Finanzierung der vorgesehenen Hilfe im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens
Mittelausstattung des 11. EEF
Art. 2Mittelzuweisungen für die AKP-Staaten
Art. 3Mittelzuweisungen für die ÜLG
Art. 4Darlehen aus Eigenmitteln der EIB
Art. 5Finanzierungen der EIB
Art. 6Der Kommission vorbehaltene Mittel für Unterstützungsausgaben in Verbindung mit dem EEF
Art. 7Beiträge zum 11. EEF
Art. 8Ausschuss für den Europäischen Entwicklungsfonds
Art. 9Ausschuss für die Investitionsfazilität
Art. 10Durchführungsbestimmungen
Art. 11Finanzielle Ausführung, Rechnungsführung, Rechnungsprüfung und Entlastung
Art. 12Überprüfungsklausel
Art. 13Europäischer Auswärtiger Dienst
Art. 14Ratifizierung, Inkrafttreten und Geltungsdauer
Art. 15Verbindliche Sprachfassungen
Vorwort
KAPITEL 1
FINANZMITTEL
ARTIKEL 1
Art. 1 Mittelausstattung des 11. EEF
(1) Die Mitgliedstaaten richten einen 11. Europäischen Entwicklungsfonds, im Folgenden „11. EEF", ein.
(2) Für den 11. EEF gilt:
a) Er umfasst einen Betrag von 30 506 Mio. EUR (in jeweiligen Preisen), der sich aus den nachstehenden Beiträgen der Mitgliedstaaten zusammensetzt:
Mitgliedstaat | Beitragsschlüssel (%) | Beitrag in EUR |
Belgien | 3,24927 | 991 222 306 |
Bulgarien | 0,21853 | 66 664 762 |
Tschechische Republik | 0,79745 | 243 270 097 |
Dänemark | 1,98045 | 604 156 077 |
Deutschland | 20,5798 | 6 278 073 788 |
Estland | 0,08635 | 26 341 931 |
Irland | 0,94006 | 286 774 704 |
Griechenland | 1,50735 | 459 832 191 |
Spanien | 7,93248 | 2 419 882 349 |
Frankreich | 17,81269 | 5 433 939 212 |
Kroatien (*) | 0,22518 | 68 693 411 |
Italien | 12,53009 | 3 822 429 255 |
Zypern | 0,11162 | 34 050 797 |
Lettland | 0,11612 | 35 423 567 |
Litauen | 0,18077 | 55 145 696 |
Luxemburg | 0,25509 | 77 817 755 |
Ungarn | 0,61456 | 187 477 674 |
Malta | 0,03801 | 11 595 331 |
Niederlande | 4,77678 | 1 457 204 507 |
Österreich | 2,39757 | 731 402 704 |
Polen | 2,00734 | 612 359 140 |
Portugal | 1,19679 | 365 092 757 |
Rumänien | 0,71815 | 219 078 839 |
Slowenien | 0,22452 | 68 492 071 |
Slowakische Republik | 0,37616 | 114 751 370 |
Finnland | 1,50909 | 460 362 995 |
Schweden | 2,93911 | 896 604 897 |
Vereinigtes Königreich | 14,67862 | 4 477 859 817 |
INSGESAMT | 100,00000 | 30 506 000 000 |
(*) Geschätzter Betrag. |
Über den Gesamtbetrag von 30 506 Mio. EUR kann mit Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014 bis 2020 verfügt werden; davon werden
i) 29 089 Mio. EUR den AKP-Staaten zugewiesen;
ii) 364,5 Mio. EUR den ÜLG zugewiesen;
iii) 1 052,5 Mio. EUR der Kommission für Unterstützungsausgaben nach Artikel 6 im Zusammenhang mit der Programmierung und Durchführung des 11. EEF zugewiesen, von diesem Betrag werden mindestens 76,3 Mio. EUR der Kommission für Ausgaben zur Verbesserung der Auswirkungen von EEF-Programmen gemäß Artikel 6 Absatz 3 zugewiesen.
