BundesrechtInternationale VerträgeRessortübereinkommen über die Zuweisung von österreichischen BMLV-Verbindungsoffizieren zum teilstreitkräfteübergreifenden Stab (USA)

Ressortübereinkommen über die Zuweisung von österreichischen BMLV-Verbindungsoffizieren zum teilstreitkräfteübergreifenden Stab (USA)

In Kraft seit 29. Mai 2019
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ARTIKEL I

Art. 1 BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

Zusätzlich zu etwaigen Begriffen, die in anderen Bestimmungen dieses Memorandums of Agreement (MOA) definiert sind, sollen die folgenden Begriffe fogende Bedeutung haben, wenn sie verwendet werden:

1.1. „Klassifizierte Informationen“ : Informationen, die von der oder für die Regierung der Republik Österreich oder die U.S-Regierung generiert wurden oder der Jurisdiktion oder Kontrolle einer der beiden unterliegen und die im nationalen Sicherheitsinteresse zu schützen sind und durch eine entsprechende Sicherheitsklassifizierung gekennzeichnet sind. Die Informationen können mündlich, visuell, auf Datenträger oder schriftlich vorliegen oder in Form von Ausrüstung oder Technologie.

1.2. „Kontaktperson“ : Ein schriftlich eingeteilter Angehöriger des U.S. DoD, der alle Kontakte, Informationsersuchen, Konsultationen, den Zugang und andere Aktivitäten der österreichischen BMLV-Verbindungsoffiziere, die dem teilstreitkräfteübergreifenden Stab zugewiesen sind oder diesen besuchen, steuert und überwacht.

1.3. „Kontrollierte nicht-klassifizierte Informationen“ (KNI) : Nicht-klassifizierte Informationen, auf die Zugangs- oder Verteilungsbeschränkungen gemäß den nationalen Gesetzen und Vorschriften angewendet werden. Darunter fallen auch Informationen, die von der Veröffentlichung ausgenommen sind oder Ausfuhrkontrollen unterliegen.

1.4. „Aufnehmende Regierung“ : Die U.S.-Regierung.

1.5. „Aufnehmende Partei“ : Das U.S.-DoD, vertreten durch den teilstreitkräfteübergreifenden Stab.

1.6. „Internationales Besuchsprogramm“ (IBP): Ein Programm, eingerichtet für die Abwicklung von Besuchen oder Zuweisungen von ausländischen Vertretern zu Organisationselementen des U.S.-DoD und zu Einrichtungen von Auftragnehmern des U.S.-DoD. Es soll sicherstellen, dass Klassifizierte Informationen und KNI, die an ausländische Staatsbürger weitergegeben werden sollen, ordnungsgemäß zur Weitergabe an deren Regierungen freigegeben wurden; dass die ersuchende ausländische Regierung eine Sicherheitsgarantie für ihre Staatsbürger und deren verantwortliche Organisation oder Firma vorlegt, wenn der Besuch oder die Zuweisung Klassifizierte Informationen umfasst; und dass administrative Vorkehrungen (z. B. Datum, Uhrzeit und Ort) für den Besuch oder die Zuweisung getroffen wurden.

1.7. „Verbindungsoffizier“ : Ein militärischer Angehöriger oder ziviler Angestellter der entsendenden Partei, der, nach Zustimmung oder Zulassung durch die aufnehmende Partei oder die aufnehmende Regierung, von der entsendenden Partei ermächtigt ist als ihr offizieller Vertreter im Zusammenhang mit Programmen, Projekten oder sonstigen Aktivitäten von Interesse für die Regierungen der Parteien aufzutreten.

1.8. „Entsendende Regierung“ : Die Regierung der Republik Österreich.

1.9. „Entsendende Partei“ : Das österreichische BMLV.

1.10. „Sicherheitsgarantie“ : Eine schriftliche Bestätigung, angefordert und ausgetauscht zwischen Regierungen, die folgende Elemente enthält: eine Bestätigung des Grades der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung der jeweiligen Bürger oder Staatsangehörigen der entsendenden Regierung; eine Erklärung durch einen zuständigen Vertreter der entsendenden Regierung, dass der Empfänger von der Regierung zum Empfang von Informationen der jeweiligen Sicherheitsklassifizierung für die Regierung ermächtigt ist; sowie eine Verpflichtung, dass die Regierung die Einhaltung von Sicherheitsvereinbarungen oder von sonstigen Sicherheitsanforderungen einer der beiden Regierungen sicherstellt.

ARTIKEL II

Art. 2 ANWENDUNGSBEREICH

2.1. Während der Gültigkeitsdauer dieses MOA kann die entsendende Partei, vorbehaltlich der Zustimmung der anderen Partei, militärische Angehörige oder zivile Angestellte ihrer Streitkräfte anweisen, als Verbindungsoffiziere zur aufnehmenden Partei gemäß den Bestimmungen dieses MOA zu fungieren. Jeder Verbindungsoffizier darf nur jenem Kommando oder Organisationselement der aufnehmenden Partei zugewiesen werden, welches in seiner oder ihrer Zuweisungsbeschreibung, basiered auf dem Format gemäß Anhang B zu diesem MOA (Format für die Beschreibung der Zuweisung österreichischer Verbindungsoffiziere zum teilstreitkräfteübergreifenden Stab) angegeben ist.

2.2. Die Festlegung jeder Zuweisung eines Verbindungsoffiziers im Rahmen dieses MOA hat auf dem nachgewiesenen Bedarf an und dem beiderseitigen Nutzen dieser Zuweisung für die Parteien zu beruhen. Einmal festgelegt, wird jede Zuweisung eines Verbindungsoffiziers von jeder Partei regelmäßig überprüft, um sicherzustellen, dass die Zuweisung weiterhin für beide Parteien erforderlich und von Nutzen ist. Die Parteien stimmen überein, dass die Zuweisung eines Verbindungsoffiziers beendet wird, wenn diese für eine Partei nicht länger erforderlich ist oder der beiderseitige Nutzen nicht mehr gegeben ist.

