Errichtung des Funktionalen Luftraumblocks „Zentraleuropa“
Begriffsbestimmungen
Art. 2Ziel
Art. 3Staatshoheit
Art. 4Sicherheit und Verteidigung
Art. 5Errichtung eines funktionalen Luftraumblocks
Art. 6Gremien des FAB CE
Art. 7Der FABCE-Rat
Art. 8Gemeinsamer zivil-militärischer Ausschuss für Luftraumkoordinierung (JC-MACC)
Art. 9Koordinationsausschuss “Nationale Aufsichtsbehörden” (NSA-CC)
Art. 10Flexibilitätsregelungen
Art. 11Flugsicherungsdienste
Art. 12Gemeinschaftliche Benennung
Art. 13Luftraum
Art. 14Aufsicht
Art. 15Finanzielle Regelungen
Art. 16Beitritt eines Staates zum FABCE-Übereinkommen
Art. 17Änderungen
Art. 18Rücktritt eines Vertragsstaates vom FABCE-Übereinkommen
Art. 19Beendigung
Art. 20Vorbehalt
Art. 21Suspendierung
Art. 22Beilegung von Streitigkeiten
Art. 23Inkrafttreten
Art. 24Vorläufige Anwendung
Art. 25Anlagen zum Übereinkommen
Art. 26Registrierung bei der ICAO
Anl. 1Abgrenzung des Luftraums
Anl. 2Flugsicherungsdienste
Vorwort
Artikel 1
Art. 1 Begriffsbestimmungen
1. Für die Zwecke dieses Übereinkommens gelten, sofern nichts anderes festgelegt ist, folgende Begriffsbestimmungen:
(a) "Luftraum des FAB CE" bezeichnet den Luftraum, der den betroffenen Luftraum eines jeden Vertragsstaates umfasst;
(b) "FABCE-Dienste" bezeichnen Flugsicherungsdienste, die von den Vertragsstaaten in Anlage 2 zu diesem Übereinkommen festgelegt, für ihren betroffenen Luftraum zu erbringen und nicht Gegenstand eines Vorbehalts nach Artikel 20(1)(b) sind;
(c) "betroffener Luftraum" bezeichnet in Bezug auf jeden Vertragsstaat den Luftraum, für den er zuständig ist, den er in Anlage 1 zu diesem Übereinkommen benannt hat und der nicht Gegenstand eines Vorbehalts nach Artikel 20(1)(a) ist;
(d) “zertifizierende nationale Aufsichtsbehörde” bezeichnet in Bezug auf eine bestimmte Flugsicherungsorganisation diejenige nationale Aufsichtsbehörde, die vom Vertragsstaat benannt oder eingerichtet wurde, der diese Flugsicherungsorganisation zertifiziert hat;
(e) “territoriale nationale Aufsichtsbehörde” bezeichnet in Bezug auf einen bestimmten Luftraumabschnitt diejenige nationale Aufsichtsbehörde, die Vertragsstaat benannt oder eingerichtet wurde, der für diesen Luftraumabschnitt zuständig ist;
(f) “maßgebliches Datum“ bezeichnet den 30. Juni 2012 oder das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens, je nachdem, was später eintritt.
2. Sofern nichts anderes festgelegt ist oder der Kontext nichts anderes erfordert, sind andere in diesem Übereinkommen verwendete Begriffe und Ausdrücke entsprechend ihrem Gebrauch und ihrer Auslegung in der einschlägigen Rechtssetzung auszulegen, die auf der Grundlage des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union und des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt angenommen wurde.
Artikel 2
Art. 2 Ziel
Mit diesem Übereinkommen wird darauf abgezielt, einen funktionalen Luftraumblock zu errichten, Regeln und Verfahren für dessen Umsetzung, Betrieb und Weiterentwicklung im Hinblick auf die Einhaltung der Vorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum festzulegen und geeignete Lenkungs- und Verwaltungsstrukturen zu schaffen.
Artikel 3
Art. 3 Staatshoheit
1. Dieses Übereinkommen berührt in keiner Weise die volle und ausschließliche Hoheit der Vertragsstaaten über den Luftraum über ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet.
2. Dieses Übereinkommen berührt oder präjudiziert in keiner Weise die Rechte und Pflichten der Vertragsstaaten im Rahmen des Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt oder anderer internationaler Vereinbarungen, denen sie als Partei angehören.
