Zusätzlich zu etwaigen Begriffen, die in anderen Bestimmungen dieses Memorandums of Agreement (MOA) definiert sind, sollen die folgenden Begriffe fogende Bedeutung haben, wenn sie verwendet werden:
1.1. „Klassifizierte Informationen“ : Informationen, die von der oder für die Regierung der Republik Österreich oder die U.S-Regierung generiert wurden oder der Jurisdiktion oder Kontrolle einer der beiden unterliegen und die im nationalen Sicherheitsinteresse zu schützen sind und durch eine entsprechende Sicherheitsklassifizierung gekennzeichnet sind. Die Informationen können mündlich, visuell, auf Datenträger oder schriftlich vorliegen oder in Form von Ausrüstung oder Technologie.
1.2. „Kontaktperson“ : Ein schriftlich eingeteilter Angehöriger des U.S. DoD, der alle Kontakte, Informationsersuchen, Konsultationen, den Zugang und andere Aktivitäten der österreichischen BMLV-Verbindungsoffiziere, die dem teilstreitkräfteübergreifenden Stab zugewiesen sind oder diesen besuchen, steuert und überwacht.
1.3. „Kontrollierte nicht-klassifizierte Informationen“ (KNI) : Nicht-klassifizierte Informationen, auf die Zugangs- oder Verteilungsbeschränkungen gemäß den nationalen Gesetzen und Vorschriften angewendet werden. Darunter fallen auch Informationen, die von der Veröffentlichung ausgenommen sind oder Ausfuhrkontrollen unterliegen.
1.4. „Aufnehmende Regierung“ : Die U.S.-Regierung.
1.5. „Aufnehmende Partei“ : Das U.S.-DoD, vertreten durch den teilstreitkräfteübergreifenden Stab.
1.6. „Internationales Besuchsprogramm“ (IBP): Ein Programm, eingerichtet für die Abwicklung von Besuchen oder Zuweisungen von ausländischen Vertretern zu Organisationselementen des U.S.-DoD und zu Einrichtungen von Auftragnehmern des U.S.-DoD. Es soll sicherstellen, dass Klassifizierte Informationen und KNI, die an ausländische Staatsbürger weitergegeben werden sollen, ordnungsgemäß zur Weitergabe an deren Regierungen freigegeben wurden; dass die ersuchende ausländische Regierung eine Sicherheitsgarantie für ihre Staatsbürger und deren verantwortliche Organisation oder Firma vorlegt, wenn der Besuch oder die Zuweisung Klassifizierte Informationen umfasst; und dass administrative Vorkehrungen (z. B. Datum, Uhrzeit und Ort) für den Besuch oder die Zuweisung getroffen wurden.
1.7. „Verbindungsoffizier“ : Ein militärischer Angehöriger oder ziviler Angestellter der entsendenden Partei, der, nach Zustimmung oder Zulassung durch die aufnehmende Partei oder die aufnehmende Regierung, von der entsendenden Partei ermächtigt ist als ihr offizieller Vertreter im Zusammenhang mit Programmen, Projekten oder sonstigen Aktivitäten von Interesse für die Regierungen der Parteien aufzutreten.
1.8. „Entsendende Regierung“ : Die Regierung der Republik Österreich.
1.9. „Entsendende Partei“ : Das österreichische BMLV.
1.10. „Sicherheitsgarantie“ : Eine schriftliche Bestätigung, angefordert und ausgetauscht zwischen Regierungen, die folgende Elemente enthält: eine Bestätigung des Grades der Sicherheitsunbedenklichkeitsbescheinigung der jeweiligen Bürger oder Staatsangehörigen der entsendenden Regierung; eine Erklärung durch einen zuständigen Vertreter der entsendenden Regierung, dass der Empfänger von der Regierung zum Empfang von Informationen der jeweiligen Sicherheitsklassifizierung für die Regierung ermächtigt ist; sowie eine Verpflichtung, dass die Regierung die Einhaltung von Sicherheitsvereinbarungen oder von sonstigen Sicherheitsanforderungen einer der beiden Regierungen sicherstellt.
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