2.3. Der Beginn einer solchen Zuweisung durch die entsendende Partei soll allen Anforderungen unterliegen, die von der aufnehmenden Partei oder der aufnehmenden Regierung hinsichtlich der förmlichen Zulassung oder Genehmigung von Verbindungsoffizieren aufgestellt werden. Verbindungsoffiziere, die von der entsendenden Partei an Standorte in den Vereinigten Staaten gemäß diesem MOA zugeteilt werden, sind gemäß IBP, wie in Absatz 1.6. dieses MOA festgelegt, zu behandeln.

2.4. Soweit nicht anders vereinbart ist, beträgt die normale Zuweisungsdauer für einen Verbindungsoffizier sechsunddreißig (36) Monate.

2.5. Eine Einzelperson kann, in Übereinstimmung mit der Zuweisungsbeschreibung, basierend auf dem Format in Anhang B zu diesem MOA (Format für die Beschreibung der Zuweisung österreichischer Verbindungsoffiziere zum teilstreitkräfteübergreifenden Stab), zu jedem Zeitpunkt als Verbindungsoffizier zu einem Kommando oder Organisationselement der aufnehmenden Partei fungieren.

ARTIKEL III

Art. 3 PFLICHTEN UND TÄTIGKEITEN

3.1. Jeder Verbindungsoffizier vertritt die entsendende Partei bei der aufnehmenden Partei. Ein Verbindungsoffizier darf weder Tätigkeiten ausüben, die nach den Gesetzen und Vorschriften der aufnehmenden Regierung Beamten oder Angestellten der aufnehmenden Partei vorbehalten sind, noch darf ein Verbindungsoffizier Arbeiten oder Dienstleistungen für die aufnehmende Regierung oder ihre Behörden, einschließlich der aufnehmenden Partei, erbringen.

3.2. Jeder Verbindungsoffizier hat alle anwendbaren Richtlinien, Verfahren, Gesetze und Vorschriften der aufnehmenden Regierung einzuhalten. Die aufnehmende Partei weist eine Kontaktperson zu, die dem Verbindungsoffizier Anleitung zu Richtlinien, Verfahren, Gesetzen und Vorschriften der aufnehmenden Partei gibt, und für ein Tätigwerden im Einklang mit diesen Anforderungen und den Zwecken dieses MOA sorgt.

3.3. Jeder Verbindungsoffizier kann Zugang zu Einrichtungen der aufnehmenden Partei beantragen, indem er oder sie einen Antrag an die Kontaktperson stellt. Der Zugang zu Einrichtungen der aufnehmenden Partei kann gewährt werden, wenn ein solcher Zugang die Zwecke dieses MOA fördert, mit den Bedingungen einer geltenden Zulassung oder Genehmigung der aufnehmenden Regierung übereinstimmt und gemäß den geltenden Richtlinien, Verfahren, Gesetzen und Vorschriften erlaubt ist. Die Genehmigung solcher Anträge liegt im Ermessen der aufnehmenden Partei. Jeder Antrag auf Zugang, der über die Bedingungen einer geltenden Zulassung oder Genehmigung hinausgeht, muss über die Kontaktperson gestellt werden.

3.4. Verbindungsoffizieren wird kein Zugang zu technischen Daten oder anderen Informationen der aufnehmenden Partei gewährt, unabhängig davon, ob sie klassifiziert sind oder nicht, sofern dies nicht von der aufnehmenden Partei genehmigt wurde, und nur in dem Umfang, der zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Verbindungsoffiziers notwendig ist.

3.5. Alle Informationen, zu denen ein Verbindungsoffizier während seiner Tätigkeit als Verbindungsoffizier zur aufnehmenden Partei Zugang erhält, werden als vertraulich an die entsendende Regierung übermittelte Informationen behandelt und dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der aufnehmenden Regierung nicht an andere Personen, Unternehmen, Organisationen oder Regierungen weitergegeben werden. Die Überlassung von Informationen an einen Verbindungsoffizier gilt nicht als Erlaubnis oder Ermächtigung zur Verwendung solcher Informationen zu anderen als den in Artikel II (Anwendungsbereich) dieses MOA beschriebenen Zwecken.

3.6. Kein Verbindungsoffizier darf an Übungen, Einsätzen oder zivil-militärischen Maßnahmen teilnehmen, sofern er oder sie nicht ausdrücklich von der aufnehmenden Partei und der entsendenden Partei dazu schriftlich ermächtigt wurde.

3.7. Die aufnehmende Partei darf einen Verbindungsoffizier nicht in Funktionen einteilen oder belassen, bei denen unmittelbare Feindseligkeiten auftreten können oder bereits begonnen haben, sofern das nicht schriftlich von der entsendenden Partei und der aufnehmenden Partei genehmigt wurde.

3.8. Jeder Verbindungsoffizier muss die Bekleidungsvorschriften der entsendenden Partei einhalten, trägt jedoch auf Verlangen der aufnehmenden Partei auch die erforderliche Kennzeichnung, um die Nationalität, den Rang und den Status als Verbindungsoffizier kenntlich zu machen. Die Anzugsordnung soll diejenige sein, die der Anzugsordnung für das jeweilige Organisationselement der aufnehmenden Partei, bei dem sich der Verbindungsoffizier befindet, am ehesten entspricht. Jeder Verbindungsoffizier ist verpflichtet, beim Tragen von Zivilkleidung die Sitten und Gebräuche der aufnehmenden Partei einzuhalten.

3.9. Vor Beginn der Zuweisung eines Verbindungsoffiziers unterrichtet die entsendende Partei die aufnehmende Partei über jenes Organisationselement, das die operative Kontrolle über den Verbindungsoffizier ausübt, und, falls abweichend, über das Organisationselement, das den Verbindungsoffizier und dessen Angehörige administrativ unterstützt.

3.10. Am Ende der Zuweisung eines Verbindungsoffiziers oder gemäß anderweitiger Vereinbarung zwischen den Parteien kann die aufnehmende Partei, vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2.2. dieses MOA, den Verbindungsoffizier durch eine andere Person ersetzen, die die Anforderungen dieses MOA erfüllt.

ARTIKEL IV

Art. 4 FINANZIELLE BESTIMMUNGEN

4.1. Die entsendende Partei ist verantwortlich für alle Kosten und Aufwendungen ihrer Verbindungsoffiziere, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf:

4.1.1. Alle Gehälter und Zulagen jedes Verbindungsoffiziers;

4.1.2. Alle Reisen jedes Verbindungsoffiziers und dessen oder deren Angehörigen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Reisen nach und aus dem Land der aufnehmenden Partei oder dem Ort der Zuweisung, der in seiner oder ihrer Zuweisungsbeschreibung angegeben ist;

4.1.3. Alle Lebenshaltungskosten, einschließlich der Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zuweisung zum oder Unterbringung am Standort der aufnehmenden Partei oder, soweit anwendbar, dem in der Zuweisungsbeschreibung angegebenen Ort der Zuweisung jedes Verbindungsoffiziers und dessen oder deren Angehörigen, einschließlich Reisekosten, Büroräume, administrative Unterstützung, Unterbringung, Lebensmittel und Verpflegung sowie medizinische und zahnärztliche Dienstleistungen, sofern in einer geltenden internationalen Vereinbarung nicht ausdrücklich anders geregelt;

4.1.4. Entschädigung für den Verlust oder die Beschädigung des persönlichen Eigentums jedes Verbindungsoffiziers oder dessen oder deren Angehörigen;

4.1.5. Alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Übersiedelung jedes Verbindungsoffiziers und dessen oder deren Angehörigen;

4.1.6. Alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und dem Transport von sterblichen Überresten und Begräbniskosten im Zusammenhang mit dem Tod eines Verbindungsoffiziers oder dessen oder deren Angehörigen;

4.1.7. Alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der formellen und informellen Ausbildung jedes Verbindungsoffiziers, mit Ausnahme der von der Kontaktperson durchgeführten Einweisung über Anforderungen der aufnehmenden Partei; und

4.1.8. Alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Heimkehr eines Verbindungsoffiziers, dessen Zuweisung regulär oder vorzeitig beendet wurde, und dessen oder deren Angehörigen.

4.2. Die aufnehmende Partei stellt jene Büroeinrichtungen, Ausrüstungsgegenstände, Versorgungsgüter und Dienstleistungen, die jeder Verbindungsoffizier zur Erfüllung der Zwecke dieses MOA benötigt, gegen Erstattung der Kosten für die Nutzung dieser Einrichtungen durch den Verbindungsoffizier durch die entsendende Partei zu den von der aufnehmenden Partei festgelegten Preisen zur Verfügung. Wenn das U.S. DoD die aufnehmende Partei ist, erfolgt die Erstattung der Kosten für solche Einrichtungen, Ausrüstungsgegenstände, Versorgungsgüter und Dienstleistungen im Wege des “Foreign Military Sales“-Programms und/oder des “Acquisition and Cross-Servicing Agreement” (US-AU-01) zwischen dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Bundesministerium für Landesverteidigung der Republik Österreich, das am 15. März 2000 in Kraft trat, soweit anwendbar.

ARTIKEL V

Art. 5 SICHERHEIT

5.1. Die aufnehmende Partei legt den maximalen inhaltlichen Umfang und die maximalen Klassifizierungsstufen fest, innerhalb derer die Preisgabe jedweder Klassifizierter Informationen oder KNI für jeden Verbindungsoffizier zulässig ist. Die aufnehmende Partei informiert die entsendende Partei über die Stufe der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung, die erforderlich ist, damit jeder Verbindungsoffizier Zugang zu solchen Informationen erhalten kann. Jeder Zugang des Verbindungsoffiziers zu solchen Informationen und Einrichtungen muss im Einklang stehen mit den Bedingungen der Zuweisung des Verbindungsoffiziers, den Bestimmungen dieses Artikels und anderen Vereinbarungen zwischen den Parteien oder deren Regierungen über den Zugang zu solchen Informationen und Einrichtungen. Darüber hinaus ist der Zugang zu jeder Zeit auf das zur Erreichung der Zwecke dieses MOA erforderliche Mindestmaß beschränkt und die aufnehmende Partei kann nach eigenem Ermessen das Recht des Verbindungsoffiziers auf Zugang zu einer Einrichtung oder einem Computersystem der aufnehmenden Partei untersagen oder verlangen, dass der Zugang durch Personal der aufnehmenden Partei überwacht wird. Keine Bestimmung in diesem MOA darf von den Parteien so ausgelegt werden, dass sie zum uneingeschränkten Zugang zu Klassifizierten Informationen oder KNI der aufnehmenden Partei ermächtigt.

5.2. Die entsendende Partei veranlasst, dass über die österreichische Botschaft in Washington, DC, eine Sicherheitsgarantie vorgelegt wird, in der die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für die von der entsendenden Partei zugewiesenen österreichischen BMLV-Verbindungsoffiziere angegeben sind. Die Sicherheitsgarantie wird auf vorgeschriebene Weise in Übereinstimmung mit den etablierten Verfahren der aufnehmenden Partei vorbereitet und übermittelt. Für das U.S. DoD ist die vorgeschriebene Weise das in Absatz 1.6. dieses MOA definierte IBP.