Artikel 4
Art. 4 Sicherheit und Verteidigung
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens lassen die innerstaatlichen Erfordernisse der Vertragsstaaten in Bezug auf die öffentliche Ordnung, die öffentliche Sicherheit und Verteidigungsfragen unberührt, und jeder Vertragsstaat ist berechtigt, Maßnahmen anzuwenden, soweit diese zur Wahrung von vitalen sicherheits- oder verteidigungspolitischen Interessen notwendig sind. Jeder Vertragsstaat ist ferner berechtigt, die Sicherheit militärischer Einsätze und Übungen oder anderer Arten des operationellen Flugverkehrs (OAT) in Übereinstimmung mit seinen innerstaatlichen Regeln und Vorschriften zu gewährleisten, falls deren sichere und effiziente Abwicklung wegen der Durchführung dieses Übereinkommens beeinträchtigt wird.
Artikel 5
Art. 5 Errichtung eines funktionalen Luftraumblocks
Die Vertragsstaaten errichten hiermit den Funktionalen Luftraumblock “Zentraleuropa“ (FAB CE). Dieses Übereinkommen betrifft den Luftraum des FAB CE in dem Umfang der FABCEDienste.
Artikel 6
Art. 6 Gremien des FAB CE
1. Die Vertragsstaaten vereinbaren die Einrichtung folgender Gremien für den FAB CE:
(a) FABCE-Rat
(b) Gemeinsamer zivil-militärischer Ausschuss für Luftraumkoordinierung (JCMACC)
(c) Koordinationsausschuss “Nationale Aufsichtsbehörden” (NSA-CC)
(d) andere Gremien, die auf Beschluss des FABCE-Rates für die Umsetzung, den Betrieb und die Weiterentwicklung des FAB CE notwendig sind.
2. Die genannten Gremien besitzen keine Rechtspersönlichkeit.
Artikel 7
Art. 7 Der FABCE-Rat
1. Der FABCE-Rat wird als gemeinsames Entscheidungsgremium für die Durchführung, Anwendung und die weitere Entwicklung dieses Übereinkommens eingerichtet.
2. Der FABCE-Rat setzt sich aus Vertretern der Vertragsstaaten zusammen. Jeder Vertragsstaat kann mehrere Delegierte benennen, damit die Interessen sowohl der Zivilluftfahrt als auch der Militärluftfahrt vertreten sind. Jeder Vertragsstaat hat eine Stimme.
3. Jeder für einen Abschnitt des Luftraums im FAB CE benannte Flugverkehrsdienstleister ist berechtigt, einen Vertreter zu ernennen, der den Sitzungen des FABCE-Rates als Beobachter beiwohnt.
4. Der FABCE-Rat ergreift im Rahmen dieses Übereinkommens die gebotenen Maßnahmen zur Sicherstellung der Umsetzung, des Betriebs und der weiteren Entwicklung des FAB CE, um die Einhaltung der Rechtsvorschriften für den einheitlichen europäischen Luftraum (SES) und die Verwirklichung der entsprechenden Ziele sicherzustellen, einschließlich der Einhaltung des in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Leistungssystems und dessen Vorgaben.
5. Der FABCE-Rat prüft, erörtert und fasst Beschlüsse zu folgenden Angelegenheiten:
(a) Erarbeitung und Billigung der Grundsätze, Ziele und allgemeinen Vorgehensweisen für den FAB CE auf strategischer Ebene in Bezug auf innere und äußere Angelegenheiten des FAB CE, unter anderem, jedoch nicht begrenzt auf
(i) Luftraumgestaltung;
(ii) Luftraummanagement (ASM);
(iii) Flugsicherungsdienste (ANS);
(iv) Verkehrsflusssteuerung (ATFM);
(v) Überwachung und Aufsicht im Zusammenhang mit Flugsicherungsdiensten, Verkehrsflusssteuerung, Luftraummanagement sowie Ausbildung und Zulassung von Personal;
(b) Vorschläge für Änderungen dieses Übereinkommens oder dessen Beendigung;
(c) seine Geschäftsordnung;
(d) Einsetzung von anderen Gremien nach Artikel 6(1)(d);
(e) Aufgabenstellungen für die nach Artikel 6(1)(b)-(d) eingesetzten Gremien und Änderungen derselben;
(f) sonstige vergleichbare Angelegenheiten im Hinblick auf die Erfüllung der Zielsetzung dieses Übereinkommens.
6. Außerdem prüft, erörtert und ergreift der FABCE-Rat Maßnahmen zu folgenden Angelegenheiten:
(a) Billigung von Gesamtplänen und Maßnahmen im Zusammenhang mit der Umsetzung, der weiteren Entwicklung und dem Betrieb des FAB CE;
(b) Notfälle;
(c) Harmonisierung des Gebührensystems;
(d) Schaffung einer bzw. mehrerer Gebührenzonen, die sich über nationale Grenzen hinweg erstreckt bzw. erstrecken;
(e) Harmonisierung von Regeln zu ANS, ATFM, ASM, zur Ausbildung und Zulassung von entsprechendem Personal sowie von Luftverkehrsregeln, einschließlich der Harmonisierung der notifizierten Unterschiede bei der Anwendung der ICAO-Standards;
(f) Leistungspläne;
(g) Förderung und Erleichterung der Zusammenarbeit zwischen den Flugsicherungsorganisationen mit dem Ziel der Verbesserung ihrer jeweiligen Leistung im FAB CE;
(h) sonstige vergleichbare Angelegenheiten im Hinblick auf die Erfüllung der Zielsetzung dieses Übereinkommens.
7. Die Maßnahme nach Absatz 6 steht im Einklang mit den bereits gefassten Beschlüssen des FABCE-Rates, soweit darin nichts anderes festgelegt ist.
8. Der FABCE-Rat tritt auf Einladung seines Vorsitzenden oder auf Ersuchen zweier Vertragsstaaten zusammen.
9. Der FABCE-Rat nimmt seine Beschlüsse und Maßnahmen im Konsens an. Kann kein Konsens erreicht werden, so nimmt der FABCE-Rat seine Beschlüsse und Maßnahmen im Wege der Abstimmung nach folgenden Regeln an:
(a) Beschlüsse bedürfen der Einstimmigkeit der Vertragsstaaten und werden nur durch einen anderen Beschluss geändert oder aufgehoben;
(b) Maßnahmen bedürfen der einfachen Mehrheit der Vertragsstaaten und werden nur durch eine andere Maßnahme geändert oder aufgehoben.
Diese Änderungs- oder Aufhebungsmaßnahme bedarf der einfachen Mehrheit der Vertragsstaaten. Vertragsstaaten, welche die Änderungs-/Aufhebungsmaßnahme und die ursprüngliche Maßnahme angenommen haben, sind durch die ursprüngliche Maßnahme gegenüber jenen Vertragsstaaten gebunden, die nur die ursprüngliche Maßnahme angenommen haben:
(i) für den Zeitraum der Anwendung der ursprünglichen Maßnahme; oder
(ii) für ein Jahr (Übergangszeitraum) nach Annahme der Änderungs-/Aufhebungsmaßnahme, wenn in der ursprünglichen Maßnahme kein Anwendungszeitraum festgelegt wurde.
Die Vertragsstaaten, die durch die ursprüngliche Maßnahme gebunden waren, jedoch nicht für die Änderungs- oder Aufhebungsmaßnahme gestimmt haben, bleiben weiterhin durch die ursprüngliche Maßnahme gebunden, es sei denn - im Falle von (ii) -, sie geben für die Zeit nach dem Übergangszeitraum etwas anderes an.
(c) ein Vertragsstaat, der nicht auf einer Sitzung vertreten ist, hat das Recht, seine Stimme schriftlich abzugeben; wenn innerhalb von 21 Tagen nach Eingang des schriftlichen Beschluss- oder Maßnahmeentwurfs keine entsprechende Reaktion erfolgt, gilt dies als Zustimmung von Seiten dieses Vertragsstaates.
10. Sofern in diesem Übereinkommen oder im entsprechenden Beschluss nichts anderes festgelegt ist, sind Beschlüsse für alle Vertragsstaaten verbindlich. Sofern in der entsprechenden Maßnahme nichts anderes festgelegt ist, sind Maßnahmen für alle Vertragsstaaten verbindlich, die dafür gestimmt haben. Ein Vertragsstaat, der nicht für eine Maßnahme gestimmt hat, ist durch diese auch nicht gebunden, es sei denn, er unterrichtet den FABCE-Rat zu einem beliebigen Zeitpunkt davon, dass er sich ab einem bestimmten Datum hinsichtlich aller oder bestimmter Abschnitte seines betroffenen Luftraums und aller oder bestimmter in seinem betroffenen Luftraum erbrachten Flugsicherungsdienste durch die Maßnahme gebunden fühlt.
11. Durch die Annahme einer Maßnahme werden zwei oder mehrere Vertragsstaaten, die nicht für die Maßnahme gestimmt haben, nicht daran gehindert, angemessene Flexibilitätsregelungen nach Maßgabe von Artikel 10 dieses Übereinkommens zu treffen und umzusetzen.
12. Jeder Entschluss zu Angelegenheiten, die in Absatz 6 aufgeführt sind, gilt als Maßnahme, ungeachtet seiner Bezeichnung und unabhängig davon, ob er im Konsens, durch Einstimmigkeit oder mehrheitlich angenommen wurde.
