3.1. Jeder Verbindungsoffizier vertritt die entsendende Partei bei der aufnehmenden Partei. Ein Verbindungsoffizier darf weder Tätigkeiten ausüben, die nach den Gesetzen und Vorschriften der aufnehmenden Regierung Beamten oder Angestellten der aufnehmenden Partei vorbehalten sind, noch darf ein Verbindungsoffizier Arbeiten oder Dienstleistungen für die aufnehmende Regierung oder ihre Behörden, einschließlich der aufnehmenden Partei, erbringen.
3.2. Jeder Verbindungsoffizier hat alle anwendbaren Richtlinien, Verfahren, Gesetze und Vorschriften der aufnehmenden Regierung einzuhalten. Die aufnehmende Partei weist eine Kontaktperson zu, die dem Verbindungsoffizier Anleitung zu Richtlinien, Verfahren, Gesetzen und Vorschriften der aufnehmenden Partei gibt, und für ein Tätigwerden im Einklang mit diesen Anforderungen und den Zwecken dieses MOA sorgt.
3.3. Jeder Verbindungsoffizier kann Zugang zu Einrichtungen der aufnehmenden Partei beantragen, indem er oder sie einen Antrag an die Kontaktperson stellt. Der Zugang zu Einrichtungen der aufnehmenden Partei kann gewährt werden, wenn ein solcher Zugang die Zwecke dieses MOA fördert, mit den Bedingungen einer geltenden Zulassung oder Genehmigung der aufnehmenden Regierung übereinstimmt und gemäß den geltenden Richtlinien, Verfahren, Gesetzen und Vorschriften erlaubt ist. Die Genehmigung solcher Anträge liegt im Ermessen der aufnehmenden Partei. Jeder Antrag auf Zugang, der über die Bedingungen einer geltenden Zulassung oder Genehmigung hinausgeht, muss über die Kontaktperson gestellt werden.
3.4. Verbindungsoffizieren wird kein Zugang zu technischen Daten oder anderen Informationen der aufnehmenden Partei gewährt, unabhängig davon, ob sie klassifiziert sind oder nicht, sofern dies nicht von der aufnehmenden Partei genehmigt wurde, und nur in dem Umfang, der zur Erfüllung der Aufgaben des jeweiligen Verbindungsoffiziers notwendig ist.
3.5. Alle Informationen, zu denen ein Verbindungsoffizier während seiner Tätigkeit als Verbindungsoffizier zur aufnehmenden Partei Zugang erhält, werden als vertraulich an die entsendende Regierung übermittelte Informationen behandelt und dürfen ohne vorherige schriftliche Genehmigung der aufnehmenden Regierung nicht an andere Personen, Unternehmen, Organisationen oder Regierungen weitergegeben werden. Die Überlassung von Informationen an einen Verbindungsoffizier gilt nicht als Erlaubnis oder Ermächtigung zur Verwendung solcher Informationen zu anderen als den in Artikel II (Anwendungsbereich) dieses MOA beschriebenen Zwecken.
3.6. Kein Verbindungsoffizier darf an Übungen, Einsätzen oder zivil-militärischen Maßnahmen teilnehmen, sofern er oder sie nicht ausdrücklich von der aufnehmenden Partei und der entsendenden Partei dazu schriftlich ermächtigt wurde.
3.7. Die aufnehmende Partei darf einen Verbindungsoffizier nicht in Funktionen einteilen oder belassen, bei denen unmittelbare Feindseligkeiten auftreten können oder bereits begonnen haben, sofern das nicht schriftlich von der entsendenden Partei und der aufnehmenden Partei genehmigt wurde.
3.8. Jeder Verbindungsoffizier muss die Bekleidungsvorschriften der entsendenden Partei einhalten, trägt jedoch auf Verlangen der aufnehmenden Partei auch die erforderliche Kennzeichnung, um die Nationalität, den Rang und den Status als Verbindungsoffizier kenntlich zu machen. Die Anzugsordnung soll diejenige sein, die der Anzugsordnung für das jeweilige Organisationselement der aufnehmenden Partei, bei dem sich der Verbindungsoffizier befindet, am ehesten entspricht. Jeder Verbindungsoffizier ist verpflichtet, beim Tragen von Zivilkleidung die Sitten und Gebräuche der aufnehmenden Partei einzuhalten.
3.9. Vor Beginn der Zuweisung eines Verbindungsoffiziers unterrichtet die entsendende Partei die aufnehmende Partei über jenes Organisationselement, das die operative Kontrolle über den Verbindungsoffizier ausübt, und, falls abweichend, über das Organisationselement, das den Verbindungsoffizier und dessen Angehörige administrativ unterstützt.
3.10. Am Ende der Zuweisung eines Verbindungsoffiziers oder gemäß anderweitiger Vereinbarung zwischen den Parteien kann die aufnehmende Partei, vorbehaltlich der Bestimmungen von Absatz 2.2. dieses MOA, den Verbindungsoffizier durch eine andere Person ersetzen, die die Anforderungen dieses MOA erfüllt.
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