5.3. Die entsendende Partei stellt sicher, dass jeder zugewiesene Verbindungsoffizier die anwendbaren Gesetze und Vorschriften zum Schutz geistigen Eigentums und geschützter Information (wie Patente, Urheberrechte, Know-how und Geschäftsgeheimnisse), Klassifizierter Informationen und KNI kennt und einhält. Diese Verpflichtung gilt sowohl während als auch nach Beendigung einer Zuweisung als Verbindungsoffizier. Vor dem Dienstantritt muss jeder Verbindungsoffizier die entsprechende Bestätigung gemäß Anhang A (Rahmenbedingungen und Rechtsstatus – Bestätigung) des MOA unterzeichnen. Als Verbindungsoffiziere dürfen nur Personen tätig werden, die eine solche Bestätigung unterzeichnen.

5.4. Die entsendende Partei stellt sicher, dass ihr Verbindungsoffizier jederzeit die sicherheitsrelevanten Gesetze, Vorschriften und Verfahren der aufnehmenden Regierung einhält. Jeder Verstoß gegen diese Normen durch einen Verbindungsoffizier während der Zuweisung wird der entsendenden Partei zur Vornahme geeigneter Maßnahmen gemeldet. Auf Antrag der aufnehmenden Partei beruft die entsendende Partei jeden Verbindungsoffizier ab, der während der Zuweisung gegen sicherheitsrelevante Gesetze, Vorschriften oder Verfahren verstößt.

5.5. Alle einem Verbindungsoffizier zur Verfügung gestellten Klassifizierten Informationen gelten als Klassifizierte Informationen, die der entsendenden Regierung zur Verfügung gestellt werden, und unterliegen allen Bestimmungen und Sicherheitsvorkehrungen, wie im “General Security of Military Information Agreement between the Government of the United States of America and the Government of the Republic of Austria”, das am 4. Mai 1983 in Kraft getreten ist, in der gültigen Fassung festgelegt.

5.5.1. Alle im Rahmen dieses MOA bereitgestellten oder erzeugten Klassifizierten Informationen werden gemäß den nationalen Sicherheitsgesetzen und -vorschriften der Parteien gespeichert, verarbeitet, übermittelt und geschützt.

5.5.2. Klassifizierte Informationen dürfen nur auf offiziellen Regierungskanälen oder von den Parteien dieses MOA schriftlich genehmigten Kanälen übermittelt werden. Diese Klassifizierten Informationen müssen mit der Klassifizierungsstufe, dem herausgebenden Land, den Herausgabebedingungen und dem Vermerk versehen sein, dass sich die Informationen auf dieses MOA beziehen.

5.5.3. Jede Partei ergreift alle ihr zur Verfügung stehenden rechtmäßigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß diesem MOA bereitgestellten oder erzeugten Informationen vor weiterer Preisgabe geschützt sind, sofern in Absatz 5.5.7. dieses Artikels nichts anderes vorgesehen ist, es sei denn, die andere Partei stimmt einer Preisgabe zu.

Dementsprechend stellt jede Partei sicher, dass

5.5.3.1. die Empfänger die Klassifizierten Informationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der herausgebenden Partei nicht an eine Regierung, nationale Organisation oder sonstige Einrichtung Dritter herausgeben;

5.5.3.2. die Empfänger den Informationen ein Ausmaß an Schutz gewähren, das dem von der herausgebenden Partei gewährten Schutz gleichwertig ist;

5.5.3.3. die Empfänger die Klassifizierte Informationen nur für die in diesem MOA vorgesehenen Zwecke verwenden;

5.5.3.4. jede Partei Übernahmebestätigungen für alle erhaltenen Klassifizierten Informationen ausstellt.

5.5.4. Jede Partei verpflichtet sich, die von der herausgebenden Partei für Klassifizierte Informationen zugewiesene Klassifizierung beizubehalten.

5.5.5. Die Parteien untersuchen alle Fälle, in denen bekannt ist oder Anlass zu der Vermutung besteht, dass Klassifizierte Informationen, die gemäß diesem MOA bereitgestellt oder erzeugt wurden, verloren gegangen sind oder an nicht autorisierte Personen herausgegeben wurden. Jede Partei unterrichtet die andere Partei unverzüglich und umfassend über die Einzelheiten solcher Vorkommnisse sowie über die abschließenden Untersuchungsergebnisse und die zur Vermeidung einer Wiederholung ergriffenen Maßnahmen.

5.5.6. Für jede Einrichtung, in der Klassifizierte Informationen verwendet werden sollen, genehmigt die verantwortliche Partei die Ernennung einer oder mehrerer Personen zur Wahrnehmung der wirksamen Verantwortung für den Schutz der Klassifizierten Informationen, die sich auf dieses MOA beziehen. Diese Beamten sind dafür verantwortlich, den Zugang zu Klassifizierten Informationen auf jene Personen zu beschränken, die ordnungsgemäß für den Zugang zugelassen wurden und einen Informationsbedarf haben.

5.5.7. Jede Partei stellt sicher, dass der Zugang zu den Klassifizierten Informationen auf Personen beschränkt ist, die über entsprechende Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen verfügen und einen besonderen Bedarf an Zugang zu den Informationen haben, um am Programm teilnehmen zu können.

5.6. Ein Verbindungsoffizier darf keine Klassifizierten Informationen oder KNI in materieller Form (z. B. Dokumente oder elektronische Dateien) in Verwahrung nehmen, außer in folgenden Situationen, sofern dies ausdrücklich gemäß den Bestimmungen der Zulassung der aufnehmenden Partei für den Verbindungsoffizier gestattet (und von der entsendenden Regierung schriftlich beantragt) ist:

5.6.1. Kuriere: Der Verbindungsoffizier kann Klassifizierte Informationen in Verwahrung nehmen, um Kurierfunktionen wahrzunehmen, wenn er von der aufnehmenden Partei im Rahmen der Zulassung dazu ermächtigt wurde. Die Klassifizierten Informationen werden gemäß den Anforderungen der aufnehmenden Partei verpackt und quittiert.