13. Jeder Vertragsstaat ist gehalten, für ihn verbindliche Beschlüsse und Maßnahmen zu angemessener Zeit im Rahmen seiner innerstaatlichen Rechtsvorschriften umzusetzen oder ihre wirksame Umsetzung anderweitig sicherzustellen.
14. Hat ein vorgeschlagener Beschluss oder eine vorgeschlagene Maßnahme keine Auswirkung auf den betroffenen Luftraum eines Vertragsstaates oder auf die von einem Vertragsstaat in Anlage 2 benannten Flugsicherungsdienste, so hat dieser Vertragsstaat kein Stimmrecht und gilt nicht als Vertragsstaat nach Absatz 9 und 10, vorausgesetzt, dass
(a) dieser Beschluss/diese Maßnahme keine Schnittstellen mit dem betroffenen Luftraum dieses Vertragsstaates einschließt;
(b) dieser Beschluss/diese Maßnahme im Einklang mit den von diesem Vertragsstaat angenommenen Beschlüssen/Maßnahmen steht.
Ein solcher Beschluss/eine solche Maßnahme ist für diesen Vertragsstaat nicht verbindlich und schränkt das Recht dieses Vertragsstaates in keiner Weise ein, zu den in Absatz 5 und 6 genannten Angelegenheiten und Bereichen einen Beschluss bzw. eine Maßnahme anzunehmen.
Bei einem Vorbehalt nach Artikel 20 gilt das gleiche sinngemäß für einen Zeitraum von zwei Jahren, gerechnet ab dem maßgeblichen Datum.
Artikel 8
Art. 8 Gemeinsamer zivil-militärischer Ausschuss für Luftraumkoordinierung (JC-MACC)
Der gemeinsame zivil-militärische Ausschuss für Luftraumkoordinierung setzt sich aus Vertretern der zivilen und militärischen Luftfahrt der Vertragsstaaten zusammen und hat insbesondere die strategische Koordinierung der innerstaatlichen Politiken in den Bereichen ASM und Luftraumgestaltung, ATFCM-Prozesse und der zivil-militärischen Zusammenarbeit aller Staaten des FAB CE zur Aufgabe. Der JC-MACC erstattet dem FABCE-Rat Bericht.
Artikel 9
Art. 9 Koordinationsausschuss “Nationale Aufsichtsbehörden” (NSA-CC)
Der Koordinationsausschuss “Nationale Aufsichtsbehörden” (NSA-CC) setzt sich aus Vertretern der nationalen Aufsichtsbehörden (NSA) zusammen, die Aufsichtsaufgaben im Luftraum des FAB CE mit dem Ziel wahrnehmen, die in Artikel 14 genannten Aufgaben auszuführen. Der NSA-CC erstattet dem FABCE-Rat Bericht. Diese Berichterstattung erfolgt unbeschadet der Ausübung der Befugnisse der einzelnen nationalen Aufsichtbehörden auf unparteiliche, unabhängige und transparente Weise.
Artikel 10
Art. 10 Flexibilitätsregelungen
1. Zwei oder mehr Vertragsstaaten, die weitere Regelungen erarbeiten oder umsetzen wollen, um die Harmonisierung, Leistung oder Zusammenarbeit untereinander oder zwischen ihnen und den Dienstleistern, die in ihrem betroffenen Luftraum FABCE-Dienste erbringen, auf eine höhere Stufe zu stellen, können entsprechende Flexibilitätsregelungen treffen.
2. Diese Regelungen lassen die Rechte und Pflichten jener Vertragsstaaten unberührt, die sich nicht an diesen Regelungen beteiligen, und stehen den bereits vom FABCE-Rat angenommenen Beschlüssen und dem Stand der Harmonisierung nicht entgegen, wie er zwischen den an der Einzelregelung beteiligten Vertragsstaaten und den übrigen Vertragsstaaten bereits umgesetzt wurde.
Artikel 11
Art. 11 Flugsicherungsdienste
1. Jeder Vertragsstaat stellt sicher, dass die FABCE-Dienste in seinem betroffenen Luftraum erbracht werden.
2. Soweit dieses Übereinkommen nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt, darf keine seiner Bestimmungen oder keine der in seinem Rahmen angenommenen Maßnahmen so ausgelegt werden, dass dadurch die Fähigkeit zur Zusammenarbeit zwischen den Flugsicherungsorganisationen, welche die FABCE-Dienste erbringen, eingeschränkt wird.
