1. Streitigkeiten, die zwischen zwei oder mehreren Vertragsstaaten über die Auslegung, Anwendung oder Durchführung dieses Übereinkommens, einschließlich seines Bestehens, seiner Gültigkeit oder seiner Beendigung, entstehen, sind durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien beizulegen. Kann eine Streitigkeit nicht innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach dem Datum des schriftlichen Antrags einer Partei auf Einberufung solcher Verhandlungen auf dem Verhandlungsweg beigelegt werden, so kann jede Streitpartei die Streitsache der endgültigen und verbindlichen Schlichtung gemäß der fakultativen Schiedsordnung des Ständigen Schiedshofs für Streitsachen zwischen zwei Staaten unterbreiten.
2. Die Anzahl der Schiedsrichter beträgt drei. Wenn mehr als zwei Vertragsstaaten Streitparteien sind, einigen sich diese auf die Bestellung der drei Schiedsrichter; die Streitparteien tragen die Kosten für das Schiedsgericht zu gleichen Teilen. Wenn sich die Parteien innerhalb von sechzig Tagen nach Eingang der Schlichtungsmitteilung nicht auf die drei Schiedsrichter geeinigt haben, kann jede Partei den Generalsekretär des Ständigen Schiedshofs darum ersuchen, die Schiedsrichter zu bestellen.
3. Die Arbeitssprache des Schiedsgerichts ist Englisch. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Den Haag. Das Internationale Büro des Ständigen Schiedshofs dient als Kanzlei und stellt jene Verwaltungsdienste zur Verfügung, die der Ständige Schiedshof für Streitsachen bestimmt.
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