1. Die zertifizierende nationale Aufsichtsbehörde (NSA) nimmt die gesamte Überwachung und Sicherheitsaufsicht im Zusammenhang mit der Erbringung von FABCEDiensten durch die betreffende Flugsicherungsorganisation in dem Luftraumabschnitt des FAB CE wahr, der nicht in den Zuständigkeitsbereich des Vertragsstaates fällt, welcher die zertifizierende NSA benannt hat.
2. Die territoriale NSA ist berechtigt, Audits und die direkte Beteiligung an allen von der zertifizierenden NSA wahrgenommenen Überwachungsaufgaben zu verlangen, insoweit als die Aufgaben in Zusammenhang mit der Erbringung der FABCE-Dienste in dem Luftraum des FAB CE durchgeführt werden, für den die territoriale NSA zuständig ist. Die zertifizierende NSA berücksichtigt die Vorschläge und Bemerkungen der territorialen NSA gebührend. Die Flugsicherungsorganisation, die der Überwachung durch die zertifizierende NSA unterliegt, ermöglicht der territorialen NSA die Wahrnehmung ihrer diesbezüglichen Rechte.
3. Die territoriale NSA unterrichtet die zertifizierende NSA von allen Regelungen und Verfahren, die für die Erbringung der FABCE-Dienste in dem unter ihre Zuständigkeit fallenden Luftraum gelten.
4. Die Vertragsstaaten erkennen die Ergebnisse, Schlussfolgerungen oder Entscheidungen der zertifizierenden NSA untereinander an, welche diese hinsichtlich der Erbringung von FABCE-Diensten durch die betreffende Flugsicherungsorganisation in dem Luftraumabschnitt des FAB CE erzielen bzw. treffen, der nicht in den Zuständigkeitsbereich des Vertragsstaates fällt, welcher die zertifizierende NSA benannt hat. Gelangt die zertifizierende NSA zu einem Ergebnis, einer Schlussfolgerung oder einer Entscheidung, ohne die ihr von der territorialen NSA nach Ziffer 3 mitgeteilten einschlägigen Regelungen und Verfahren gebührend zu berücksichtigen, so ist der Vertragsstaat, der die territoriale NSA benannt hat, berechtigt, ein solches Ergebnis, eine solche Schlussfolgerung oder Entscheidung nicht anzuerkennen und, falls erforderlich, die Anwendung dieses Artikels auszusetzen und die Zuständigkeit für die Überwachung und Sicherheitsaufsicht selbst zu übernehmen.
5. Die Vertragsstaaten tragen dafür Sorge, dass eine schriftliche Vereinbarung über die Zusammenarbeit der nationalen Aufsichtsbehörden geschlossen wird, in der die ausführlichen Bedingungen für die Ausübung der Rechte und Pflichten ihrer jeweiligen nationalen Aufsichtsbehörden nach diesem Artikel und für den Austausch und die Verbreitung sicherheitsbezogener Informationen festgelegt sind.
6. Die Absätze 1 bis 5 gelten sinngemäß für die Sicherheitsaufsicht in den Bereichen Verkehrsflusssteuerung (ATFM) und Luftraummanagement (ASM). Für die Sicherheitsaufsicht zuständig ist die nationale Aufsichtsbehörde des Vertragsstaates, in dessen Hoheitsgebiet die Organisation, welche die ATFM- oder ASM-Aufgaben auf taktischer Ebene wahrnimmt, ihren Hauptsitz hat.
7. Jede lizenzierende NSA, die für einen Abschnitt eines grenzüberschreitenden Sektors zuständig ist, hat das Recht, eine Teilberechtigung (unit endorsement) für den gesamten grenzüberschreitenden Sektor auszustellen, sobald die entsprechenden Anforderungen und Verfahren von allen betreffenden lizenzierenden NSA vereinbart und erfüllt sind. Die betreffenden Vertragsstaaten erkennen diese Berechtigungen gegenseitig an.
8. Dieser Artikel gilt nicht für die Überwachung und Aufsicht im Zusammenhang mit der Erbringung von FABCE-Diensten durch eine Flugsicherungsorganisation, die nicht von einer nationalen Aufsichtsbehörde eines Vertragsstaates zertifiziert worden ist.
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