Artikel 12
Art. 12 Gemeinschaftliche Benennung
1. Jeder Vertragsstaat hat das Recht, einen oder mehrere Flugverkehrsdienstleister zu benennen, um in seinem betroffenen Luftraum - vollumfänglich oder teilweise - Flugverkehrsdienste zu erbringen, und diese Benennung(en) aufzuheben oder abzuändern. Solche Benennungen, Aufhebungen oder Änderungen sind dem Verwahrer schriftlich
mitzuteilen.
2. Die betreffenden Vertragsstaaten setzen die Maßnahmen des FABCE-Rates zur Einrichtung von grenzüberschreitenden Sektoren um, indem sie entweder
(a) auf zweiseitiger oder mehrseitiger Grundlage im Einklang mit Absatz 1 dieses Artikels die Zuweisung eines Flugverkehrsdienstleisters für den entsprechenden grenzüberschreitenden Sektor bzw. die entsprechenden grenzüberschreitenden Sektoren vereinbaren, oder
(b) sicherstellen, dass zwischen den betreffenden Flugverkehrsdienstleistern angemessene Vereinbarungen über die Erbringung von Flugverkehrsdiensten in dem entsprechenden grenzüberschreitenden Sektor bzw. den entsprechenden grenzüberschreitenden Sektoren getroffen und von den betreffenden Vertragsstaaten genehmigt werden.
3. Jeder nach Absatz 1 benannte Flugverkehrsdienstleister gilt ab dem Datum der Mitteilung der Benennung an den Verwahrer bis zu dem Zeitpunkt, da Änderungen oder Aufhebungen nach Absatz 1 erfolgen, als von allen Vertragsstaaten gemeinschaftlich benannt.
4. Die Vertragsstaaten, deren Luftraum von Vereinbarungen zur Erbringung von Flugverkehrsdiensten (ATS) zwischen Flugverkehrsdienstleistern - ob im Rahmen dieses Übereinkommens benannt oder nicht - betroffen ist, behalten die ausschließliche Zuständigkeit für die Genehmigung dieser Vereinbarungen. Es steht zwei oder mehreren benachbarten Vertragsstaaten frei, geeignete Übereinkünfte oder Vereinbarungen zur Gewährung solcher Genehmigungen zu schließen.
5. Jeder Vertragsstaat, der beabsichtigt, die Zuständigkeit für die Einrichtung und/oder Erbringung von Flugverkehrsdiensten im Luftraum des FAB CE an andere als die Vertragsstaaten zu delegieren, stellt sicher, dass er auch weiterhin alle Bestimmungen dieses Übereinkommens einhält.
Artikel 13
Art. 13 Luftraum
1. Der Luftraum des FAB CE unterliegt der Lenkung durch die Vertragsstaaten, wie in diesem Übereinkommen festgelegt.
2. Dieses Übereinkommen lässt das Recht eines jeden Vertragsstaates unberührt, das Konzept der flexiblen Luftraumnutzung anzuwenden, wenn er bestimmte Luftraumabschnitte, die nicht über seinen betroffenen Luftraum hinausgehen, für die ausschließliche oder spezifische Nutzung durch militärische Nutzer und/oder Luftfahrzeuge im operationellen Flugbetrieb reserviert, beschränkt oder anderweitig organisiert. Diese Luftraumbeschränkungen und –reservierungen sind jedoch, soweit sie sich in erheblichem Umfang auf den zivilen Verkehrsfluss auswirken, über den JC-MACC im Einklang mit dem von ihm festzulegenden Koordinierungsprozess aufeinander abzustimmen.
Artikel 14
Art. 14 Aufsicht
1. Die zertifizierende nationale Aufsichtsbehörde (NSA) nimmt die gesamte Überwachung und Sicherheitsaufsicht im Zusammenhang mit der Erbringung von FABCEDiensten durch die betreffende Flugsicherungsorganisation in dem Luftraumabschnitt des FAB CE wahr, der nicht in den Zuständigkeitsbereich des Vertragsstaates fällt, welcher die zertifizierende NSA benannt hat.
2. Die territoriale NSA ist berechtigt, Audits und die direkte Beteiligung an allen von der zertifizierenden NSA wahrgenommenen Überwachungsaufgaben zu verlangen, insoweit als die Aufgaben in Zusammenhang mit der Erbringung der FABCE-Dienste in dem Luftraum des FAB CE durchgeführt werden, für den die territoriale NSA zuständig ist. Die zertifizierende NSA berücksichtigt die Vorschläge und Bemerkungen der territorialen NSA gebührend. Die Flugsicherungsorganisation, die der Überwachung durch die zertifizierende NSA unterliegt, ermöglicht der territorialen NSA die Wahrnehmung ihrer diesbezüglichen Rechte.