5.6.2. Lagerung vor Ort: Dem Verbindungsoffizier kann, im Einklang mit den Bedingungen der Zulassung, ein sicherer Container für die vorübergehende Lagerung von Klassifizierten Informationen bereitgestellt werden, vorausgesetzt die Sicherheitsverantwortung und die Kontrolle des Containers und seiner Inhalte verbleiben bei der aufnehmenden Partei.

ARTIKEL VI

Art. 6 TECHNISCHE UND ADMINISTRATIVE ANGELEGENHEITEN

6.1. Die Zulassung oder Anerkennung einer Person als Verbindungsoffizier durch die aufnehmende Partei verleiht dieser Person keine diplomatischen oder sonstigen Vorrechte.

6.2. Soweit dies nach den Gesetzen und Vorschriften der aufnehmenden Regierung zulässig ist und im Einklang mit Artikel IV (Finanzielle Bestimmungen) dieses MOA, kann die aufnehmende Partei gegen Erstattung der Kosten durch die entsendende Partei die erforderliche administrative Unterstützung leisten, damit der Verbindungsoffizier die Zwecke dieses MOA erfüllen kann.

6.3. Die Befreiung von Steuern, Zöllen oder Einfuhrabgaben oder ähnlichen Abgaben für einen Verbindungsoffizier oder dessen oder deren Angehörigen unterliegt den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften oder internationalen Vereinbarungen zwischen der aufnehmenden und der entsendenden Regierung.

6.4. Wenn einem Verbindungsoffizier von der aufnehmenden Partei Büroräume zur Verfügung gestellt werden, bestimmt die aufnehmende Partei die normalen Arbeitszeiten für den Verbindungsoffizier. Ein Zutritt außerhalb der normalen Arbeitszeiten wird von der Kontaktperson mit dem jeweiligen Sicherheitsbeauftragten der aufnehmenden Partei koordiniert.

6.5. Die entsendende Partei stellt sicher, dass die aufnehmende Partei möglichst frühzeitig über Abwesenheiten eines Verbindungsoffiziers informiert wird.

6.6. Jeder Verbindungsoffizier und dessen oder deren Angehörigen werden in militärischen medizinischen und zahnmedizinischen Einrichtungen in dem Umfang behandelt, in dem dies nach geltendem nationalem Recht, nationalen Richtlinien und internationalen Abkommen zulässig ist. Wenn zwischen den Parteien eine gegenseitige Vereinbarung über die Gesundheitsfürsorge besteht, sind die Anspruchsberechtigungen des Verbindungsoffiziers und dessen oder deren Angehörigen in dieser Vereinbarung festgelegt. Sofern in einer Vereinbarung oder in den Gesetzen und Richtlinien der aufnehmenden Partei nicht ausdrücklich anders vorgesehen, haftet jeder Verbindungsoffizier für alle medizinischen und zahnmedizinischen Kosten, die dem Verbindungsoffizier und desssen oder deren Angehörigen entstehen. Die entsendende Partei ist dafür verantwortlich, sich mit den medizinischen und zahnmedizinischen Einrichtungen vertraut zu machen, die jedem Verbindungsoffizier und dessen oder deren Angehörigen zur Verfügung stehen. Die entsendende Partei stellt sicher, dass jeder Verbindungsoffizier und dessen oder deren Angehörigen vor dem Dienstantritt des Verbindungsoffiziers körperlich fit sind.

6.7. Jedem Verbindungsoffizier und dessen oder deren Angehörigen kann die Benützung von militärischen Warenhäusern, Theatern und ähnlichen Betreuungs- und Freizeiteinrichtungen, im Einklang mit den Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien der aufnehmenden Partei oder zwischen den Parteien anwendbaren internationalen Vereinbarungen gewährt werden.

6.8. Soweit dies nach den Gesetzen und Vorschriften der aufnehmenden Regierung zulässig ist und gegen Erstattung der Kosten durch die entsendende Partei, kann die aufnehmende Partei, sofern verfügbar, für jeden Verbindungsoffizier und dessen oder deren Angehörigen auf derselben Grundlage Unterbringungs- und Verpflegsmöglichkeiten zur Verfügung stellen, wie für ihr eigenes Personal mit vergleichbarem Rang und vergleichbarer Funktion. An Standorten, an denen keine Unterbringungs- und Verpflegsmöglichkeiten von der aufnehmenden Partei zur Verfügung gestellt werden, unternimmt die aufnehmende Partei angemessene Anstrengungen, um die entsendende Partei bei der Suche nach solchen Einrichtungen für jeden Verbindungsoffizier und dessen oder deren Angehörigen zu unterstützen.

6.9. Die entsendende Partei stellt sicher, dass jeder Verbindungsoffizier und dessen oder deren Angehörigen über alle Unterlagen verfügen, die die aufnehmende Regierung für die Einreise in das Land und die Ausreise aus dem Land der aufnehmenden Regierung zum Zeitpunkt der jeweiligen Ein- oder Ausreise verlangt. Sofern nicht im Rahmen eines anwendbaren internationalen Abkommens zwischen den Parteien ausgenommen, müssen Verbindungsoffiziere und deren Angehörigen bei ihrer Einreise in die Vereinigten Staaten die U.S.-Zollbestimmungen einhalten.

ARTIKEL VII

Art. 7 DISZIPLINARGEWALT UND ABBERUFUNG

7.1. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 7.2. dieses MOA, dürfen weder die aufnehmende Partei noch die Streitkräfte der aufnehmenden Regierung gegenüber einem Verbindungsoffizier, der einen Verstoß gegen die Militärgesetze oder -bestimmungen der aufnehmenden Partei begeht, disziplinäre Maßnahmen ergreifen, noch darf die aufnehmende Partei über die Angehörigen des Verbindungsoffiziers Disziplinargewalt ausüben. Die entsendende Partei ergreift jedoch die erforderlichen administrativen oder disziplinären Maßnahmen gegen den Verbindungsoffizier, um die Einhaltung dieses MOA zu gewährleisten, und die Parteien arbeiten bei der Untersuchung von Verstößen nach den jeweiligen Gesetzen oder Vorschriften der Parteien zusammen.

7.2. Die Zulassung oder Genehmigung eines Verbindungsoffiziers kann von der aufnehmenden Partei jederzeit aus beliebigen Gründen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Verstöße gegen die Gesetze oder Vorschriften der aufnehmenden Partei oder der aufnehmenden Regierung, widerrufen, geändert oder eingeschränkt werden. Darüber hinaus beruft die entsendende Partei auf Verlangen der aufnehmenden Partei einen Verbindungsoffizier oder dessen oder deren Angehörigen aus dem Hoheitsgebiet der aufnehmenden Regierung ab. Die aufnehmende Partei legt eine Erklärung für ihren Antrag auf Abberufung vor, wobei Streitigkeiten zwischen den Parteien hinsichtlich des Vorliegens von ausreichenden Gründen seitens der aufnehmenden Partei die Abberufung des Verbindungsoffiziers oder dessen oder deren Angehörigen nicht verzögern dürfen.

7.3. Ein Verbindungsoffizier übt keine Aufsichts- oder Disziplinargewalt über militärisches oder ziviles Personal der aufnehmenden Partei aus.

ARTIKEL VIII

Art. 8 ANSPRÜCHE

8.1. Ansprüche aus oder in Verbindung mit diesem MOA gegen eine Partei oder ihr Personal werden im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel VIII des NATO-Truppenstatutabkommens vom 19. Juni 1951 (NATO-Truppenstatut) sowie sonstiger geltender bi- oder multilateraler Abkommen, bei denen die Parteien oder deren Regierungen Vertragspartei hinsichtlich der Rechtsstellung ihrer Truppen im Land der aufnehmenden Partei sind, behandelt. Zivile Angestellte der Parteien gelten für die Zwecke von Artikel VIII des NATO-Truppenstatuts als Mitglieder des zivilen Gefolges im Sinne von Artikel I des NATO-Truppenstatuts, während sie sich zum Zwecke dieses MOA im Hoheitsgebiet der anderen Partei aufhalten.

8.2. Die Verbindungsoffiziere dürfen keine Aufgaben außerhalb des Anwendungsbereichs von Artikel VIII des NATO-Truppenstatuts ausüben.

8.3. Ansprüche Dritter durch andere Personen oder Rechtsträger wegen Beschädigung, Verlust, Verletzung oder Tod, die auf einer Handlung oder Unterlassung von Militärangehörigen oder zivilen Angestellten der entsendenden Partei oder auf einer Handlung oder Unterlassung beruhen, für die die entsendende Partei rechtlich verantwortlich ist, werden der entsendenden Partei zur Prüfung nach deren geltenden Gesetzen und Vorschriften vorgelegt.

8.4. Die entsendende Partei stellt sicher, dass jeder Verbindungsoffizier und dessen oder deren Angehörigen eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für ihre privaten Kraftfahrzeuge gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften der Regierung der aufnehmenden Partei oder der Gebietskörperschaft des Landes der aufnehmenden Partei, bei der der Verbindungsoffizier und dessen oder deren Angehörigen ansässig sind, abschließen. Bei Ansprüchen, die die Verwendung von privaten Kraftfahrzeugen betreffen, wird als erstes Regress bei dieser Versicherung genommen.

ARTIKEL IX

Art. 9 BEILEGUNG VON STREITIGKEITEN

9.1. Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit diesem MOA ergeben, werden nur durch Konsultationen zwischen den Parteien beigelegt und nicht an eine Einzelperson, ein nationales oder internationales Gericht oder an ein anderes Forum zur Beilegung verwiesen.

ARTIKEL X

Art. 10 INKRAFTTRETEN, ÄNDERUNG, DAUER UND KÜNDIGUNG

10.1. Dieses MOA tritt an dem Tag in Kraft, an dem die entsendende Regierung der aufnehmenden Regierung auf diplomatischem Wege schriftlich mitteilt, dass sie ihre internen Verfahren für das Inkrafttreten dieses MOA abgeschlossen hat. Dieses MOA bleibt zehn (10) Jahre in Kraft und kann durch schriftliche Vereinbarung der Parteien verlängert werden.

10.2. Alle Verpflichtungen der Parteien aus diesem MOA unterliegen den anwendbaren nationalen Gesetzen und Vorschriften, einschließlich Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien für die Ausfuhrkontrolle, sowie der Verfügbarkeit entsprechender Mittel für solche Zwecke.

10.3. Die entsendende Partei stellt sicher, dass jeder Verbindungsoffizier alle Verpflichtungen und Beschränkungen einhält, die für diesen Verbindungsoffizier nach diesem MOA und der Bestätigung gemäß Anhang A (Rahmenbedingungen und Rechtsstatus – Bestätigung) dieses MOA gelten.

10.4. Dieses MOA kann im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis der Parteien geändert werden.

10.5. Dieses MOA kann jederzeit durch eine schriftliche Vereinbarung beider Parteien gekündigt werden. Wenn beide Parteien einer Kündigung zustimmen, konsultieren sich die Parteien vor dem Kündigungstermin.

10.6. Jede Partei kann dieses MOA mit einer Kündigungsfrist von einhundertachtzig (180) Tagen schriftlich gegenüber der anderen Partei kündigen.

10.7. Im Falle eines Konflikts zwischen den Bestimmungen dieses MOA und den Bestimmungen eines “Letter of Offer and Acceptance” (LOA), haben die Bestimmungen des LOA Vorrang. Jegliche mit diesem MOA verbundene oder damit zusammenhängende LOAs werden gemäß ihren Bedingungen gekündigt.

