7.1. Vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 7.2. dieses MOA, dürfen weder die aufnehmende Partei noch die Streitkräfte der aufnehmenden Regierung gegenüber einem Verbindungsoffizier, der einen Verstoß gegen die Militärgesetze oder -bestimmungen der aufnehmenden Partei begeht, disziplinäre Maßnahmen ergreifen, noch darf die aufnehmende Partei über die Angehörigen des Verbindungsoffiziers Disziplinargewalt ausüben. Die entsendende Partei ergreift jedoch die erforderlichen administrativen oder disziplinären Maßnahmen gegen den Verbindungsoffizier, um die Einhaltung dieses MOA zu gewährleisten, und die Parteien arbeiten bei der Untersuchung von Verstößen nach den jeweiligen Gesetzen oder Vorschriften der Parteien zusammen.
7.2. Die Zulassung oder Genehmigung eines Verbindungsoffiziers kann von der aufnehmenden Partei jederzeit aus beliebigen Gründen, einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Verstöße gegen die Gesetze oder Vorschriften der aufnehmenden Partei oder der aufnehmenden Regierung, widerrufen, geändert oder eingeschränkt werden. Darüber hinaus beruft die entsendende Partei auf Verlangen der aufnehmenden Partei einen Verbindungsoffizier oder dessen oder deren Angehörigen aus dem Hoheitsgebiet der aufnehmenden Regierung ab. Die aufnehmende Partei legt eine Erklärung für ihren Antrag auf Abberufung vor, wobei Streitigkeiten zwischen den Parteien hinsichtlich des Vorliegens von ausreichenden Gründen seitens der aufnehmenden Partei die Abberufung des Verbindungsoffiziers oder dessen oder deren Angehörigen nicht verzögern dürfen.
7.3. Ein Verbindungsoffizier übt keine Aufsichts- oder Disziplinargewalt über militärisches oder ziviles Personal der aufnehmenden Partei aus.
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