4.1. Die entsendende Partei ist verantwortlich für alle Kosten und Aufwendungen ihrer Verbindungsoffiziere, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf:
4.1.1. Alle Gehälter und Zulagen jedes Verbindungsoffiziers;
4.1.2. Alle Reisen jedes Verbindungsoffiziers und dessen oder deren Angehörigen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf, Reisen nach und aus dem Land der aufnehmenden Partei oder dem Ort der Zuweisung, der in seiner oder ihrer Zuweisungsbeschreibung angegeben ist;
4.1.3. Alle Lebenshaltungskosten, einschließlich der Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Zuweisung zum oder Unterbringung am Standort der aufnehmenden Partei oder, soweit anwendbar, dem in der Zuweisungsbeschreibung angegebenen Ort der Zuweisung jedes Verbindungsoffiziers und dessen oder deren Angehörigen, einschließlich Reisekosten, Büroräume, administrative Unterstützung, Unterbringung, Lebensmittel und Verpflegung sowie medizinische und zahnärztliche Dienstleistungen, sofern in einer geltenden internationalen Vereinbarung nicht ausdrücklich anders geregelt;
4.1.4. Entschädigung für den Verlust oder die Beschädigung des persönlichen Eigentums jedes Verbindungsoffiziers oder dessen oder deren Angehörigen;
4.1.5. Alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Übersiedelung jedes Verbindungsoffiziers und dessen oder deren Angehörigen;
4.1.6. Alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Vorbereitung und dem Transport von sterblichen Überresten und Begräbniskosten im Zusammenhang mit dem Tod eines Verbindungsoffiziers oder dessen oder deren Angehörigen;
4.1.7. Alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der formellen und informellen Ausbildung jedes Verbindungsoffiziers, mit Ausnahme der von der Kontaktperson durchgeführten Einweisung über Anforderungen der aufnehmenden Partei; und
4.1.8. Alle Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang mit der Heimkehr eines Verbindungsoffiziers, dessen Zuweisung regulär oder vorzeitig beendet wurde, und dessen oder deren Angehörigen.
4.2. Die aufnehmende Partei stellt jene Büroeinrichtungen, Ausrüstungsgegenstände, Versorgungsgüter und Dienstleistungen, die jeder Verbindungsoffizier zur Erfüllung der Zwecke dieses MOA benötigt, gegen Erstattung der Kosten für die Nutzung dieser Einrichtungen durch den Verbindungsoffizier durch die entsendende Partei zu den von der aufnehmenden Partei festgelegten Preisen zur Verfügung. Wenn das U.S. DoD die aufnehmende Partei ist, erfolgt die Erstattung der Kosten für solche Einrichtungen, Ausrüstungsgegenstände, Versorgungsgüter und Dienstleistungen im Wege des “Foreign Military Sales“-Programms und/oder des “Acquisition and Cross-Servicing Agreement” (US-AU-01) zwischen dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Bundesministerium für Landesverteidigung der Republik Österreich, das am 15. März 2000 in Kraft trat, soweit anwendbar.
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