b) Mit Ausnahme der Zuschüsse für die Finanzierung der Zinsvergütungen fallen die in den Anhängen I und Ib des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und den Anhängen II A und II Aa des Übersee-Assoziationsbeschlusses genannten und im Rahmen des 9. und 10. EEF für die Finanzierung der Investitionsfazilitäten bereitgestellten Mittel nicht unter den Beschluss 2005/446/EG 1 und nicht unter Anhang Ib Nummer 5 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, worin festgelegt ist, ab welchem Datum Mittel des 9. bzw. 10. EEF nicht länger gebunden werden dürfen. Diese Mittel werden auf den 11. EEF übertragen und – hinsichtlich der in den Anhängen I und Ib des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genannten Mittel – ab Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014 bis 2020 im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bzw. – hinsichtlich der in den Anhängen II A und II Aa des Übersee-Assoziationsbeschlusses genannten Mittel – ab Inkrafttreten der Ratsbeschlüsse über die finanzielle Unterstützung für die ÜLG für den Zeitraum 2014 bis 2020 nach den Durchführungsbestimmungen für den 11. EEF verwaltet.
(3) Nach dem 31. Dezember 2013 oder nach Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014 bis 2020, falls dies zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, werden – sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt – Restmittel des 10. EEF oder vorangegangener EEF nicht mehr gebunden, mit Ausnahme der Restmittel und der nach dem jeweils relevanten Datum freigegebenen Mittel, die aus dem System zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (Stabex) aus den dem 9. EEF vorangegangenen EEF stammen und der Mittel im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b.
(4) Mittel aus Projekten im Rahmen des 10. EEF oder vorangegangener EEF, die nach dem 31. Dezember 2013 oder nach Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014 bis 2020, falls dies zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, freigegeben wurden, werden – sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt – nicht mehr gebunden, mit Ausnahme der nach dem jeweils relevanten Datum freigegebenen Mittel, die aus dem System zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (Stabex) aus den dem 9. EEF vorangegangenen EEF stammen, die automatisch auf die jeweiligen nationalen Richtprogramme im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 3 Absatz 1 übertragen werden, und der Mittel für die Finanzierung der Ressourcen der Investitionsfazilitäten im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b.
(5) Die Gesamtmittelausstattung des 11. EEF gilt für Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020. Die Mittel des 11. EEF sowie im Falle der Investitionsfazilität die Mittel aus Rückflüssen werden nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr gebunden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt. Die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des 9., 10. und 11. EEF zur Finanzierung der Investitionsfazilität bereitgestellten Mittel stehen jedoch nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin zur Auszahlung zur Verfügung, und zwar bis zu einem Datum, das in der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung festzulegen ist.
(6) Zinseinnahmen aus Finanzierungen durch Mittelbindungen im Rahmen vorangegangener EEF und aus Mitteln des 11. EEF, die von der Kommission verwaltet werden, werden einem oder mehreren auf den Namen der Kommission lautenden Konten gutgeschrieben und nach Artikel 6 verwendet. Die Verwendung der Zinseinnahmen aus den von der EIB verwalteten Mitteln wird in der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung festgelegt.
(7) Im Falle des Beitritts weiterer Staaten zur Union werden die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Beträge und Beitragsschlüssel auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert.
(8) Die Finanzmittel können durch einstimmigen Beschluss des Rates angepasst werden, insbesondere nach Artikel 62 Absatz 2 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens.
(9) Unbeschadet der Beschlussfassungsregeln und -verfahren nach Artikel 8 kann jeder Mitgliedstaat der Kommission oder der EIB zur Unterstützung der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens freiwillige Beiträge zukommen lassen. Die Mitgliedstaaten können ferner Projekte oder Programme kofinanzieren, beispielsweise im Rahmen spezifischer Initiativen, die von der Kommission oder der EIB verwaltet werden. Die nationale Eigenverantwortung der AKP-Staaten für Initiativen dieser Art wird gewährleistet.
Die Durchführungsverordnung und die Finanzregelung nach Artikel 10 enthalten die notwendigen Bestimmungen über Kofinanzierungen aus dem 11. EEF sowie über die Kofinanzierungsaktivitäten der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat im Voraus über ihre freiwilligen Beiträge.