3. Die territoriale NSA unterrichtet die zertifizierende NSA von allen Regelungen und Verfahren, die für die Erbringung der FABCE-Dienste in dem unter ihre Zuständigkeit fallenden Luftraum gelten.
4. Die Vertragsstaaten erkennen die Ergebnisse, Schlussfolgerungen oder Entscheidungen der zertifizierenden NSA untereinander an, welche diese hinsichtlich der Erbringung von FABCE-Diensten durch die betreffende Flugsicherungsorganisation in dem Luftraumabschnitt des FAB CE erzielen bzw. treffen, der nicht in den Zuständigkeitsbereich des Vertragsstaates fällt, welcher die zertifizierende NSA benannt hat. Gelangt die zertifizierende NSA zu einem Ergebnis, einer Schlussfolgerung oder einer Entscheidung, ohne die ihr von der territorialen NSA nach Ziffer 3 mitgeteilten einschlägigen Regelungen und Verfahren gebührend zu berücksichtigen, so ist der Vertragsstaat, der die territoriale NSA benannt hat, berechtigt, ein solches Ergebnis, eine solche Schlussfolgerung oder Entscheidung nicht anzuerkennen und, falls erforderlich, die Anwendung dieses Artikels auszusetzen und die Zuständigkeit für die Überwachung und Sicherheitsaufsicht selbst zu übernehmen.
5. Die Vertragsstaaten tragen dafür Sorge, dass eine schriftliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden geschlossen wird, in der die ausführlichen Bedingungen für die Ausübung der Rechte und Pflichten ihrer jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden nach diesem Artikel und für den Austausch und die Verbreitung sicherheitsbezogener Informationen festgelegt sind.
6. Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Sicherheitsaufsicht in den Bereichen Verkehrsflusssteuerung (ATFM) und Luftraummanagement (ASM). Für die Sicherheitsaufsicht zuständig ist die nationale Aufsichtsbehörde des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation, welche die ATFM- oder ASM-Aufgaben auf taktischer Ebene wahrnimmt, ihren Hauptsitz hat.
7. Jede lizenzierende NSA, die für einen Abschnitt eines grenzüberschreitenden Sektors zuständig ist, hat das Recht, eine Teilberechtigung (unit endorsement) für den gesamten grenzüberschreitenden Sektor auszustellen, sobald die entsprechenden Anforderungen und Verfahren von allen betreffenden lizenzierenden NSA vereinbart und erfüllt sind. Die betreffenden Vertragsstaaten erkennen diese Berechtigungen gegenseitig an.
8. Dieser Artikel gilt nicht für die Überwachung und Aufsicht im Zusammenhang mit der Erbringung von FABCE-Diensten durch eine Flugsicherungsorganisation, die nicht von einer nationalen Aufsichtsbehörde eines Vertragsstaates zertifiziert worden ist.
Artikel 15
Art. 15 Finanzielle Regelungen
Jeder Vertragsstaat trägt seine eigenen Ausgaben im Zusammenhang mit der Umsetzung, dem Betrieb und der weiteren Entwicklung des FAB CE.
Artikel 16
Art. 16 Beitritt eines Staates zum FABCE-Übereinkommen
1. Dieses Übereinkommen steht allen EU-Mitgliedstaaten oder Vertragsparteien des Übereinkommens über einen Gemeinsamen Europäischen Luftverkehrsraum zum Beitritt offen, sofern ihr Luftraum an den Luftraum des FAB CE angrenzt.
2. Jeder Beitritt erfolgt durch gegenseitige schriftliche Zustimmung aller Vertragsstaaten.
Artikel 17
Art. 17 Änderungen
Dieses Übereinkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen aller Vertragsstaaten geändert werden.
Artikel 18
Art. 18 Rücktritt eines Vertragsstaates vom FABCE-Übereinkommen
1. Jeder Vertragsstaat kann durch schriftliche Mitteilung an den Verwahrer von diesem Übereinkommen zurücktreten.
2. Der Rücktritt wird ein Jahr nach dem Tag wirksam, an dem die Mitteilung beim Verwahrer eingegangen ist. Während dieser Zeit ergreifen die anderen Vertragsstaaten alle gebotenen Maßnahmen, um den Luftraum des FAB CE und die Erbringung der FABCEDienste umzugestalten. Der vom Übereinkommen zurücktretende Vertragsstaat trägt die mit dem Rücktritt verbundenen Kosten, die den übrigen Vertragsstaaten während des Übergangszeitraums und in Verbindung mit der Umgestaltung des Lufttraums des FAB CE und der Erbringung der FABCE-Dienste entstehen und die ansonsten nicht angefallen wären.
