BundesrechtInternationale VerträgeFinanzierung der vorgesehenen Hilfe im Rahmen des AKP-EU-PartnerschaftsabkommensArt. 8

Art. 8Ausschuss für den Europäischen Entwicklungsfonds

In Kraft seit 01. März 2015
Up-to-date

(1) Bei der Kommission wird für die von der Kommission verwalteten Mittel des 11. EEF ein Ausschuss (im Folgenden „EEF-Ausschuss") eingerichtet, der sich aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Den Vorsitz im EEF-Ausschuss führt ein Vertreter der Kommission; die Sekretariatsgeschäfte werden von der Kommission wahrgenommen. Ein Beobachter der EIB nimmt an den Beratungen des Ausschusses teil, wenn Fragen behandelt werden, die die EIB betreffen.

(2) Die Stimmen der Mitgliedstaaten im EEF-Ausschuss werden wie folgt gewichtet:

Mitgliedstaat Stimmen
Belgien 33
Bulgarien 2
Tschechische Republik 8
Dänemark 20
Deutschland 206
Estland 1
Irland 9
Griechenland 15
Spanien 79
Frankreich 178
Kroatien (*) [2]
Italien 125
Zypern 1
Lettland 1
Litauen 2
Luxemburg 3
Ungarn 6
Malta 1
Niederlande 48
Österreich 24
Polen 20
Portugal 12
Rumänien 7
Slowenien 2
Slowakei 4
Finnland 15
Schweden 29
Vereinigtes Königreich 147
EU27 insgesamt 998
EU28 insges. (*) [1 000]
(*) Geschätzte Stimmenzahl.

(3) Der EEF-Ausschuss beschließt mit qualifizierter Mehrheit, für die 720 von 998 Stimmen erforderlich sind und die die Zustimmung von mindestens 14 Mitgliedstaaten zum Ausdruck bringt. Für eine Sperrminorität sind 279 Stimmen erforderlich.

(4) Sollte ein Staat der Union beitreten, so werden die Stimmengewichtung nach Absatz 2 und die qualifizierte Mehrheit nach Absatz 3 durch einstimmigen Beschluss des Rates geändert.

(5) Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des EEF-Ausschusses einstimmig auf Vorschlag der Kommission an.

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