10.8. Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Parteien gemäß Artikel V (Sicherheit) und Artikel VIII (Ansprüche) dieses MOA bleiben ungeachtet der Kündigung oder des Ablaufs dieses MOA bestehen.

10.9. Spätestens am Tag des Ablaufs oder der Kündigung dieses MOA beruft die entsendende Partei ihre Verbindungsoffiziere und deren Angehörigen aus dem Hoheitsgebiet der aufnehmenden Partei ab und zahlt an die andere Partei alle dieser Partei nach diesem MOA geschuldeten Beträge. Alle Kosten oder Ausgaben, für die eine Partei gemäß Artikel IV (Finanzielle Bestimmungen) dieses MOA verantwortlich ist, die jedoch nicht rechtzeitig in Rechnung gestellt wurden, um die Zahlung vor der Kündigung oder dem Ablauf dieses MOA zu gewährleisten, werden nach Rechnungslegung unverzüglich bezahlt.

10.10. Dieses MOA besteht aus zehn (10) Artikeln und zwei (2) Anhängen.

ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichner dieses MOA unterzeichnet.

Unterzeichnet in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.

[Unterschriftsklausel] [Unterschriftsklausel]

ANHANG A

RAHMENBEDINGUNGEN UND RECHTSSTATUS – BESTÄTIGUNG

ARTIKEL I

Anl. 1 ÖSTERREICHISCHER VERBINDUNGSOFFIZIER RECHTSSTATUS DER ZULASSUNG

Als Vertreter des österreichischen Bundesministeriums für Landesverteidigung (BMLV) unter der Schirmherrschaft einer verlängerten Besuchserlaubnis beim U.S.-Verteidigungsministerium (DoD), vertreten durch den teilstreitkräfteübergreifenden Stab, bin ich U.S.-Bundes-, Bundesstaats- und örtlichen Gesetzen unterworfen, sofern nicht in völkerrechtlichen Verträgen, sonstigen rechtlichen Bestimmungen oder durch eine mir eventuell gewährte diplomatische Immunität anders bestimmt. Mir ist bewusst, dass mir meine Zustimmung zur Zuweisung als Verbindungsoffizier zum teilstreitkräfteübergreifenden Stab keine diplomatischen oder sonstigen Vorrechte verleiht.

ARTIKEL II

ÖSTERREICHISCHER VERBINDUNGSOFFIZIER BEDINGUNGEN DER ZULASSUNG

(1) Aufgaben: Ich nehme zur Kenntnis, dass sich meine Tätigkeiten auf die Vertretung meiner Regierung beschränken und dass von mir erwartet wird, die Ansichten meiner Regierung in Bezug auf Fragen darzulegen, an denen ein beiderseitiges Interesse besteht. Ich werde keine Aufgaben ausüben, die rechtlich einem Beamten oder Angestellten der U.S.-Regierung vorbehalten sind.

(2) Kosten: Ich nehme zur Kenntnis, dass alle mit meinen Aufgaben als Verbindungsoffizier verbundenen Kosten in die Zuständigkeit meiner Regierung fallen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Reisen, Büroräume, administrative Unterstützung, Unterkunft, Verpflegung sowie ärztliche und zahnärztliche Dienstleistungen.

(3) Verlängerungen und Erneuerung der Bestätigung: Ich nehme zur Kenntnis, dass, wenn meine Regierung eine Verlängerung oder Erneuerung der Bestätigung meiner Zulassung über den ursprünglichen Zeitraum hinaus, für den ich zugelassen wurde, beantragen möchte, ein neuer Besuchsantrag spätestens dreißig (30) Tage vor dem Ablaufdatum der aktuellen erweiterten Besuchserlaubnis eingereicht werden muss.

(4) Kontaktperson: Ich nehme zur Kenntnis, dass nach Abschluss des Zulassungsprozesses eine Kontaktperson beauftragt wird, mich während meiner Besuchstätigkeit beim teilstreitkräfteübergreifenden Stab zu unterstützen. Ich nehme weiters zur Kenntnis, dass ich über meine Kontaktperson alle Informationsersuchen, Besuche und andere Angelegenheiten koordinieren werde, die unter die Bedingungen meiner Zulassung fallen. Ich nehme auch zur Kenntnis, dass Informationsersuchen, die über die Bedingungen meiner Zulassung hinausgehen, über das Büro des Verteidigungs-, Militär-, Marine- und Luftattachés der österreichischen Botschaft, Washington, DC, erfolgen.

(5) Andere Besuche: Ich nehme zur Kenntnis, dass Besuche in Einrichtungen, deren Zweck sich nicht direkt auf die Bedingungen meiner Zulassung bezieht, über das Büro des Verteidigungs-, Militär-, Marine- und Luftattachés der österreichischen Botschaft, Washington, DC, erfolgen.

(6) Uniform : Ich nehme zur Kenntnis, dass ich meine nationale Uniform tragen werde, wenn ich im teilstreitkräfteübergreifenden Stab oder in anderen DoD-Einrichtungen Aufgaben verrichte, sofern nichts Anderes bestimmt ist. Ich werde mich an die Anzugsordnung der entsendenden Regierung halten.

(7) Dienstzeit: Ich nehme zur Kenntnis, dass meine Dienstzeit von Montag bis Freitag von [ UHRZEIT ] bis [ UHRZEIT ] ist. Sollte ich außerhalb der Dienstzeit Zugang zu meinem Arbeitsbereich benötigen, muss ich den zuständigen Sicherheitsbeauftragten über meine Kontaktperson um Erlaubnis ersuchen. Ich nehme weiters zur Kenntnis, dass [ ES ] [ ES NICHT ] notwendig ist, mir einen U.S.-Begleitoffizier während meines Zugangs außerhalb der Dienstzeit zuzuweisen. Alle zusätzlichen Kosten, die als Folge eines solchen Zugangs entstehen, werden der U.S.-Regierung erstattet.