Artikel 19
Art. 19 Beendigung
1. Dieses Übereinkommen kann im gegenseitigen schriftlichen Einvernehmen aller Vertragsstaaten beendet werden.
2. Die Beendigung wird erst wirksam, wenn alle gegenseitigen Verpflichtungen der Vertragsstaaten im Rahmen dieses Übereinkommens erfüllt worden sind.
Artikel 20
Art. 20 Vorbehalt
1. Jeder Vertragsstaat kann bei der Unterzeichnung dieses Übereinkommens oder der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde folgende Vorbehalte geltend machen:
(a) dieses Übereinkommen soll keine Anwendung finden auf einen oder mehrere spezifizierte Abschnitte seines betroffenen Luftraums außerhalb des kontrollierten Streckenbereichs und/oder
(b) dieses Übereinkommen soll keine Anwendung finden auf einen oder mehrere Dienste (oder Bestandteile derselben), die in Bezug auf seinen betroffenen Luftraum erbracht werden und in Anlage 2 aufgeführt sind, mit Ausnahme von:
(i) Flugverkehrsdiensten im Streckenbereich,
(ii) Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdiensten, die für Flugverkehrsdienste im Streckenbereich erforderlich sind,
(iii) Schnittstellen zwischen Flugverkehrsdiensten im Streckenbereich und Flugberatungsdiensten,
(iv) Schnittstellen zwischen Flugverkehrsdiensten im Streckenbereich und Wetterdiensten,
(v) Schnittstellen zwischen Flugverkehrsdiensten im Streckenbereich und Such- und Rettungsdiensten.
2. Jeder Vertragsstaat kann seinen Vorbehalt jederzeit ganz oder teilweise zurücknehmen, nachdem das Übereinkommen für ihn in Kraft getreten ist.
3. Der Vorbehalt oder dessen Rücknahme wird mit dem Eingang der entsprechenden Mitteilung beim Verwahrer wirksam.
Artikel 21
Art. 21 Suspendierung
1. Zur Wahrung von vitalen Interessen der öffentlichen Ordnung, öffentlichen Sicherheit und Verteidigung oder falls in diesem Übereinkommen anderweitig festgelegt, hat jeder Vertragsstaat das Recht, die Anwendung des Übereinkommens ganz oder teilweise zu suspendieren. Er hat dem Verwahrer die Suspendierung umgehend mitzuteilen.
2. Der das Übereinkommen suspendierende Vertragsstaat beendet die Suspendierung umgehend, wenn dafür keine Gründe mehr vorliegen, und unterrichtet den Verwahrer entsprechend.
Artikel 22
Art. 22 Beilegung von Streitigkeiten
1. Streitigkeiten, die zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich seines Bestehens, seiner Gültigkeit oder seiner Beendigung, entstehen, sind durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien beizulegen. Kann eine Streitigkeit nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Datum des schriftlichen Antrags einer Partei auf Einberufung solcher Verhandlungen auf dem Verhandlungsweg beigelegt werden, so kann jede Streitpartei die Streitsache der endgültigen und verbindlichen Schlichtung gemäß der fakultativen Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofs für Streitsachen zwischen zwei Staaten unterbreiten.
2. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Wenn mehr als zwei Vertragsstaaten Streitparteien sind, einigen sich diese auf die Bestellung der drei Schiedsrichter; die Streitparteien tragen die Kosten für das Schiedsgericht zu gleichen Teilen. Wenn sich die Parteien innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang der Schlichtungsmitteilung nicht auf die drei Schiedsrichter geeinigt haben, kann jede Partei den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs darum ersuchen, die Schiedsrichter zu bestellen.
3. Die Arbeitssprache des Schiedsgerichts ist Englisch. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Den Haag. Das Internationale Büro des Ständigen Schiedshofs dient als Kanzlei und stellt jene Verwaltungsdienste zur Verfügung, die der Ständige Schiedshof für Streitsachen bestimmt.
Artikel 23
Art. 23 Inkrafttreten
1. Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, der Annahme oder der Genehmigung durch die Vertragsstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden sind bei der Republik Slowenien zu hinterlegen, die hiermit zum Verwahrer bestimmt wird.
2. Der Verwahrer notifiziert den Vertragsstaaten insbesondere
(a) jede Hinterlegung einer Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde;
(b) den Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
(c) jeden Rücktritt von diesem Übereinkommen oder jede Suspendierung dieses Übereinkommens - ganz oder teilweise - mit dem entsprechenden Datum und dem Tag des Inkrafttretens des Rücktritts oder der Suspendierung;
(d) jeden Vorbehalt zusammen mit dem entsprechenden Datum und dem Datum der Rücknahme des Vorbehalts;
(e) die Beendigung dieses Übereinkommens.