(10) Die Union und ihre Mitgliedstaaten führen eine Leistungsüberprüfung durch, in der der Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen sowie die Ergebnisse und Auswirkungen der Hilfe bewertet werden. Die Überprüfung erfolgt auf Vorschlag der Kommission.
________________________________
1 Beschluss 2005/446/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 30. Mai 2005 zur Festsetzung der Frist für Mittelbindungen im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungshilfefonds (EEF) (ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 19).
ARTIKEL 2
Art. 2 Mittelzuweisungen für die AKP-Staaten
Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannte Betrag in Höhe von 29 089 Mio. EUR wird wie folgt auf die Instrumente der Zusammenarbeit aufgeteilt:
a) ein Betrag in Höhe von 24 365 Mio. EUR ist für die Finanzierung nationaler und regionaler Richtprogramme vorgesehen. Diese Mittel dienen der Finanzierung
i) der nationalen Richtprogramme der AKP-Staaten nach den Artikeln 1 bis 5 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens;
ii) der regionalen Richtprogramme zur Förderung der regionalen und interregionalen Zusammenarbeit und Integration der AKP-Staaten nach den Artikeln 6 bis 11 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens;
b) ein Betrag in Höhe von 3 590 Mio. EUR ist für die Finanzierung der Intra-AKP-Zusammenarbeit und der interregionalen Zusammenarbeit mit vielen oder allen AKP-Staaten nach den Artikeln 12 bis 14 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens vorgesehen. Mit diesen Mitteln kann auch strukturelle Unterstützung für Organe und Einrichtungen, die im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens errichtet wurden, finanziert werden. Mit diesen Mitteln wird Unterstützung für die Finanzierung der Verwaltungskosten des AKP-Sekretariats nach den Nummern 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gewährt.
c) Die unter den Buchstaben a und b genannten Mittel können zum Teil auch wie folgt verwendet werden: zur Deckung eines unvorhergesehenen Bedarfs und zur Begrenzung der kurzfristigen negativen Auswirkungen exogener Schocks nach Maßgabe der Artikel 60, 66, 68, 72, 72a und 73 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und der Artikel 3 und 9 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, wozu gegebenenfalls auch die Finanzierung von ergänzender kurzfristiger humanitärer Hilfe und von Soforthilfe gehört, sofern diese Hilfe nicht aus dem Unionshaushalt finanziert werden kann.
d) ein Betrag in Höhe von 1 134 Mio. EUR wird der EIB für die Finanzierung der Investitionsfazilität unter den in Anhang II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens festgelegten Bedingungen zugewiesen; dieser Betrag umfasst einen zusätzlichen Beitrag von 500 Mio. EUR zu der als Umlauffonds verwalteten Investitionsfazilität und 634 Mio. EUR in Form von Zuschüssen zur Finanzierung von Zinsvergütungen und projektbezogener technischer Hilfe nach den Artikeln 1, 2 und 4 des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens während der Laufzeit des 11. EEF.
ARTIKEL 3
Art. 3 Mittelzuweisungen für die ÜLG
(1) Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannte Betrag in Höhe von 364,5 Mio. EUR wird entsprechend einem vor dem 31. Dezember 2013 vom Rat anzunehmenden neuen Übersee-Assoziationsratsbeschluss bereitgestellt; hiervon sind 359,5 Mio. EUR für die Finanzierung territorialer und regionaler Programme bestimmt und werden 5 Mio. EUR der EIB für die Finanzierung von Zinsvergütungen und technischer Hilfe nach dem neuen Übeersee-Assoziationsbeschluss zugewiesen.
(2) Falls ein ÜLG unabhängig wird und dem AKP-EU-Partnerschaftsabkommen beitritt, wird der in Absatz 1 genannte Betrag in Höhe von 364,5 Mio. EUR auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des Rates verringert und die in Artikel 2 Buchstabe a Ziffer i genannten Beträge werden entsprechend erhöht.
