Art. 2 — Finanzierung der vorgesehenen Hilfe im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens
Rückverweise
Der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer i genannte Betrag in Höhe von 29 089 Mio. EUR wird wie folgt auf die Instrumente der Zusammenarbeit aufgeteilt:
a) ein Betrag in Höhe von 24 365 Mio. EUR ist für die Finanzierung nationaler und regionaler Richtprogramme vorgesehen. Diese Mittel dienen der Finanzierung
i) der nationalen Richtprogramme der AKP-Staaten nach den Artikeln 1 bis 5 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens;
ii) der regionalen Richtprogramme zur Förderung der regionalen und interregionalen Zusammenarbeit und Integration der AKP-Staaten nach den Artikeln 6 bis 11 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens;
b) ein Betrag in Höhe von 3 590 Mio. EUR ist für die Finanzierung der Intra-AKP-Zusammenarbeit und der interregionalen Zusammenarbeit mit vielen oder allen AKP-Staaten nach den Artikeln 12 bis 14 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens vorgesehen. Mit diesen Mitteln kann auch strukturelle Unterstützung für Organe und Einrichtungen, die im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens errichtet wurden, finanziert werden. Mit diesen Mitteln wird Unterstützung für die Finanzierung der Verwaltungskosten des AKP-Sekretariats nach den Nummern 1 und 2 des Protokolls Nr. 1 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens gewährt.
c) Die unter den Buchstaben a und b genannten Mittel können zum Teil auch wie folgt verwendet werden: zur Deckung eines unvorhergesehenen Bedarfs und zur Begrenzung der kurzfristigen negativen Auswirkungen exogener Schocks nach Maßgabe der Artikel 60, 66, 68, 72, 72a und 73 des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und der Artikel 3 und 9 des Anhangs IV des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens, wozu gegebenenfalls auch die Finanzierung von ergänzender kurzfristiger humanitärer Hilfe und von Soforthilfe gehört, sofern diese Hilfe nicht aus dem Unionshaushalt finanziert werden kann.
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