BundesrechtInternationale VerträgeFinanzierung der vorgesehenen Hilfe im Rahmen des AKP-EU-PartnerschaftsabkommensKAPITEL 1 FINANZMITTELARTIKEL 6 Der Kommission vorbehaltene Mittel für Unterstützungsausgaben in Verbindung mit dem EEFArt. 6

Art. 6

In Kraft seit 01. März 2015
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