(1) Die Mittel des 11. EEF decken die Kosten für Unterstützungsmaßnahmen ab. Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii und Artikel 1 Absatz 6 genannten Mittel decken die Kosten ab, die in Verbindung mit der Programmierung und Durchführung des EEF anfallen und die nicht zwangsläufig durch die Strategiepapiere und die mehrjährigen Richtprogramme abgedeckt sind, auf die in der nach Artikel 10 Absatz 1 dieses Abkommens anzunehmenden Durchführungsverordnung Bezug genommen wird. Die Kommission erstattet alle zwei Jahre über die Verwendung dieser Mittel Bericht sowie über die weiteren Anstrengungen, Effizienzeinsparungen und Effizienzgewinne zu erreichen. Die Kommission informiert die Mitgliedstaaten im Voraus über weitere Beträge, die aus dem Unionshaushalt zur Durchführung des EEF verwendet werden.
(2) Mit den Mitteln für Unterstützungsausgaben können Kosten abgedeckt werden, die der Kommission in Verbindung mit
a) Maßnahmen zur Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Rechnungsführung, Rechnungsprüfung und Evaluierung – einschließlich Berichterstattung über die Ergebnisse –, die für die Programmierung und Mittelausführung im Rahmen des EEF unmittelbar erforderlich sind;
b) der Verwirklichung der Ziele des EEF durch wissenschaftliche Arbeiten im Bereich der Entwicklungspolitik, Studien, Tagungen, Informations-, Sensibilisierungs- und Fortbildungsmaßnahmen sowie Veröffentlichungen, einschließlich Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, die u.a. der Berichterstattung über die Ergebnisse der EEF-Programme dienen. Die nach Maßgabe dieses Abkommens für die Kommunikation zugewiesenen Mittel decken auch die Vermittlung der von der Union im Hinblick auf den EEF verfolgten politischen Prioritäten nach außen ab; und
c) Computernetzen für den Informationsaustausch sowie mit sonstigen Ausgaben für administrative oder technische Unterstützung, die bei der Programmierung und Umsetzung des EEF anfallen entstehen.
Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii und in Artikel 1 Absatz 6 genannten Mittel dienen auch der Deckung von Ausgaben, die am Sitz der Kommission und in den Delegationen der Union im Zuge der administrativen Unterstützung anfallen, die für die Programmierung und Verwaltung der im Rahmen des AKP-EU-Partnerschaftsabkommens und des Übersee-Assoziationsbeschlusses finanzierten Maßnahmen erforderlich ist.
Die in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii und in Artikel 1 Absatz 6 genannten Mittel dürfen nicht für die Finanzierung von Kernaufgaben des Europäischen Öffentlichen Dienstes eingesetzt werden.
(3) Die Mittel für Unterstützungsausgaben zur Verbesserung der Auswirkungen von EEF-Programmen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer iii umfassen die Ausgaben der Kommission im Zusammenhang mit der Anwendung eines umfassenden Ergebnisrahmens und der Durchführung einer verstärkten Überwachung und Bewertung der EEF-Programme ab 2014. Aus den Mitteln werden auch die Maßnahmen der Kommission zur Verbesserung der finanziellen Verwaltung und der Vorausschätzungen des EEF durch regelmäßige Sachstandsberichte unterstützt.
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