(8) Sicherheit:

a. Ich nehme zur Kenntnis, dass der Zugang zu Informationen der U.S.-Regierung auf diejenigen Informationen beschränkt ist, die von meiner Kontaktperson als notwendig erachtet werden, um die in der Tätigkeitsbeschreibung festgelegte Funktion eines Verbindungsoffiziers zu erfüllen. Ich nehme auch zur Kenntnis, dass ich keinen Zugang zu Computersystemen der U.S.-Regierung erhalten darf, es sei denn, die Informationen, auf die der Computer zugreifen kann, sind meiner Regierung in Übereinstimmung mit anwendbaren U.S.-Gesetzen, -Vorschriften und -Richtlinien zugänglich.

b. Alle Informationen, zu denen ich während meiner Zulassung Zugang habe, werden als Informationen behandelt, die meiner Regierung vertraulich zur Verfügung gestellt werden, und dürfen von mir nicht ohne vorherige schriftliche Genehmigung der U.S.-Regierung an andere Personen, Unternehmen, Organisationen oder Regierungen weitergegeben werden.

c. Ich werde unverzüglich meiner Kontaktperson Bericht erstatten, sollte ich Informationen der U.S.-Regierung erhalten oder zur Kenntnis bekommen, zu denen ich keinen Zugang haben darf. Ich stimme weiters zu, dass ich meine Kontaktperson über alle Vorfälle informiere, bei denen mir Informationen angeboten oder zur Verfügung gestellt wurden, über die ich nicht verfügen darf.

d. Bei Bedarf werde ich einen deutlich sichtbaren Sicherheitsausweis an der Oberbekleidung anbringen. Die U.S.-Regierung stellt diesen Ausweis zur Verfügung.

(9) Einhaltung: Ich bin über die Bestimmungen und Bedingungen meiner Zulassung informiert worden und habe sie vollständig verstanden. Nichteinhaltung kann zur Beendigung meiner Zulassung führen. Ich nehme weiters zur Kenntnis, dass die Beendigung meiner Zulassung weitere Disziplinarmaßnahmen im Einklang mit anwendbaren Abkommen über die Rechtsstellung der Truppen oder anderen internationalen Vereinbarungen nicht ausschließt.

(10) Begriffsbestimmungen: Für Begriffe, die hier nicht definiert sind, gelten die Begriffsbestimmungen des jeweiligen MOA, das meine Zuweisung als Verbindungsoffizier regelt.

ARTIKEL III

ÖSTERREICHISCHER VERBINDUNGSOFFIZIER ZULASSUNGSBESTIMMUNGEN

(1) Kontaktperson: [ NAME DER KONTAKTPERSON ] wurde als meine Kontaktperson zugewiesen.

(2) Zulassung: Ich bin zum teilstreitkräfteübergreifenden Stab zugelassen und vertrete das österreichische Verteidigungsministerium beim teilstreitkräfteübergreifenden Stab, wie von den Parteien einvernehmlich vereinbart.

(3) Reisen: Ich kann die folgenden Standorte im Rahmen meiner Zulassung mit der Erlaubnis meiner Kontaktperson besuchen:

[Zutreffende Standorte einfügen]

ARTIKEL IV

ÖSTERREICHISCHER VERBINDUNGSOFFIZIER BESTÄTIGUNG DER EINWEISUNG

Ich, [ NAME DES VERBINDUNGSOFFIZIERS ], verstehe und erkenne an, dass ich als Verbindungsoffizier zum U.S.-Verteidigungsministerium, vertreten durch den teilstreitkräfteübergreifenden Stab, zugelassen wurde, wie zwischen dem Bundesministerium für Landesverteidigung der Republik Österreich und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika in Übereinstimmung mit dem “Memorandum of Agreement” (MOA) zwischen dem Bundesministerium für Landesverteidigung der Republik Österreich (BMLV) und dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika (DoD), vertreten durch den teilstreitkräfteübergreifenden Stab, betreffend die Zuweisung österreichischer Verbindungsoffiziere zum teilstreitkräfteübergreifenden Stab vereinbart. Ich bestätige, dass ich über Folgendes informiert wurde und dieses verstehe: (1) den Rechtsstatus meiner Zulassung; (2) die Bedingungen meiner Zulassung; und (3) die Zulassungsbestimmungen. Ich bestätige weiters, dass ich die Bedingungen meiner Zulassung und die Zulassungsbestimmungen einhalten werde.

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(UNTERSCHRIFT DES VERBINDUNGSOFFIZIERS)

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(NAME DES VERBINDUNGSOFFIZIERS IN MASCHINENSCHRIFT)

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(DIENSTGRAD UND/ODER TITEL)

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(DATUM)

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(UNTERSCHRIFT DES EINWEISERS)

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(NAME IN MASCHINENSCHRIFT)

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(DATUM)

ANHANG B

FORMAT FÜR DIE BESCHREIBUNG DER ZUWEISUNG ÖSTERREICHISCHER VERBINDUNGSOFFIZIERE ZUM TEILSTREITKRÄFTEÜBERGREIFENDEN STAB

Anl. 2

1. BEZEICHNUNG:

2. BESCHREIBUNG DER ZUWEISUNG:

3. DAUER:

4. DoD-KOMMANDO/DoD-ORGANISATION /EINHEIT/STANDORT:

5. QUALIFIKATIONEN:

......................A. SICHERHEITSUNBEDENKLICHKEITSBESCHEINIGUNG:

......................B. DIENSTGRAD/EINSTUFUNG:

......................C. ERFORDERLICHE AUSBILDUNG:

......................D. BEMERKUNGEN:

6. ORGANISATIONSEINHEIT DER ENTSENDENDEN PARTEI, DIE FÜR DIE DIENST- UND FACHAUFSICHT ÜBER DEN ÖSTERREICHISCHEN VERBINDUNGSOFFIZIER VERANTWORTLICH IST: