(1) Die Mitgliedstaaten richten einen 11. Europäischen Entwicklungsfonds, im Folgenden „11. EEF", ein.
(2) Für den 11. EEF gilt:
a) Er umfasst einen Betrag von 30 506 Mio. EUR (in jeweiligen Preisen), der sich aus den nachstehenden Beiträgen der Mitgliedstaaten zusammensetzt:
Mitgliedstaat
Beitragsschlüssel (%)
Beitrag in EUR
Belgien
3,24927
991 222 306
Bulgarien
0,21853
66 664 762
Tschechische Republik
0,79745
243 270 097
Dänemark
1,98045
604 156 077
Deutschland
20,5798
6 278 073 788
Estland
0,08635
26 341 931
Irland
0,94006
286 774 704
Griechenland
1,50735
459 832 191
Spanien
7,93248
2 419 882 349
Frankreich
17,81269
5 433 939 212
Kroatien (*)
0,22518
68 693 411
Italien
12,53009
3 822 429 255
Zypern
0,11162
34 050 797
Lettland
0,11612
35 423 567
Litauen
0,18077
55 145 696
Luxemburg
0,25509
77 817 755
Ungarn
0,61456
187 477 674
Malta
0,03801
11 595 331
Niederlande
4,77678
1 457 204 507
Österreich
2,39757
731 402 704
Polen
2,00734
612 359 140
Portugal
1,19679
365 092 757
Rumänien
0,71815
219 078 839
Slowenien
0,22452
68 492 071
Slowakische Republik
0,37616
114 751 370
Finnland
1,50909
460 362 995
Schweden
2,93911
896 604 897
Vereinigtes Königreich
14,67862
4 477 859 817
INSGESAMT
100,00000
30 506 000 000
(*) Geschätzter Betrag.
Über den Gesamtbetrag von 30 506 Mio. EUR kann mit Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014 bis 2020 verfügt werden; davon werden
i) 29 089 Mio. EUR den AKP-Staaten zugewiesen;
ii) 364,5 Mio. EUR den ÜLG zugewiesen;
iii) 1 052,5 Mio. EUR der Kommission für Unterstützungsausgaben nach Artikel 6 im Zusammenhang mit der Programmierung und Durchführung des 11. EEF zugewiesen, von diesem Betrag werden mindestens 76,3 Mio. EUR der Kommission für Ausgaben zur Verbesserung der Auswirkungen von EEF-Programmen gemäß Artikel 6 Absatz 3 zugewiesen.
b) Mit Ausnahme der Zuschüsse für die Finanzierung der Zinsvergütungen fallen die in den Anhängen I und Ib des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und den Anhängen II A und II Aa des Übersee-Assoziationsbeschlusses genannten und im Rahmen des 9. und 10. EEF für die Finanzierung der Investitionsfazilitäten bereitgestellten Mittel nicht unter den Beschluss 2005/446/EG 1 und nicht unter Anhang Ib Nummer 5 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, worin festgelegt ist, ab welchem Datum Mittel des 9. bzw. 10. EEF nicht länger gebunden werden dürfen. Diese Mittel werden auf den 11. EEF übertragen und – hinsichtlich der in den Anhängen I und Ib des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens genannten Mittel – ab Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014 bis 2020 im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens bzw. – hinsichtlich der in den Anhängen II A und II Aa des Übersee-Assoziationsbeschlusses genannten Mittel – ab Inkrafttreten der Ratsbeschlüsse über die finanzielle Unterstützung für die ÜLG für den Zeitraum 2014 bis 2020 nach den Durchführungsbestimmungen für den 11. EEF verwaltet.
(3) Nach dem 31. Dezember 2013 oder nach Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014 bis 2020, falls dies zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, werden – sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt – Restmittel des 10. EEF oder vorangegangener EEF nicht mehr gebunden, mit Ausnahme der Restmittel und der nach dem jeweils relevanten Datum freigegebenen Mittel, die aus dem System zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (Stabex) aus den dem 9. EEF vorangegangenen EEF stammen und der Mittel im Sinne von Absatz 2 Buchstabe b.