ARTIKEL 4
Art. 4 Darlehen aus Eigenmitteln der EIB
(1) Zu dem im Rahmen des 9., 10. und 11. EEF für die Finanzierung der Investitionsfazilität bereitgestellten Betrag nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b und dem Betrag nach Artikel 2 Buchstabe d kommt ein Richtbetrag in Höhe von bis zu 2 600 Mio. EUR in Form von Darlehen hinzu, welche die EIB aus Eigenmitteln gewährt. Diese Mittel werden für die in Anhang II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genannten Zwecke in Höhe eines Betrages von bis zu 2 500 Mio. EUR, der nach der Hälfte der Laufzeit auf Beschluss der Leitungsorgane der EIB erhöht werden kann, und in Höhe eines Betrages von bis zu 100 Mio. EUR für die im Übersee-Assoziationsbeschluss genannten Zwecke unter den Bedingungen gewährt, die in der Satzung der EIB und in den einschlägigen Bestimmungen über die Investitionsfinanzierung in Anhang II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und im Übersee-Assoziationsbeschluss festgelegt sind.
(2) Die Mitgliedstaaten verpflichten sich der EIB gegenüber, entsprechend ihrer Zeichnung an dem Kapital der EIB die selbstschuldnerische Bürgschaft für alle finanziellen Verpflichtungen zu übernehmen, die sich für ihre Darlehensnehmer aus den Verträgen über Darlehen aus Eigenmitteln ergeben, welche die EIB aufgrund von Artikel 1 Absatz 1 des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und der entsprechenden Bestimmungen des Übersee-Assoziationsbeschlusses geschlossen hat.
(3) Die in Absatz 2 genannte Bürgschaft beschränkt sich auf 75 % des Gesamtbetrags der von der EIB im Rahmen aller Darlehensverträge bereitgestellten Mittel; sie deckt sämtliche Risiken von Projekten des öffentlichen Sektors ab. Bei Projekten des Privatsektors deckt die Bürgschaft alle politischen Risiken ab, die EIB trägt jedoch das volle Geschäftsrisiko.
(4) Die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten nach Absatz 2 werden in Bürgschaftsverträgen zwischen den einzelnen Mitgliedstaaten und der EIB niedergelegt.
ARTIKEL 5
Art. 5 Finanzierungen der EIB
(1) Die an die EIB geleisteten Zahlungen im Zusammenhang mit Sonderdarlehen, die den AKP-Staaten, den ÜLG und den französischen überseeischen Departements gewährt werden, sowie die Erträge und Einnahmen aus Risikokapitaltransaktionen im Rahmen der dem 9. EEF vorangegangenen EEF werden den Mitgliedstaaten entsprechend ihren Beiträgen zu dem betreffenden EEF gutgeschrieben, sofern der Rat nicht einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließt, sie zur Bildung von Reserven oder anderweitig zu verwenden.
(2) Die Provisionen, die der EIB für die Verwaltung der in Absatz 1 genannten Darlehen und Finanzierungen zustehen, werden vorab von den den Mitgliedstaaten gutzuschreibenden Beträgen abgezogen.
(3) Die Erträge und Einnahmen der EIB aus Finanzierungen über die Investitionsfazilität im Rahmen des 9., 10. und 11. EEF werden nach Artikel 3 des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens nach Abzug außerordentlicher Ausgaben und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Investitionsfazilität für weitere Finanzierungen im Rahmen dieser Fazilität verwendet.
(4) Die EIB erhält nach Artikel 3 Absatz 1a des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und nach den einschlägigen Bestimmungen des Übersee-Assoziationsbeschlusses für die Verwaltung der in Absatz 3 genannten Finanzierungen der Investitionsfazilität eine Vergütung auf Basis der vollen Aufwandsentschädigung.
