5.1. Die aufnehmende Partei legt den maximalen inhaltlichen Umfang und die maximalen Klassifizierungsstufen fest, innerhalb derer die Preisgabe jedweder Klassifizierter Informationen oder KNI für jeden Verbindungsoffizier zulässig ist. Die aufnehmende Partei informiert die entsendende Partei über die Stufe der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung, die erforderlich ist, damit jeder Verbindungsoffizier Zugang zu solchen Informationen erhalten kann. Jeder Zugang des Verbindungsoffiziers zu solchen Informationen und Einrichtungen muss im Einklang stehen mit den Bedingungen der Zuweisung des Verbindungsoffiziers, den Bestimmungen dieses Artikels und anderen Vereinbarungen zwischen den Parteien oder deren Regierungen über den Zugang zu solchen Informationen und Einrichtungen. Darüber hinaus ist der Zugang zu jeder Zeit auf das zur Erreichung der Zwecke dieses MOA erforderliche Mindestmaß beschränkt und die aufnehmende Partei kann nach eigenem Ermessen das Recht des Verbindungsoffiziers auf Zugang zu einer Einrichtung oder einem Computersystem der aufnehmenden Partei untersagen oder verlangen, dass der Zugang durch Personal der aufnehmenden Partei überwacht wird. Keine Bestimmung in diesem MOA darf von den Parteien so ausgelegt werden, dass sie zum uneingeschränkten Zugang zu Klassifizierten Informationen oder KNI der aufnehmenden Partei ermächtigt.
5.2. Die entsendende Partei veranlasst, dass über die österreichische Botschaft in Washington, DC, eine Sicherheitsgarantie vorgelegt wird, in der die Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen für die von der entsendenden Partei zugewiesenen österreichischen BMLV-Verbindungsoffiziere angegeben sind. Die Sicherheitsgarantie wird auf vorgeschriebene Weise in Übereinstimmung mit den etablierten Verfahren der aufnehmenden Partei vorbereitet und übermittelt. Für das U.S. DoD ist die vorgeschriebene Weise das in Absatz 1.6. dieses MOA definierte IBP.
5.3. Die entsendende Partei stellt sicher, dass jeder zugewiesene Verbindungsoffizier die anwendbaren Gesetze und Vorschriften zum Schutz geistigen Eigentums und geschützter Information (wie Patente, Urheberrechte, Know-how und Geschäftsgeheimnisse), Klassifizierter Informationen und KNI kennt und einhält. Diese Verpflichtung gilt sowohl während als auch nach Beendigung einer Zuweisung als Verbindungsoffizier. Vor dem Dienstantritt muss jeder Verbindungsoffizier die entsprechende Bestätigung gemäß Anhang A (Rahmenbedingungen und Rechtsstatus – Bestätigung) des MOA unterzeichnen. Als Verbindungsoffiziere dürfen nur Personen tätig werden, die eine solche Bestätigung unterzeichnen.
5.4. Die entsendende Partei stellt sicher, dass ihr Verbindungsoffizier jederzeit die sicherheitsrelevanten Gesetze, Vorschriften und Verfahren der aufnehmenden Regierung einhält. Jeder Verstoß gegen diese Normen durch einen Verbindungsoffizier während der Zuweisung wird der entsendenden Partei zur Vornahme geeigneter Maßnahmen gemeldet. Auf Antrag der aufnehmenden Partei beruft die entsendende Partei jeden Verbindungsoffizier ab, der während der Zuweisung gegen sicherheitsrelevante Gesetze, Vorschriften oder Verfahren verstößt.
5.5. Alle einem Verbindungsoffizier zur Verfügung gestellten Klassifizierten Informationen gelten als Klassifizierte Informationen, die der entsendenden Regierung zur Verfügung gestellt werden, und unterliegen allen Bestimmungen und Sicherheitsvorkehrungen, wie im “General Security of Military Information Agreement between the Government of the United States of America and the Government of the Republic of Austria”, das am 4. Mai 1983 in Kraft getreten ist, in der gültigen Fassung festgelegt.
5.5.1. Alle im Rahmen dieses MOA bereitgestellten oder erzeugten Klassifizierten Informationen werden gemäß den nationalen Sicherheitsgesetzen und -vorschriften der Parteien gespeichert, verarbeitet, übermittelt und geschützt.