(4) Mittel aus Projekten im Rahmen des 10. EEF oder vorangegangener EEF, die nach dem 31. Dezember 2013 oder nach Inkrafttreten des mehrjährigen Finanzrahmens für den Zeitraum 2014 bis 2020, falls dies zu einem späteren Zeitpunkt erfolgt, freigegeben wurden, werden – sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt – nicht mehr gebunden, mit Ausnahme der nach dem jeweils relevanten Datum freigegebenen Mittel, die aus dem System zur Stabilisierung der Ausfuhrerlöse von landwirtschaftlichen Grunderzeugnissen (Stabex) aus den dem 9. EEF vorangegangenen EEF stammen, die automatisch auf die jeweiligen nationalen Richtprogramme im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a Ziffer i und Artikel 3 Absatz 1 übertragen werden, und der Mittel für die Finanzierung der Ressourcen der Investitionsfazilitäten im Sinne des Absatzes 2 Buchstabe b.
(5) Die Gesamtmittelausstattung des 11. EEF gilt für Zeitraum vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2020. Die Mittel des 11. EEF sowie im Falle der Investitionsfazilität die Mittel aus Rückflüssen werden nach dem 31. Dezember 2020 nicht mehr gebunden, sofern der Rat nicht auf Vorschlag der Kommission einstimmig etwas anderes beschließt. Die von den Mitgliedstaaten im Rahmen des 9., 10. und 11. EEF zur Finanzierung der Investitionsfazilität bereitgestellten Mittel stehen jedoch nach dem 31. Dezember 2020 weiterhin zur Auszahlung zur Verfügung, und zwar bis zu einem Datum, das in der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung festzulegen ist.
(6) Zinseinnahmen aus Finanzierungen durch Mittelbindungen im Rahmen vorangegangener EEF und aus Mitteln des 11. EEF, die von der Kommission verwaltet werden, werden einem oder mehreren auf den Namen der Kommission lautenden Konten gutgeschrieben und nach Artikel 6 verwendet. Die Verwendung der Zinseinnahmen aus den von der EIB verwalteten Mitteln wird in der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung festgelegt.
(7) Im Falle des Beitritts weiterer Staaten zur Union werden die in Absatz 2 Buchstabe a genannten Beträge und Beitragsschlüssel auf Vorschlag der Kommission durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert.
(8) Die Finanzmittel können durch einstimmigen Beschluss des Rates angepasst werden, insbesondere nach Artikel 62 Absatz 2 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens.
(9) Unbeschadet der Beschlussfassungsregeln und -verfahren nach Artikel 8 kann jeder Mitgliedstaat der Kommission oder der EIB zur Unterstützung der Ziele des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens freiwillige Beiträge zukommen lassen. Die Mitgliedstaaten können ferner Projekte oder Programme kofinanzieren, beispielsweise im Rahmen spezifischer Initiativen, die von der Kommission oder der EIB verwaltet werden. Die nationale Eigenverantwortung der AKP-Staaten für Initiativen dieser Art wird gewährleistet.
Die Durchführungsverordnung und die Finanzregelung nach Artikel 10 enthalten die notwendigen Bestimmungen über Kofinanzierungen aus dem 11. EEF sowie über die Kofinanzierungsaktivitäten der Mitgliedstaaten. Die Mitgliedstaaten unterrichten den Rat im Voraus über ihre freiwilligen Beiträge.
(10) Die Union und ihre Mitgliedstaaten führen eine Leistungsüberprüfung durch, in der der Stand der Mittelbindungen und Auszahlungen sowie die Ergebnisse und Auswirkungen der Hilfe bewertet werden. Die Überprüfung erfolgt auf Vorschlag der Kommission.
________________________________
1 Beschluss 2005/446/EG der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 30. Mai 2005 zur Festsetzung der Frist für Mittelbindungen im Rahmen des 9. Europäischen Entwicklungshilfefonds (EEF) (ABl. L 156 vom 18.6.2005, S. 19).