ARTIKEL 6
Art. 6 Der Kommission vorbehaltene Mittel für Unterstützungsausgaben in Verbindung mit dem EEF
(1) Die Mittel des 11. EEF decken die Kosten für Unterstützungsmaßnahmen ab. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 1 Absatz 6 genannten Mittel decken die Kosten ab, die in Verbindung mit der Programmierung und Durchführung des EEF anfallen und die nicht zwangsläufig durch die Strategiepapiere und die mehrjährigen Richtprogramme abgedeckt sind, auf die in der nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens anzunehmenden Durchführungsverordnung Bezug genommen wird. Die Kommission erstattet alle zwei Jahre über die Verwendung dieser Mittel Bericht sowie über die weiteren Anstrengungen, Effizienzeinsparungen und Effizienzgewinne zu erreichen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten im Voraus über weitere Beträge, die aus dem Unionshaushalt zur Durchführung des EEF verwendet werden.
(2) Mit den Mitteln für Unterstützungsausgaben können Kosten abgedeckt werden, die der Kommission in Verbindung mit
a) Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsführung, Rechnungsprüfung und Evaluierung – einschließlich Berichterstattung über die Ergebnisse –, die für die Programmierung und Mittelausführung im Rahmen des EEF unmittelbar erforderlich sind;
b) der Verwirklichung der Ziele des EEF durch wissenschaftliche Arbeiten im Bereich der Entwicklungspolitik, Studien, Tagungen, Informations-, Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Veröffentlichungen, einschließlich Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die u.a. der Berichterstattung über die Ergebnisse der EEF-Programme dienen. Die nach Maßgabe dieses Abkommens für die Kommunikation zugewiesenen Mittel decken auch die Vermittlung der von der Union im Hinblick auf den EEF verfolgten politischen Prioritäten nach außen ab; und
c) Computernetzen für den Informationsaustausch sowie mit sonstigen Ausgaben für administrative oder technische Unterstützung, die bei der Programmierung und Umsetzung des EEF anfallen entstehen.
Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii und in Artikel 1 Absatz 6 genannten Mittel dienen auch der Deckung von Ausgaben, die am Sitz der Kommission und in den Delegationen der Union im Zuge der administrativen Unterstützung anfallen, die für die Programmierung und Verwaltung der im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und des Übersee-Assoziationsbeschlusses finanzierten Maßnahmen erforderlich ist.
Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii und in Artikel 1 Absatz 6 genannten Mittel dürfen nicht für die Finanzierung von Kernaufgaben des Europäischen Öffentlichen Dienstes eingesetzt werden.
(3) Die Mittel für Unterstützungsausgaben zur Verbesserung der Auswirkungen von EEF-Programmen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii umfassen die Ausgaben der Kommission im Zusammenhang mit der Anwendung eines umfassenden Ergebnisrahmens und der Durchführung einer verstärkten Überwachung und Bewertung der EEF-Programme ab 2014. Aus den Mitteln werden auch die Maßnahmen der Kommission zur Verbesserung der finanziellen Verwaltung und der Vorausschätzungen des EEF durch regelmäßige Sachstandsberichte unterstützt.
KAPITEL II
DURCHFÜHRUNGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
ARTIKEL 7
Art. 7 Beiträge zum 11. EEF
(1) Die Kommission erstellt jedes Jahr unter Berücksichtigung des von der EIB veranschlagten Bedarfs für die Verwaltung und die Durchführung der Investitionsfazilität eine Aufstellung der Mittelbindungen, der Zahlungen und des Jahresbetrags der abzurufenden Beiträge für das laufende Haushaltsjahr und die beiden folgenden Haushaltsjahre und übermittelt sie dem Rat jeweils bis zum 20. Oktober. Maßgeblich für die Höhe dieser Beträge ist die Möglichkeit zur effektiven Bereitstellung der Mittel in dem vorgeschlagenen Umfang.
(2) Der Rat beschließt auf Vorschlag der Kommission mit der in Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit über die Obergrenze für die jährlichen Beitragszahlungen für das zweite Jahr nach Abgabe des Vorschlags der Kommission (n+2) und im Rahmen der im Vorjahr beschlossenen Obergrenze über die jährlichen Beitragszahlungen für das erste auf den Vorschlag der Kommission folgende Jahr (n+1), wobei die auf die Kommission und die auf die EIB entfallenden Anteile genau angegeben werden.