3. Dieses Übereinkommen tritt am sechzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden durch mindestens zwei benachbarte Vertragsstaaten in Kraft.
4. Für jeden anderen Vertragsstaat tritt dieses Übereinkommen am sechzigsten Tag nach dem Tag der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden in Kraft.
Artikel 24
Art. 24 Vorläufige Anwendung
1. Die Vertragsstaaten vereinbaren hiermit vorbehaltlich der zwingenden Bestimmungen ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften, dass - mit Ausnahme der Bestimmungen der Artikel 5, 12, 14, 16-19, 21 und 22 – das Übereinkommen von allen Unterzeichnern vom Tage seiner Unterzeichnung bis zum maßgeblichen Datum vorläufig angewendet werden soll.
2. Vor dem maßgeblichen Datum angenommene Beschlüsse werden für jeden einzelnen Unterzeichner beim Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Unterzeichner verbindlich.
3. Vor dem maßgeblichen Datum angenommene Maßnahmen werden für jeden einzelnen Unterzeichner beim Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Unterzeichner verbindlich, sofern er für die Maßnahme gestimmt hat.
4. Unterzeichner, die das Übereinkommen nicht spätestens zum maßgeblichen Datum ratifiziert haben, sind berechtigt, den Sitzungen des FABCE-Rates und anderer Gremien als Beobachter ohne Stimmrecht beizuwohnen.
5. Für jeden einzelnen Unterzeichner mit Beobachterstatus werden die vom FABCERat nach dem maßgeblichen Datum angenommenen Beschlüsse beim Inkrafttreten des Übereinkommens für diesen Unterzeichner verbindlich, sofern dieser vor – oder zusammen mit – der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunden für das Übereinkommen nichts anderes mitgeteilt hat.
Artikel 25
Art. 25 Anlagen zum Übereinkommen
Die in den Anlagen zu diesem Übereinkommen enthaltenen Bestimmungen sind Bestandteil dieses Übereinkommens.
Artikel 26
Art. 26 Registrierung bei der ICAO
Dieses Übereinkommen und jede Änderung desselben sind vom Verwahrer bei der ICAO zu registrieren.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen in Brdo pri Kranju an diesem 5. Mai des Jahres 2011 in englischer Sprache.
ANLAGE 1
Anl. 1 Abgrenzung des Luftraums
Dieses Übereinkommen gilt, sofern darin nichts anderes festgelegt ist, in dem der Zuständigkeit der Vertragsstaaten unterliegenden Luftraum, der wie folgt festgelegt wird:
Vertragsstaat | Horizontale Ausdehnung | Vertikale Ausdehnung |
Republik Österreich | FIR Wien | BODEN – UNBEGRENZT |
Bosnien-Herzegowina | FIR Sarajevo | FL165 - UNBEGRENZT |
Republik Kroatien | FIR Zagreb | FL205 - UNBEGRENZT |
Tschechische Republik | FIR Prag | BODEN – UNBEGRENZT |
Republik Ungarn | FIR Budapest | BODEN – UNBEGRENZT |
Slowakische Republik | FIR Bratislava | FL195 - UNBEGRENZT |
Republik Slowenien | FIR Ljubljana | FL175 – UNBEGRENZT |
ANLAGE 2
Anl. 2 Flugsicherungsdienste
Sofern in darin nichts anderes festgelegt ist, gilt dieses Übereinkommen im betroffenen Luftraum des jeweiligen Vertragsstaates für die Erbringung der nachstehenden Flugsicherungsdienste:
Vertragsstaat | Flugsicherungsdienste |
Republik Österreich | Flugverkehrsdienste (ATS), Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste (CNS), Flugberatungsdienste (AIS), Such- und Rettungsdienste (SAR), Wetterdienste (MET) |
Bosnien-Herzegowina | Obligatorische Dienste nach Artikel 20 |
Republik Kroatien | Obligatorische Dienste nach Artikel 20 |
Tschechische Republik | Flugverkehrsdienste (ATS), Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste (CNS), Flugberatungsdienste (AIS), Such- und Rettungsdienste (SAR), Wetterdienste (MET) |
Republik Ungarn | Flugverkehrsdienste (ATS), Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste (CNS), Flugberatungsdienste (AIS), Such- und Rettungsdienste (SAR), Wetterdienste (MET) |
Slowakische Republik | Obligatorische Dienste nach Artikel 20 |
Republik Slowenien | Obligatorische Dienste nach Artikel 20 |