(1) Unbeschadet des Artikels 8 dieses Abkommens und der darin genannten Stimmrechte der Mitgliedstaaten bleiben alle einschlägigen Bestimmungen der Verordnung des Rates Nr. 617/2007 vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen 1 und der Verordnung (EG) Nr. 2304/2002 der Kommission vom 20. Dezember 2002 zur Durchführung des Beschlusses 2001/822/EG des Rates 2 hinsichtlich der Unterstützung für die ÜLG in Kraft, bis der Rat eine Verordnung zur Durchführung des 11. EEF (im Folgenden „Durchführungsverordnung für den 11. EEF") sowie Durchführungsbestimmungen für den Übersee-Assoziationsbeschluss angenommen hat. Über die Durchführungsverordnung für den 11. EEF wird auf Vorschlag der Kommission und nach Stellungnahme der EIB einstimmig beschlossen. Die Durchführungsbestimmungen über die finanzielle Unterstützung der Union für die ÜLG werden nach Annahme des Übersee-Assoziationsbeschlusses vom Rat nach Anhörung des Europäischen Parlaments einstimmig erlassen.
Die Durchführungsverordnung für den 11. EEF und die Durchführungsbestimmungen für den Übersee-Assoziationsbeschluss enthalten Änderungen und Verbesserungen der Programmierungs- und Beschlussfassungsverfahren, die geeignet sind, die Verfahren der Union und die Verfahren des 11. EEF möglichst weitgehend zu harmonisieren. In der Durchführungsverordnung für den 11. EEF werden ferner besondere Verwaltungsverfahren für die Afrikanische Friedensfazilität festgelegt. In Anbetracht dessen, dass die finanzielle und technische Unterstützung für die Durchführung des Artikels 11b des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens durch spezifische Instrumente finanziert werden wird, die nicht zu den Instrumenten für die Finanzierung der AKP-EU-Zusammenarbeit gehören, müssen Tätigkeiten auf der Grundlage jener Bestimmungen durch zuvor spezifizierte Haushaltsverwaltungsverfahren gebilligt werden.
Die Durchführungsverordnung für den 11. EEF enthält geeignete Regelungen, die eine Kombination von Darlehensfinanzierungen aus dem 11. EEF und dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung ermöglichen, damit Kooperationsprojekte zwischen den Regionen der Union in äußerster Randlage und den AKP-Staaten sowie den ÜLG im Karibischen Raum, in Westafrika und im Indischen Ozean durchgeführt werden können; hierzu zählen insbesondere vereinfachte Verfahren für die gemeinsame Verwaltung solcher Projekte.
(2) Eine Finanzregelung wird vom Rat mit der in Artikel 8 vorgesehenen qualifizierten Mehrheit auf Vorschlag der Kommission nach Stellungnahme der EIB zu den sie betreffenden Bestimmungen sowie nach Stellungnahme des Rechnungshofs erlassen.
(3) Die Kommission legt ihre Vorschläge für die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verordnungen vor, worin unter anderem vorgesehen wird, dass Dritte mit Durchführungsaufgaben betraut werden können. ______________________
1 ABl. L 152 vom 13.6.2007, S. 1.
2 ABl. L 348 vom 21.12.2002, S. 82.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise