(1) Bei der EIB wird ein Ausschuss (im Folgenden „Ausschuss für die Investitionsfazilität") eingerichtet, der sich aus Vertretern der Regierungen der Mitgliedstaaten und einem Vertreter der Kommission zusammensetzt. Die EIB nimmt die Sekretariatsgeschäfte des Ausschusses wahr und stellt die unterstützenden Dienstleistungen bereit. Der Vorsitzende des Ausschusses für die Investitionsfazilität wird von den Mitgliedern des EEF-Ausschusses aus deren Mitte gewählt.
(2) Der Rat nimmt die Geschäftsordnung des Ausschusses für die Investitionsfazilität einstimmig an.
(3) Der Ausschuss für die Investitionsfazilität beschließt mit qualifizierter Mehrheit nach Artikel 8 Absätze 2 und 3.
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