(1) Die Kommission übernimmt im Einklang mit der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung die finanzielle Ausführung der von ihr verwalteten Mittel und insbesondere die finanzielle Abwicklung von Projekten und Programmen. Beschlüsse der Kommission über die Wiedereinziehung rechtsgrundlos gezahlter Beträge sind im Einklang mit Artikel 299 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vollstreckbare Titel.
(2) Die EIB verwaltet die Investitionsfazilität im Namen der Union und wickelt die Finanzierungen im Rahmen dieser Fazilität nach den Bestimmungen der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung ab. Dabei handelt die EIB auf Gefahr der Mitgliedstaaten. Alle mit diesen Finanzierungen verbundenen Rechte, insbesondere die Rechte als Gläubiger oder Eigentümer, liegen bei den Mitgliedstaaten.
(3) Die EIB übernimmt im Einklang mit ihrer Satzung und den bewährten Praktiken im Bankwesen die finanzielle Abwicklung der Finanzierungen, die mit Darlehen aus Eigenmitteln nach Artikel 4, gegebenenfalls in Verbindung mit Zinsvergütungen aus den Zuschussmitteln des EEF, durchgeführt werden.
(4) Für jedes Haushaltsjahr erstellt und genehmigt die Kommission die Jahresabschlüsse des EEF und übermittelt diese dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Rechnungshof.
(5) Die EIB übermittelt der Kommission und dem Rat jedes Jahr einen Bericht über die Durchführung der aus den von ihr verwalteten EEF-Mitteln finanzierten Maßnahmen.
(6) Vorbehaltlich des Absatzes 8 dieses Artikels übt der Rechnungshof die ihm mit Artikel 287 AEUV übertragenen Befugnisse auch in Bezug auf die Finanzierungen des EEF aus. Die Bedingungen, unter denen der Rechnungshof seine Befugnisse ausübt, werden in der in Artikel 10 Absatz 2 genannten Finanzregelung festgelegt.
(7) Die Entlastung für die finanzielle Verwaltung des EEF mit Ausnahme der von der EIB abgewickelten Finanzierungen wird der Kommission auf Empfehlung des Rates, die mit der in Artikel 8 festgelegten qualifizierten Mehrheit abgegeben wird, vom Europäischen Parlament erteilt.
(8) Finanzierungen aus den von der EIB verwalteten EEF-Mitteln unterliegen dem Kontroll- und Entlastungsverfahren, das in der Satzung der EIB für alle von ihr getätigten Finanzierungen vorgesehen ist.
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