5.5.2. Klassifizierte Informationen dürfen nur auf offiziellen Regierungskanälen oder von den Parteien dieses MOA schriftlich genehmigten Kanälen übermittelt werden. Diese Klassifizierten Informationen müssen mit der Klassifizierungsstufe, dem herausgebenden Land, den Herausgabebedingungen und dem Vermerk versehen sein, dass sich die Informationen auf dieses MOA beziehen.
5.5.3. Jede Partei ergreift alle ihr zur Verfügung stehenden rechtmäßigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass die gemäß diesem MOA bereitgestellten oder erzeugten Informationen vor weiterer Preisgabe geschützt sind, sofern in Absatz 5.5.7. dieses Artikels nichts anderes vorgesehen ist, es sei denn, die andere Partei stimmt einer Preisgabe zu.
Dementsprechend stellt jede Partei sicher, dass
5.5.3.1. die Empfänger die Klassifizierten Informationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der herausgebenden Partei nicht an eine Regierung, nationale Organisation oder sonstige Einrichtung Dritter herausgeben;
5.5.3.2. die Empfänger den Informationen ein Ausmaß an Schutz gewähren, das dem von der herausgebenden Partei gewährten Schutz gleichwertig ist;
5.5.3.3. die Empfänger die Klassifizierte Informationen nur für die in diesem MOA vorgesehenen Zwecke verwenden;
5.5.3.4. jede Partei Übernahmebestätigungen für alle erhaltenen Klassifizierten Informationen ausstellt.
5.5.4. Jede Partei verpflichtet sich, die von der herausgebenden Partei für Klassifizierte Informationen zugewiesene Klassifizierung beizubehalten.
5.5.5. Die Parteien untersuchen alle Fälle, in denen bekannt ist oder Anlass zu der Vermutung besteht, dass Klassifizierte Informationen, die gemäß diesem MOA bereitgestellt oder erzeugt wurden, verloren gegangen sind oder an nicht autorisierte Personen herausgegeben wurden. Jede Partei unterrichtet die andere Partei unverzüglich und umfassend über die Einzelheiten solcher Vorkommnisse sowie über die abschließenden Untersuchungsergebnisse und die zur Vermeidung einer Wiederholung ergriffenen Maßnahmen.
5.5.6. Für jede Einrichtung, in der Klassifizierte Informationen verwendet werden sollen, genehmigt die verantwortliche Partei die Ernennung einer oder mehrerer Personen zur Wahrnehmung der wirksamen Verantwortung für den Schutz der Klassifizierten Informationen, die sich auf dieses MOA beziehen. Diese Beamten sind dafür verantwortlich, den Zugang zu Klassifizierten Informationen auf jene Personen zu beschränken, die ordnungsgemäß für den Zugang zugelassen wurden und einen Informationsbedarf haben.
5.5.7. Jede Partei stellt sicher, dass der Zugang zu den Klassifizierten Informationen auf Personen beschränkt ist, die über entsprechende Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigungen verfügen und einen besonderen Bedarf an Zugang zu den Informationen haben, um am Programm teilnehmen zu können.
5.6. Ein Verbindungsoffizier darf keine Klassifizierten Informationen oder KNI in materieller Form (z. B. Dokumente oder elektronische Dateien) in Verwahrung nehmen, außer in folgenden Situationen, sofern dies ausdrücklich gemäß den Bestimmungen der Zulassung der aufnehmenden Partei für den Verbindungsoffizier gestattet (und von der entsendenden Regierung schriftlich beantragt) ist:
5.6.1. Kuriere: Der Verbindungsoffizier kann Klassifizierte Informationen in Verwahrung nehmen, um Kurierfunktionen wahrzunehmen, wenn er von der aufnehmenden Partei im Rahmen der Zulassung dazu ermächtigt wurde. Die Klassifizierten Informationen werden gemäß den Anforderungen der aufnehmenden Partei verpackt und quittiert.
5.6.2. Lagerung vor Ort: Dem Verbindungsoffizier kann, im Einklang mit den Bedingungen der Zulassung, ein sicherer Container für die vorübergehende Lagerung von Klassifizierten Informationen bereitgestellt werden, vorausgesetzt die Sicherheitsverantwortung und die Kontrolle des Containers und seiner Inhalte verbleiben bei der aufnehmenden Partei.
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