8.1. Ansprüche aus oder in Verbindung mit diesem MOA gegen eine Partei oder ihr Personal werden im Einklang mit den Bestimmungen von Artikel VIII des NATO-Truppenstatutabkommens vom 19. Juni 1951 (NATO-Truppenstatut) sowie sonstiger geltender bi- oder multilateraler Abkommen, bei denen die Parteien oder deren Regierungen Vertragspartei hinsichtlich der Rechtsstellung ihrer Truppen im Land der aufnehmenden Partei sind, behandelt. Zivile Angestellte der Parteien gelten für die Zwecke von Artikel VIII des NATO-Truppenstatuts als Mitglieder des zivilen Gefolges im Sinne von Artikel I des NATO-Truppenstatuts, während sie sich zum Zwecke dieses MOA im Hoheitsgebiet der anderen Partei aufhalten.
8.2. Die Verbindungsoffiziere dürfen keine Aufgaben außerhalb des Anwendungsbereichs von Artikel VIII des NATO-Truppenstatuts ausüben.
8.3. Ansprüche Dritter durch andere Personen oder Rechtsträger wegen Beschädigung, Verlust, Verletzung oder Tod, die auf einer Handlung oder Unterlassung von Militärangehörigen oder zivilen Angestellten der entsendenden Partei oder auf einer Handlung oder Unterlassung beruhen, für die die entsendende Partei rechtlich verantwortlich ist, werden der entsendenden Partei zur Prüfung nach deren geltenden Gesetzen und Vorschriften vorgelegt.
8.4. Die entsendende Partei stellt sicher, dass jeder Verbindungsoffizier und dessen oder deren Angehörigen eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung für ihre privaten Kraftfahrzeuge gemäß den geltenden Gesetzen und Vorschriften der Regierung der aufnehmenden Partei oder der Gebietskörperschaft des Landes der aufnehmenden Partei, bei der der Verbindungsoffizier und dessen oder deren Angehörigen ansässig sind, abschließen. Bei Ansprüchen, die die Verwendung von privaten Kraftfahrzeugen betreffen, wird als erstes Regress bei dieser Versicherung genommen.
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