte Zwecke wie die durch Strafrecht und Besteuerung geschützten Interessen;
(b) In Einzelfällen unterrichten die empfangenden zuständigen Behörden oder zuständigen Träger auf Antrag der übermittelnden zuständigen Behörden oder der zuständigen Träger diese zuständigen Behörden oder zuständigen Träger über die Verwendung der übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse;
(c) Die übermittelnden zuständigen Behörden oder zuständigen Träger stellen sicher, dass die zu übermittelnden Daten korrekt und auf das für den Zweck der Übermittlung notwendige Ausmaß beschränkt sind. Wenn erkennbar wird, dass unrichtige Daten oder Daten, deren Übermittlung mit den Gesetzen und Verordnungen des übermittelnden Staates unvereinbar ist, übermittelt wurden, müssen die übermittelnden zuständigen Behörden oder zuständigen Träger die empfangenden zuständigen Behörden oder zuständigen Träger unverzüglich über diese Tatsache informieren. In einem solchen Fall müssen die empfangenden zuständigen Behörden oder zuständigen Träger diese Daten unverzüglich korrigieren oder löschen;
(d) Die übermittelnden zuständigen Behörden oder zuständigen Träger und die empfangenden zuständigen Behörden oder zuständigen Träger informieren auf Antrag der betroffenen Person diese Person über die sie betreffend übermittelten personenbezogenen Daten, den Zweck der Übermittlung, die rechtliche Grundlage und die Dauer der Verwendung dieser personenbezogenen Daten, sowie den Empfänger dieser personenbezogenen Daten;
(e) Auf Antrag der betroffenen Person:
(i) setzen die empfangenden zuständigen Behörden oder zuständigen Träger im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des empfangenden Staates die Verwendung von rechtswidrig verarbeiteten Daten aus oder löschen solche Daten und informieren unverzüglich die übermittelnden zuständigen Behörden oder zuständigen Träger über diese Aussetzung oder diese Löschung; und
(ii) korrigieren die übermittelnden zuständigen Behörden oder zuständigen Träger die von den übermittelnden zuständigen Behörden oder den zuständigen Trägern fehlerhaft verarbeiteten Daten und informieren unverzüglich die empfangenden zuständigen Behörden oder zuständigen Träger über diese Korrektur;
(f) Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass die betroffene Person das Recht hat, eine wirksame Beschwerde bei einem unabhängigen und unparteiischen Gericht in dem Vertragsstaat, in dem ihre Datenschutzrechte verletzt werden, einzubringen und dass die betroffene Person die Möglichkeit eines wirksamen Rechtsmittels und gegebenenfalls der Erlangung einer Entschädigung hat;
(g) Übermittelte personenbezogene Daten werden von den empfangenden zuständigen Behörden und zuständigen Trägern nach den in Betracht kommenden Gesetzen und Verordnungen gelöscht, sofern diese für den Zweck, für den sie übertragen worden sind, nicht länger benötigt werden;
(h) Die übermittelnden zuständigen Behörden oder zuständigen Träger und die empfangenden zuständigen Behörden oder zuständigen Träger zeichnen den Grund, Inhalt und Zeitpunkt der Übermittlung und des Erhalts personenbezogener Daten auf;
(i) Die übermittelnden zuständigen Behörden oder zuständigen Träger und die empfangenden zuständigen Behörden oder Träger schützen personenbezogene Daten wirksam, insbesondere gegen Verlust, unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte Bekanntgabe.
Keine Verweise gefunden