6.1. Die Zulassung oder Anerkennung einer Person als Verbindungsoffizier durch die aufnehmende Partei verleiht dieser Person keine diplomatischen oder sonstigen Vorrechte.
6.2. Soweit dies nach den Gesetzen und Vorschriften der aufnehmenden Regierung zulässig ist und im Einklang mit Artikel IV (Finanzielle Bestimmungen) dieses MOA, kann die aufnehmende Partei gegen Erstattung der Kosten durch die entsendende Partei die erforderliche administrative Unterstützung leisten, damit der Verbindungsoffizier die Zwecke dieses MOA erfüllen kann.
6.3. Die Befreiung von Steuern, Zöllen oder Einfuhrabgaben oder ähnlichen Abgaben für einen Verbindungsoffizier oder dessen oder deren Angehörigen unterliegt den anwendbaren Gesetzen und Vorschriften oder internationalen Vereinbarungen zwischen der aufnehmenden und der entsendenden Regierung.
6.4. Wenn einem Verbindungsoffizier von der aufnehmenden Partei Büroräume zur Verfügung gestellt werden, bestimmt die aufnehmende Partei die normalen Arbeitszeiten für den Verbindungsoffizier. Ein Zutritt außerhalb der normalen Arbeitszeiten wird von der Kontaktperson mit dem jeweiligen Sicherheitsbeauftragten der aufnehmenden Partei koordiniert.
6.5. Die entsendende Partei stellt sicher, dass die aufnehmende Partei möglichst frühzeitig über Abwesenheiten eines Verbindungsoffiziers informiert wird.
6.6. Jeder Verbindungsoffizier und dessen oder deren Angehörigen werden in militärischen medizinischen und zahnmedizinischen Einrichtungen in dem Umfang behandelt, in dem dies nach geltendem nationalem Recht, nationalen Richtlinien und internationalen Abkommen zulässig ist. Wenn zwischen den Parteien eine gegenseitige Vereinbarung über die Gesundheitsfürsorge besteht, sind die Anspruchsberechtigungen des Verbindungsoffiziers und dessen oder deren Angehörigen in dieser Vereinbarung festgelegt. Sofern in einer Vereinbarung oder in den Gesetzen und Richtlinien der aufnehmenden Partei nicht ausdrücklich anders vorgesehen, haftet jeder Verbindungsoffizier für alle medizinischen und zahnmedizinischen Kosten, die dem Verbindungsoffizier und desssen oder deren Angehörigen entstehen. Die entsendende Partei ist dafür verantwortlich, sich mit den medizinischen und zahnmedizinischen Einrichtungen vertraut zu machen, die jedem Verbindungsoffizier und dessen oder deren Angehörigen zur Verfügung stehen. Die entsendende Partei stellt sicher, dass jeder Verbindungsoffizier und dessen oder deren Angehörigen vor dem Dienstantritt des Verbindungsoffiziers körperlich fit sind.
6.7. Jedem Verbindungsoffizier und dessen oder deren Angehörigen kann die Benützung von militärischen Warenhäusern, Theatern und ähnlichen Betreuungs- und Freizeiteinrichtungen, im Einklang mit den Gesetzen, Vorschriften und Richtlinien der aufnehmenden Partei oder zwischen den Parteien anwendbaren internationalen Vereinbarungen gewährt werden.
6.8. Soweit dies nach den Gesetzen und Vorschriften der aufnehmenden Regierung zulässig ist und gegen Erstattung der Kosten durch die entsendende Partei, kann die aufnehmende Partei, sofern verfügbar, für jeden Verbindungsoffizier und dessen oder deren Angehörigen auf derselben Grundlage Unterbringungs- und Verpflegsmöglichkeiten zur Verfügung stellen, wie für ihr eigenes Personal mit vergleichbarem Rang und vergleichbarer Funktion. An Standorten, an denen keine Unterbringungs- und Verpflegsmöglichkeiten von der aufnehmenden Partei zur Verfügung gestellt werden, unternimmt die aufnehmende Partei angemessene Anstrengungen, um die entsendende Partei bei der Suche nach solchen Einrichtungen für jeden Verbindungsoffizier und dessen oder deren Angehörigen zu unterstützen.
6.9. Die entsendende Partei stellt sicher, dass jeder Verbindungsoffizier und dessen oder deren Angehörigen über alle Unterlagen verfügen, die die aufnehmende Regierung für die Einreise in das Land und die Ausreise aus dem Land der aufnehmenden Regierung zum Zeitpunkt der jeweiligen Ein- oder Ausreise verlangt. Sofern nicht im Rahmen eines anwendbaren internationalen Abkommens zwischen den Parteien ausgenommen, müssen Verbindungsoffiziere und deren Angehörigen bei ihrer Einreise in die Vereinigten Staaten die U.S.-Zollbestimmungen einhalten.
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