(1) Die an die EIB geleisteten Zahlungen im Zusammenhang mit Sonderdarlehen, die den AKP-Staaten, den ÜLG und den französischen überseeischen Departements gewährt werden, sowie die Erträge und Einnahmen aus Risikokapitaltransaktionen im Rahmen der dem 9. EEF vorangegangenen EEF werden den Mitgliedstaaten entsprechend ihren Beiträgen zu dem betreffenden EEF gutgeschrieben, sofern der Rat nicht einstimmig auf Vorschlag der Kommission beschließt, sie zur Bildung von Reserven oder anderweitig zu verwenden.
(2) Die Provisionen, die der EIB für die Verwaltung der in Absatz 1 genannten Darlehen und Finanzierungen zustehen, werden vorab von den den Mitgliedstaaten gutzuschreibenden Beträgen abgezogen.
(3) Die Erträge und Einnahmen der EIB aus Finanzierungen über die Investitionsfazilität im Rahmen des 9., 10. und 11. EEF werden nach Artikel 3 des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens nach Abzug außerordentlicher Ausgaben und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Investitionsfazilität für weitere Finanzierungen im Rahmen dieser Fazilität verwendet.
(4) Die EIB erhält nach Artikel 3 Absatz 1a des Anhangs II des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und nach den einschlägigen Bestimmungen des Übersee-Assoziationsbeschlusses für die Verwaltung der in Absatz 3 genannten Finanzierungen der Investitionsfazilität eine Vergütung auf Basis der vollen Aufwandsentschädigung.
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