10.1. Dieses MOA tritt an dem Tag in Kraft, an dem die entsendende Regierung der aufnehmenden Regierung auf diplomatischem Wege schriftlich mitteilt, dass sie ihre internen Verfahren für das Inkrafttreten dieses MOA abgeschlossen hat. Dieses MOA bleibt zehn (10) Jahre in Kraft und kann durch schriftliche Vereinbarung der Parteien verlängert werden.
10.2. Alle Verpflichtungen der Parteien aus diesem MOA unterliegen den anwendbaren nationalen Gesetzen und Vorschriften, einschließlich Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien für die Ausfuhrkontrolle, sowie der Verfügbarkeit entsprechender Mittel für solche Zwecke.
10.3. Die entsendende Partei stellt sicher, dass jeder Verbindungsoffizier alle Verpflichtungen und Beschränkungen einhält, die für diesen Verbindungsoffizier nach diesem MOA und der Bestätigung gemäß Anhang A (Rahmenbedingungen und Rechtsstatus – Bestätigung) dieses MOA gelten.
10.4. Dieses MOA kann im gegenseitigen schriftlichen Einverständnis der Parteien geändert werden.
10.5. Dieses MOA kann jederzeit durch eine schriftliche Vereinbarung beider Parteien gekündigt werden. Wenn beide Parteien einer Kündigung zustimmen, konsultieren sich die Parteien vor dem Kündigungstermin.
10.6. Jede Partei kann dieses MOA mit einer Kündigungsfrist von einhundertachtzig (180) Tagen schriftlich gegenüber der anderen Partei kündigen.
10.7. Im Falle eines Konflikts zwischen den Bestimmungen dieses MOA und den Bestimmungen eines “Letter of Offer and Acceptance” (LOA), haben die Bestimmungen des LOA Vorrang. Jegliche mit diesem MOA verbundene oder damit zusammenhängende LOAs werden gemäß ihren Bedingungen gekündigt.
10.8. Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Parteien gemäß Artikel V (Sicherheit) und Artikel VIII (Ansprüche) dieses MOA bleiben ungeachtet der Kündigung oder des Ablaufs dieses MOA bestehen.
10.9. Spätestens am Tag des Ablaufs oder der Kündigung dieses MOA beruft die entsendende Partei ihre Verbindungsoffiziere und deren Angehörigen aus dem Hoheitsgebiet der aufnehmenden Partei ab und zahlt an die andere Partei alle dieser Partei nach diesem MOA geschuldeten Beträge. Alle Kosten oder Ausgaben, für die eine Partei gemäß Artikel IV (Finanzielle Bestimmungen) dieses MOA verantwortlich ist, die jedoch nicht rechtzeitig in Rechnung gestellt wurden, um die Zahlung vor der Kündigung oder dem Ablauf dieses MOA zu gewährleisten, werden nach Rechnungslegung unverzüglich bezahlt.
10.10. Dieses MOA besteht aus zehn (10) Artikeln und zwei (2) Anhängen.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichner dieses MOA unterzeichnet.
Unterzeichnet in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache.
[Unterschriftsklausel] [Unterschriftsklausel]
Keine Verweise gefunden
Rückverweise