(3) Falls die im Einklang mit Absatz 2 festgelegten Beitragszahlungen von dem tatsächlichen Bedarf des 11. EEF in dem betreffenden Haushaltsjahr abweichen, unterbreitet die Kommission dem Rat Vorschläge für eine Anpassung der Beitragshöhe im Rahmen der Obergrenze nach Absatz 2. Der Rat beschließt mit der in Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit.
(4) Die abzurufenden Beiträge dürfen die Obergrenze nach Absatz 2 nicht überschreiten, und auch die Obergrenzen dürfen nicht angehoben werden, es sei denn, der Rat beschließt dies mit der in Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit im Falle eines speziellem Bedarfs aufgrund von außergewöhnlichen oder unvorhersehbaren Umständen wie etwa im Anschluss an eine Krise. In diesem Fall gewährleisten die Kommission und der Rat, dass die Beiträge den zu erwartenden Zahlungen entsprechen.
(5) Die Kommission legt dem Rat jedes Jahr bis zum 20. Oktober unter Berücksichtigung des von der EIB veranschlagten Bedarfs ihre Schätzungen in Bezug auf die Mittelbindungen, Auszahlungen und Beiträge für die jedes der nächsten drei Haushaltsjahre vor.
(6) Was die Mittel anbelangt, die nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b aus früheren EEF auf den 11. EEF übertragen werden, so werden die Beiträge jedes Mitgliedstaats im Verhältnis zu seinem Beitrag zu dem betreffenden EEF berechnet.
Was die Mittel des 10. EEF und der vorangegangenen EEF anbelangt, die nicht auf den 11. EEF übertragen werden, so werden die Auswirkungen auf den Beitrag jedes Mitgliedstaats im Verhältnis zu seinem Beitrag zum 10. EEF berechnet.
(7) Die Modalitäten der Beitragszahlungen durch die Mitgliedstaaten werden in der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung festgelegt.
ARTIKEL 8
Art. 8 Ausschuss für den Europäischen Entwicklungsfonds
(1) Bei der Kommission wird für die von der Kommission verwalteten Mittel des 11. EEF ein Ausschuss (im Folgenden „EEF-Ausschuss") eingerichtet, der sich aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Den Vorsitz im EEF-Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen. Ein Beobachter der EIB nimmt an den Beratungen des Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die EIB betreffen.
(2) Die Stimmen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuss werden wie folgt gewichtet:
Mitgliedstaat | Stimmen |
Belgien | 33 |
Bulgarien | 2 |
Tschechische Republik | 8 |
Dänemark | 20 |
Deutschland | 206 |
Estland | 1 |
Irland | 9 |
Griechenland | 15 |
Spanien | 79 |
Frankreich | 178 |
Kroatien (*) | [2] |
Italien | 125 |
Zypern | 1 |
Lettland | 1 |
Litauen | 2 |
Luxemburg | 3 |
Ungarn | 6 |
Malta | 1 |
Niederlande | 48 |
Österreich | 24 |
Polen | 20 |
Portugal | 12 |
Rumänien | 7 |
Slowenien | 2 |
Slowakei | 4 |
Finnland | 15 |
Schweden | 29 |
Vereinigtes Königreich | 147 |
EU27 insgesamt | 998 |
EU28 insges. (*) | [1 000] |
(*) Geschätzte Stimmenzahl. |
(3) Der EEF-Ausschuss beschließt mit qualifizierter Mehrheit, für die 720 von 998 Stimmen erforderlich sind und die die Zustimmung von mindestens 14 Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt. Für eine Sperrminorität sind 279 Stimmen erforderlich.
(4) Sollte ein Staat der Union beitreten, so werden die Stimmengewichtung nach Absatz 2 und die qualifizierte Mehrheit nach Absatz 3 durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert.
(5) Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses einstimmig auf Vorschlag der Kommission an.
ARTIKEL 9
Art. 9 Ausschuss für die Investitionsfazilität
(1) Bei der EIB wird ein Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss für die Investitionsfazilität") eingerichtet, der sich aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission zusammensetzt. Die EIB nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr und stellt die unterstützenden Dienstleistungen bereit. Der Vorsitzende des Ausschusses für die Investitionsfazilität wird von den Mitgliedern des EEF-Ausschusses aus deren Mitte gewählt.
(2) Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des Ausschusses für die Investitionsfazilität einstimmig an.
(3) Der Ausschuss für die Investitionsfazilität beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 8 Absätze 2 und 3.
ARTIKEL 10
Art. 10 Durchführungsbestimmungen
(1) Unbeschadet des Artikels 8 dieses Abkommens und der darin genannten Stimmrechte der Mitgliedstaaten bleiben alle einschlägigen Bestimmungen der Verordnung des Rates Nr. 617/2007 vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen 1 und der Verordnung (EG) Nr. 2304/2002 der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Durchführung des Beschlusses 2001/822/EG des Rates 2 hinsichtlich der Unterstützung für die ÜLG in Kraft, bis der Rat eine Verordnung zur Durchführung des 11. EEF (im Folgenden „Durchführungsverordnung für den 11. EEF") sowie Durchführungsbestimmungen für den Übersee-Assoziationsbeschluss angenommen hat. Über die Durchführungsverordnung für den 11. EEF wird auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme der EIB einstimmig beschlossen. Die Durchführungsbestimmungen über die finanzielle Unterstützung der Union für die ÜLG werden nach Annahme des Übersee-Assoziationsbeschlusses vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig erlassen.
Die Durchführungsverordnung für den 11. EEF und die Durchführungsbestimmungen für den Übersee-Assoziationsbeschluss enthalten Änderungen und Verbesserungen der Programmierungs- und Beschlussfassungsverfahren, die geeignet sind, die Verfahren der Union und die Verfahren des 11. EEF möglichst weitgehend zu harmonisieren. In der Durchführungsverordnung für den 11. EEF werden ferner besondere Verwaltungsverfahren für die Afrikanische Friedensfazilität festgelegt. In Anbetracht dessen, dass die finanzielle und technische Unterstützung für die Durchführung des Artikels 11b des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens durch spezifische Instrumente finanziert werden wird, die nicht zu den Instrumenten für die Finanzierung der AKP-EU-Zusammenarbeit gehören, müssen Tätigkeiten auf der Grundlage jener Bestimmungen durch zuvor spezifizierte Haushaltsverwaltungsverfahren gebilligt werden.
Die Durchführungsverordnung für den 11. EEF enthält geeignete Regelungen, die eine Kombination von Darlehensfinanzierungen aus dem 11. EEF und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ermöglichen, damit Kooperationsprojekte zwischen den Regionen der Union in äußerster Randlage und den AKP-Staaten sowie den ÜLG im Karibischen Raum, in Westafrika und im Indischen Ozean durchgeführt werden können; hierzu zählen insbesondere vereinfachte Verfahren für die gemeinsame Verwaltung solcher Projekte.
(2) Eine Finanzregelung wird vom Rat mit der in Artikel 8 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme der EIB zu den sie betreffenden Bestimmungen sowie nach Stellungnahme des Rechnungshofs erlassen.
(3) Die Kommission legt ihre Vorschläge für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verordnungen vor, worin unter anderem vorgesehen wird, dass Dritte mit Durchführungsaufgaben betraut werden können. ______________________
1 ABl. L 152 vom 13.6.2007, S. 1.
2 ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 82.
ARTIKEL 11
Art. 11 Finanzielle Ausführung, Rechnungsführung, Rechnungsprüfung und Entlastung
(1) Die Kommission übernimmt im Einklang mit der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung die finanzielle Ausführung der von ihr verwalteten Mittel und insbesondere die finanzielle Abwicklung von Projekten und Programmen. Beschlüsse der Kommission über die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sind im Einklang mit Artikel 299 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vollstreckbare Titel.
(2) Die EIB verwaltet die Investitionsfazilität im Namen der Union und wickelt die Finanzierungen im Rahmen dieser Fazilität nach den Bestimmungen der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung ab. Dabei handelt die EIB auf Gefahr der Mitgliedstaaten. Alle mit diesen Finanzierungen verbundenen Rechte, insbesondere die Rechte als Gläubiger oder Eigentümer, liegen bei den Mitgliedstaaten.
(3) Die EIB übernimmt im Einklang mit ihrer Satzung und den bewährten Praktiken im Bankwesen die finanzielle Abwicklung der Finanzierungen, die mit Darlehen aus Eigenmitteln nach Artikel 4, gegebenenfalls in Verbindung mit Zinsvergütungen aus den Zuschussmitteln des EEF, durchgeführt werden.
(4) Für jedes Haushaltsjahr erstellt und genehmigt die Kommission die Jahresabschlüsse des EEF und übermittelt diese dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof.
(5) Die EIB übermittelt der Kommission und dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Durchführung der aus den von ihr verwalteten EEF-Mitteln finanzierten Maßnahmen.
(6) Vorbehaltlich des Absatzes 8 dieses Artikels übt der Rechnungshof die ihm mit Artikel 287 AEUV übertragenen Befugnisse auch in Bezug auf die Finanzierungen des EEF aus. Die Bedingungen, unter denen der Rechnungshof seine Befugnisse ausübt, werden in der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung festgelegt.
(7) Die Entlastung für die finanzielle Verwaltung des EEF mit Ausnahme der von der EIB abgewickelten Finanzierungen wird der Kommission auf Empfehlung des Rates, die mit der in Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit abgegeben wird, vom Europäischen Parlament erteilt.
(8) Finanzierungen aus den von der EIB verwalteten EEF-Mitteln unterliegen dem Kontroll- und Entlastungsverfahren, das in der Satzung der EIB für alle von ihr getätigten Finanzierungen vorgesehen ist.
ARTIKEL 12
Art. 12 Überprüfungsklausel
Artikel 1 Absatz 3 und die Artikel des Kapitels II können auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert werden; Änderungen des Artikels 8 sind hiervon ausgenommen. Die EIB wird bei Fragen, die ihre Aktivitäten oder diejenigen der Investitionsfazilität betreffen, an dem Vorschlag der Kommission beteiligt.
ARTIKEL 13
Art. 13 Europäischer Auswärtiger Dienst
Die Durchführung dieses Abkommens steht im Einklang mit dem Beschluss 2010/427/EU vom 26. Juli 2010 des Rates über die Organisation und die Arbeitsweise des Europäischen Auswärtigen Dienstes.
ARTIKEL 14
Art. 14 Ratifizierung, Inkrafttreten und Geltungsdauer
(1) Jeder Mitgliedstaat genehmigt dieses Abkommen im Einklang mit seinen verfassungsrechtlichen Vorschriften. Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union den Abschluss der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren.
(2) Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die Genehmigung dieses Abkommens durch den letzten Mitgliedstaat notifiziert wurde.
(3) Dieses Abkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen wie der mehrjährige Finanzrahmen für den Zeitraum 2014 bis 2020 im Anhang zum AKP-EU-Partnerschaftsabkommen und wie der Übersee-Assoziationsbeschluss (2014 bis 2020). Unbeschadet des Artikels 1 Absatz 4 bleibt dieses Abkommen jedoch so lange in Kraft, wie dies für die vollständige Abwicklung aller im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und des Übersee-Assoziationsbeschlusses sowie des mehrjährigen Finanzrahmens finanzierten Maßnahmen notwendig ist.
ARTIKEL 15
Art. 15 Verbindliche Sprachfassungen
Dieses Abkommen ist in einer einzigen Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, italienischer, lettischer, litauischer, maltesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Generalsekretariats des Rates der Europäischen Union hinterlegt; dieses übermittelt der Regierung jedes Unterzeichnerstaats eine beglaubigte Abschrift.
Geschehen zu Luxemburg und Brüssel am vierundzwanzigsten Juni beziehungsweise am sechsundzwanzigsten Juni zweitausenddreizehn.